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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: amuthon am 24.06.2021 09:54
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Moin zusammen,
immer wieder höre ich von folgender Begebenheit:
Ein Arbeitnehmer bekommt eine neue, an die Zeit angepasste Tätigkeitsdarstellung. Dadurch und weil die alte Darstellung schon sehr alt war, rutschte der Dienstposten eine oder zwei Entgeltgruppen höher.
Immer wieder wird dann gesagt, dass in dem Fall der Mitarbeiter erst einmal keinen Anspruch auf die Höherdotierung hätte, weil die Stelle in dem Fall neu ausgeschrieben werden müsste. Das klingt für mich immer etwas befremdlich.
Kann mich mal jemand aufklären, wie das in so einem Fall wirklich geregelt ist?
(Abgesehen mal davon, dass man - wenn man den AN behalten möchte - ja immer eine Lösung findet.)
Danke
Ralf
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Sofern es sich um die Tarifregime im öD handelt, kann es solche Begebenheiten nicht geben. Der TB ist entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit engruppiert. Stellen und welchen Wert irgendwer diesen beimißt und ob sie überhaupt vorhanden sind, sind diesbezüglic unbeachtlich. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf des Einvernehmens zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Ist es mindestens implizit hergestellt, ist der TB entsprechend eingruppiert. Ist es das nicht, ändert sich auch nichts - weder die auszuübende Tätigkeit noch die Eingruppierung. Weder besteht eine generelle Ausschreibungspflicht noch müßte der AN sich auf eine solche Ausschreibung bewerben. Er hat vielmehr den Anspruch, entsprechend seiner Eingruppierung beschäftigt zu werden.
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...gleichwohl gibt es auch hier wieder Unterschiede in der Theorie und Praxis...
...in meiner Behörde z.B. gibt es sogenannte Ausschreibungsrichtlinien...danach sind höherwertige Stellen grundssätzlich auszuschreiben und der jeweilige Stelleninhaber muss sich ggfls auf seine eigene Stelle bewerben...nur in geregelten Ausnahmefällen (Stelleninhalt hat sich nicht über 50% geändert), kann der Stelleninhaber direkt von einer Höhergruppierung profitieren...
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Und wenn er sich nicht bewirbt? Oder er sich bewirbt und nicht durchsetzt? Und keine Tätigkeit entsprechend seiner Eingruppierung verfügbar ist? Betriebsbedingte Kündigung, die aufgrund der Sozialauswahl dann einen ganz anderen Mitarbeiter trifft, dessen Tätigkeit dann durch ersteren übernommen wird?
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...Umsetzung auf gleichwertige (ursprüngliche Wertigkeit) Stelle...notfalls "Unterbringungsfall"
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Stellen sind ja nun unbeachtlich. Mithin müßte also eine der Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit übertragen werden. Die Nichtverfügbarkeit einer solchen war Bestandteil meiner Fragestellung.
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...Nichtverfügbarkeit gibts im öD nicht...was nicht passt, wird passend gemacht... 8)
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Kenne ich aus einigen Fällen auch so, erst wenn der "Handlungsdruck" auf die eingefahrenen Verantwortlichen, die ungern Entscheidungen von gewisser Tragweite treffen, groß genug wird, werden Prinzipien usw. über den Haufen geworfen.
Am Ende wird die auszuübende Tätigkeit inkl. Zeitanteilen halt passend zur bisherigen Entgeltgruppe gemacht, und der Mitarbeiter darf dann im stillen Kämmerlein Bleistifte spitzen bis er von Langeweile und sozialer Isolation geplagt frustriert kündigt. Das sowas eigentlich Betrug am Steuerzahler darstellt wird eine gewisse Zeit in Kauf genommen, in der Hoffnung, dass sich das Problem schon zeitnah von alleine lösen wird.
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...Nichtverfügbarkeit gibts im öD nicht...was nicht passt, wird passend gemacht... 8)
Also habt Ihr stets irgendwelche auszuübenden Tätigkeiten, die niemandem übertragen sind, aller möglichen Wertigkeiten, die Ihr dann passend übertragen könnt, falls das mal erforderlich würde? Schließlich hat der AN ja einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf angemessene Beschäftigung...
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..so einen "Pool" hatten wir wirklich mal...die Zeiten sind aber aufgrund von latenter Personalknappheit vorbei...im Moment haben wir zahlreiche unbesetzte Stellen...da ist immer etwas passendes dabei (wobei die geschilderten Fälle nur sehr selten vorkommen)...
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Spannend. Und ist das nicht irgendwie ziemlich ressourcenverbrauchend? Ich meine, je nachdem, ob es sich jetzt um eine spezialisierte Behörde oder einen Gemischwarenladen handelt, könnte es ja sein, daß der Bauingenieur aus dem Bauamt, der das Spielchen mit "bewirb Dich auf Deine Stelle" nicht mitmacht und mit dem man dann entsprechend keine Tätigkeitsänderung von E12 auf E13 vereinbaren kann, dann eine E12-Tätigkeit beim Ausländeramt oder Sozialamt erhält, für die er ja erst geschult werden muß - während die E13-Tätigkeit im Bauamt dann ja vielleicht sogar brachliegt, weil sich darauf ggfs. keiner bewirbt.
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Das was was_guckst_du beschreibt ist weit verbreiteter usus. Kenne ich auch.
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...man ist froh über jeden Bauingenieur, den man hat...mit Spezialisten werden solche Spielchen gar nicht erst angefangen...das ist ein schlechtes Beispiel..
...aber auf "Generalisten" wird das schonmal angewendet...die sind ja grundsätzlich auf alle Verwaltungsstellen einsetzbar...
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Ich denke, es gibt Ausschreibungsrichtlinien - oder sind die willkürlicher Beliebigkeit oder beliebiger Willkür unterworfen?
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...wir sprechen doch über die Folgen von Ausschreibungsrichtlinien...der Stelleninhaber, der dabei "rausfällt" erhält die bisher nicht besetzbare freie aber gleichwertige Stelle...
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,,,und sollte eine solche Stelle nicht vorhanden sein, wird eben eine "gebastelt"... 8)
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Du hast doch ausgeführt, mit "Spezialisten" würden solche "Spielchen" gar nicht erst angefangen.
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....bei Spezialisten ist die plötzlich höherwertige Stelle eben so zugeschnitten, dass der Ausnahmefall der Ausschreibungsrichtlinie eintritt und die Stelle nicht ausgeschrieben werden muss...
...der öD läuft - was die Zuschneidung von Tätigkeiten für eine Stelle betrifft - oft zu ungeahnter Kreatrivität auf...zuerst wird die (gewünschte) Wertigkeit festgelegt und dann werden die Tätigkeiten übertragen bis es passt...
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...das trifft dann aber nicht nur auf Spezialisten zu, die man unbedingt halten will, sondern auch auf Personen, die anscheinend einen guten Draht zu Entscheidungsträgern haben und denen man was Gutes tun will... 8)
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Also nicht beliebige Willkür, sondern willkürliche Beliebigkeit.
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...man kann es so sehen...ich habe schon haarsträubende Fälle erlebt...
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Problem ist, dass viele Personaler keinen Dunst davon haben, was der einzelne Mitarbeiter im Fachamt für tatsächliche Aufgaben zu erledigen hat und wie diese tariflich einzuordnen sind. Anders kann ich mir die Diskrepanz bei Stellenausschreibungen nicht erklären. Kommune A sucht Mitarbeiter Einwohnermeldeamt in E6, Kommune B in E8. Beide Stellen mit gleichem Anforderungsprofil.
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Das mag sicherlich in vielen Fällen zutreffen, dennoch liegt sowas auch oft daran, dass die Kommune A einfach haushalterisch nur noch unbesetzte Stellen in E6 zur Verfügung hat und ja jeden Tag ein Dummer aufsteht, der die Arbeit dann auch für das Geld macht. In den unteren Entgeltgruppen ist "der öD" ja schließlich absolut konkurrenzfähig zur freien Wirtschaft.
In der Praxis gilt schlichtweg meistens: Haushaltsrecht > Tarifrecht, solange bis jemand das Arbeitsgericht involviert um hier für den Einzelfall eine Korrektur zu erwirken.
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In vorherigen Behörden war es vorher auch so. Es war mit dem Personalrat abgestimmt, dass sollte die Stelle durch Überprüfung der Eingruppierung höherwertiger sein als angenommen, diese auszuschreiben ist. Auch wenn nur das Personalreferat Aufgaben übertragen kann sind einige Tätigkeitsbeschreibungen so alt, dass diese inzwischen überholt sind und der Referatsleiter die Aufgaben (auch wenn offiziell nicht erlaubt) geändert hat. Um nicht den 0815 Mitarbeiter die Aussage zu geben "danke für die kostenlose Arbeit aber nur das Personalreferat darf Aufgaben übertragen" wurde die Tätigkeitsbeschreibung anhand der neuen Aufgaben erstellt. Damit jedoch der Vorgesetze nicht nur seinen Lieblingen stückweise höherwertige Aufgaben überträgt wurde dieses semikorrekte Konstrukt geschaffen. Der Beschäftigte muss sich demnach auf seine eigene Stelle bewerben.
In einigen Fällen wo absehbar war, dass sich die Person in einem Auswahlverfahren nicht durchsetzen würde (letztes Bewerbungsgespräch vor 20 Jahren) wurde in Abstimmung mit der Person entschieden, die Aufgaben wieder der ursprünglichen Entgeltgruppe anzupassen, indem höherwertige Aufgaben entzogen wurden.
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Das mag sicherlich in vielen Fällen zutreffen, dennoch liegt sowas auch oft daran, dass die Kommune A einfach haushalterisch nur noch unbesetzte Stellen in E6 zur Verfügung hat und ja jeden Tag ein Dummer aufsteht, der die Arbeit dann auch für das Geld macht. In den unteren Entgeltgruppen ist "der öD" ja schließlich absolut konkurrenzfähig zur freien Wirtschaft.
In der Praxis gilt schlichtweg meistens: Haushaltsrecht > Tarifrecht, solange bis jemand das Arbeitsgericht involviert um hier für den Einzelfall eine Korrektur zu erwirken.
Ja nachdem, wie sich dann vor dem ArbG eingelassen wird, müßte dann im Anschluß die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Betrugs ermitteln.
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In vorherigen Behörden war es vorher auch so. Es war mit dem Personalrat abgestimmt, dass sollte die Stelle durch Überprüfung der Eingruppierung höherwertiger sein als angenommen, diese auszuschreiben ist. Auch wenn nur das Personalreferat Aufgaben übertragen kann sind einige Tätigkeitsbeschreibungen so alt, dass diese inzwischen überholt sind und der Referatsleiter die Aufgaben (auch wenn offiziell nicht erlaubt) geändert hat. Um nicht den 0815 Mitarbeiter die Aussage zu geben "danke für die kostenlose Arbeit aber nur das Personalreferat darf Aufgaben übertragen" wurde die Tätigkeitsbeschreibung anhand der neuen Aufgaben erstellt. Damit jedoch der Vorgesetze nicht nur seinen Lieblingen stückweise höherwertige Aufgaben überträgt wurde dieses semikorrekte Konstrukt geschaffen. Der Beschäftigte muss sich demnach auf seine eigene Stelle bewerben.
In einigen Fällen wo absehbar war, dass sich die Person in einem Auswahlverfahren nicht durchsetzen würde (letztes Bewerbungsgespräch vor 20 Jahren) wurde in Abstimmung mit der Person entschieden, die Aufgaben wieder der ursprünglichen Entgeltgruppe anzupassen, indem höherwertige Aufgaben entzogen wurden.
Also Kontrollverlust... wenn man die Aufgaben der ursprünglichen Entgeltgruppe anpassen kann, gab es für die Erledigung der Tätigkeiten, die zur höheren Entgeltgruppe geführt hätten, offenkundig keinen Bedarf.
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Nein, die hatte man jemand mit entsprechender Eingruppierung oder einem Beamten übertragen ;-)