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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: scheffer am 23.11.2021 11:14

Titel: Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: scheffer am 23.11.2021 11:14
Hallo,

kennt vllt jeder, man geht montags zum Arzt, weil man schnieft, hustet ... man wird bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, obwohl Mittwoch gereicht hätte.

Man fühlt sich am Mittwoch jetzt wieder so fit, dass man am Donnerstag zur Arbeit gehen kann.

Man ruft mittwochs den Arzt an und fragt, ob was dagegen spricht, dass man donnerstags zur Arbeit geht.

Der Arzt sagt "Nein".

Man geht am Donnerstag also wieder zur Arbeit, wo die AU-Bescheinigung bis Freitag vorliegt.

Dürfte der AG jetzt den AN aufgrunddessen wieder nach Hause schicken?

Bräuchte der AN eine Gesundmeldung vom Arzt?

Beim AG gibt es ein Corona-Hygienekonzept, aus dem hervorgeht, dass man mit Erkältungssymptomen zu Hause bleiben soll. Die Erkältungssymptome sind aber mittwochs bzw. donnerstags schon wieder weg.

Was meint ihr?

Wie ists bei euch?

Wie würdet ihr es warum machen?

Danke.

Grüße
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: WasDennNun am 23.11.2021 11:25
Wenn der AG der Meinung ist, dass jemand nicht arbeitsfähig ist, dann muss er ihn nach hause schicken.
Wenn der AG Angst hat, dass er das nicht beurteilen kann und deswegen jemanden bestehender AU wieder nach hause schickt, dann kann er das machen.
Es gibt AGs die wollen deswegen vom AN eine entsprechende Bestätigung vom Arzt haben, was natürlich zu führt, dass der AN sich diese nicht holt und sich nach hause schicken lässt.

Ich persönlich würde mir sie vom Arzt nicht holen, außer wenn der AG die damit verbunden Kosten übernimmt.

Bei uns werden die Leute gebeten, doch solange im HO zu arbeiten.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 23.11.2021 13:34
Wegen der Zähltage für die Entgeltfortzahlung kann es durchaus streitbefangen sein, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet war oder in Annahmeverzug geriet, weshalb sich in Zweifelsfällen die Vorstellung bei einem Arzt empfiehlt, bspw. aufgrund von § 3 Abs. 4 TVÖD.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: Landsknecht am 25.11.2021 12:26
Auf der AU steht doch "voraussichtlich Arbeitsunfähig bis", also nur eine Prognose zum Zeitpunkt der Krankschreibung. MMn kann man jederzeit vorher ohne Probleme wieder die Arbeit aufnehmen. Gesundschreibung gab und gibt es nicht.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 25.11.2021 18:29
Man muß es sogar, wenn man nicht mehr arbeitsunfähig ist.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: maiklewa am 25.11.2021 20:27
Man muß es sogar, wenn man nicht mehr arbeitsunfähig ist.

Und das entscheidet wer?

Mir gings so: So Abend schon Schnuppen, Mo morgens gleich an der Arbeit angerufen  danach zum Doc, bis Fr U gewesen, Mi gings mir schon super, Do zur Arbeit, keine Erkältungssymtpome, nix. "Was machen Sie denn hier? Ab nach Hause!"
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 26.11.2021 08:31
Dem Arbeitnehmer kommt hinsichtlich seiner Arbeitsfähgikeit eine Einschätzungsprärogative zu, er hat eine solche ja auch, wenn er ohne ärztliche Bescheinigung aufgrund eigener Abschätzung seiner Arbeitsfähigkeit der Arbeit fernbleibt. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsfähigkeit in Zweifel ziehen und dazu einen Arzt beauftragen. Tut er das nicht, gerät er bei bestehender Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bei der Zurückweisung dessen Arbeitsleistung in Annahmeverzug.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: WasDennNun am 26.11.2021 09:24
Tut er das nicht, gerät er bei bestehender Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bei der Zurückweisung dessen Arbeitsleistung in Annahmeverzug.
Was ja für den An erst dann von Interesse ist, wenn der AN seine 42 Tage voll gemacht hat und vorher es einem faktisch schnuppe sein kann, was der AG meint.

Also Arbeitsaufnahme schön dokumentieren und klarstellen, dass man arbeitsfähig war und der AG im Annahmeverzug ist.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: carriegross am 26.11.2021 09:39
Und das macht bitte wer in Corona-Zeiten?

Man wird ja schon (zurecht?) schief angeschaut, wenn man im Laufe des Tages einmal mehr als sonst die Nase hochzieht oder plötzlich einen Hustenanfall bekommt!

Ich hätte da auch meine Bedenken, besonders wenn jemand nach 3 Tagen wieder meint, gesund und nicht ansteckend zu sein, besonders wenn man weiß, dass man eine Woche lang ansteckend sein kann. Macht auch völlig Sinn, einen arbeitsunfähig gemeldeten MA arbeiten zu lassen, der dann andere MA ansteckt, die dann wiederum mind. eine Woche krank sind.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: WasDennNun am 26.11.2021 09:42
Und das macht bitte wer in Corona-Zeiten?
Alle die Hirn und Verstand einsetzen können.

Wenn ich wegen Rücken, Migräne, Diarrhöe  oder sonst was flachliege.....

Es gibt auch andere AU Gründe außerhalb von Triffnase oder Röchelhals
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 26.11.2021 09:43
Und irgendwelche Befindlichkeiten jucken jetzt wen? Arbeitsbeziehungen sind Rechtsbeziehungen und kein Selbsthilfestuhlkreis.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: carriegross am 26.11.2021 09:56
Wenn es aber um die Befindlichkeiten von älteren Kollegn und, oder Vorgesetzten geht, kann man sehr schnell als nicht teamfähig abgestempelt werden. Ist so!
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 26.11.2021 10:04
Wir sind keine Gerontokratie, alte Kollegen erledigen sich mit der Zeit biologisch. Die 90er-Mode der "Teamfähigkeit" als allgegenwärtiges Buzzword ohne Sinn und Wert läßt auch langsam nach.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: WasDennNun am 26.11.2021 11:15
Wenn es aber um die Befindlichkeiten von älteren Kollegn und, oder Vorgesetzten geht, kann man sehr schnell als nicht teamfähig abgestempelt werden. Ist so!
Du meinst, wenn man dem Kollegen schreibt: Meine Migräne (rücken, blasenantzündung, xyz) ist weg, ich gehe jetzt einen saufen und du darfst meine Arbeit machen, weil der AG nicht will dass ich arbeite?
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: carriegross am 26.11.2021 11:40
Ok, ich ziehe meinen Einwand teilweise zurück. Ich ging vom "Klassiker" Männerschnuppen aus. Bei anderen Erkrankungen, ist das natürlich etwas anderes!

Bei Erkältungen und entsprechenden Symptomen wünschte ich mir, dass Führungspersönlichkeiten ein mittlerweile wohl überall vorhandenes Hygienekonzept i. R. ihrer Fürsorgepflicht den Mitarbeitern gegenüber anwenden würden. Zu oft wird noch immer gesagt "Das musst Du wissen!". Wenn man meint zu wissen, dass man mit einer Erkältung trotzdem an die Arbeit kommen zu müssen, ist man der Arsch, wenn man sich wegen nem grippalen Infekt vielleicht innerhalb eines Monats gleich zweimal arbeitsunfähig melden lässt, auch wenn es so ist, ist man der Arsch und wenn man sich selbst "gesund schreibt", ist man auch der Arsch.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 26.11.2021 11:49
Auch irgendwelchen mistigen Konzepte für Hygieneirgendwas führen nicht dazu, daß jemand arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn er arbeitsfähig ist. Bestenfalls ist der Arbeitgeber dadurch von der Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht dahingehend entschuldigt, daß der Arbeitnehmer nicht etwa seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen könnte, wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: ProfTii am 29.11.2021 13:07
Vllt sollte man hier in Deutschland auch mal von der Mentalität wegkommen zu meinen, dass man ja arbeitsfähig sei obwohl man tatsächlich krank ist.
Ich meine die Einschätzung "Montags bin ich todkrank und Mittwoch wieder das blühende Leben" ist oft aus Sicht des Dritten nicht wirklich nachvollziehbar, wenn der entsprechende Kollege kaum 3 Worte ohne einen Hustenanfall sprechen kann.

Ich stehe auch dahinter, dass der der objektiv arbeitsfähig ist keine 2 Wochen zuhause sitzen muss, nur weil das auf dem gelben Schein steht. In der Realität würden manchen Leuten aber die 2 Tage länger, gesundheitlich gesehen, nicht unbedingt schaden.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: WasDennNun am 29.11.2021 14:13
Ich stehe auch dahinter, dass der der objektiv arbeitsfähig ist keine 2 Wochen zuhause sitzen muss, nur weil das auf dem gelben Schein steht. In der Realität würden manchen Leuten aber die 2 Tage länger, gesundheitlich gesehen, nicht unbedingt schaden.
Richtig, je nach Grund der AU.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: Johann am 30.11.2021 12:30
Bei uns ist das durch eine Dienstanweisung geregelt:
Wenn du vor regulärem Ende der AU wieder arbeiten möchtest, musst du der Personalstelle als erste Aktion des Tages ein unterschriebenes Formular vorlegen, auf dem du persönlich bestätigst, wieder gesund bzw. fit genug für die Arbeitsaufnahme zu sein.

Wenn du allerdings zuvor so lange krank warst, dass es ins Krankengeld ging, ist das nur dann möglich, wenn der Arzt einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme schriftlich zustimmt. Gibts die nicht und dem Vorgesetzten fällt das auf, hat er dich aus Fürsorgegründen unverzüglich nach Hause zu schicken.
Titel: Antw:Eigenständige Gesundschreibung in Corona-Zeiten: Rechte des Arbeitgebers
Beitrag von: XTinaG am 30.11.2021 12:35
Ein Arbeitgeber kann höchstens seine inneren Abläufe durch eine einseitige Dienstanweisung regeln. Das Arbeitsverhältnis selbst sowie die wechselseitigen Rechte und Pflichten bleiben dadruch unberührt. Das Formular mag eine durchaus geeignete Maßnahme sein, beim Verhalten im Falle der Arbeitsaufnahme aus dem Krankengeldbezug gerät der Arbeitgeber im Zweifelsfall in Annahmeverzug und muß seine Hauptleistung gegenüber dem Arbeitnehmer erbringen.