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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Fragmon am 16.11.2020 15:19

Titel: Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 16.11.2020 15:19
Hallo Community,

wenn ein Beschäftigter aufgrund des noch fehlenden Masterabschlusses gemäß Nr. 1 Abs. 4 TV-L in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert wird (E 12 TV-L) und einen Monat später das Studium erfolgreich abschließt, liegen die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vor. Muss nun zwingend eine Zuordnung zur Stufe 2 TV-L erfolgen oder handelt es sich in diesem Falle um keine Höhergruppierung?
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 16.11.2020 15:28
Wenn es eine Stelle ist die nach TV-L 13 eingruppiert ist wird man doch nicht höhergruppiert sondern landet in der korrekten Stufe.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 16.11.2020 15:32
Das ist die Frage. In der Entgeltordnung steht, dass man in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist. Nach Erwerb des Zeugnisses müsste dann eine Neueingruppierung erfolgen. Eine Neueingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe wird aber als Höhergruppierung verstanden.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 16.11.2020 15:35
und dann kommt man mindestens in die Stufe 2

Würde ich auch so sehen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 16.11.2020 15:36
Es ist eine Höhergruppierung und führt mindestens in Stufe 2. Der Tarifwortlaut ist doch eindeutig: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen  Stufe  zugeordnet,  in  der  sie  mindestens  ihr  bisheriges  Tabellenentgelt  erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die TVP haben nicht danach unterschieden, warum die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe erfolgt.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 16.11.2020 22:18
Ja, ich habe es genauso gesehen, wollte nur noch einmal nachfragen, ob ich etwas übersehen habe. Praktisch finde ich es schlecht umgesetzt. Man will Absolventen eher einstellen, weil die Hochschule mehrere Monate braucht ein Zeugnis zu drucken und der AG wird dann sogar noch bestraft, da er dann nach einem Monat Stufe 2 zahlen muss. So wartet man doch natürlich lieber auf das Zeugnis. Hat zur Folge, der Arbeitsplatz ist unbesetzt und der Absolvent muss warten.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 16.11.2020 22:37
Praktisch ist es ein hausgemachtes Problem - oder besteht Grund zur Annahme, daß die Zeit des Wartens wesentlich oder überhaupt die Wertigkeit der Fähigkeiten beeinflusst oder zu wesentlichen anderen Erfahrungen führt als jenen, die bislang im Studium erworben wurden? Wenn nicht, würde ich ja davon ausgehen, daß derjenige aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seinen Erfahrungen die Tätigkeiten ausübt.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 16.11.2020 22:52
Nein, aber wenn jemand nachweislich HS Absolvent ohne einschlägige Berufserfahrung ist und demnach in die Stufe 1 kommen sollte und dann aufgrund dieser Regelung nach zwei Monaten in Stufe 2 aufsteigt, ist das befremdlich und sorgt, bei auf Finanzen schauende öffentliche Arbeitgeber, dafür, dass man wartet bis man direkt in die E13 eingruppieren kann ohne die Zwangshöherstufung.

Oder sprichst du die Eingruppierung als sonstigen Beschäftigten, für die Zeit bis zum Studium, an?

Edit: ja nach erneutem lesen deiner Nachricht trifft zweiteres zu.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 16.11.2020 23:10
Bingo.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 07:32
Nein, aber wenn jemand nachweislich HS Absolvent ohne einschlägige Berufserfahrung ist und demnach in die Stufe 1 kommen sollte und dann aufgrund dieser Regelung nach zwei Monaten in Stufe 2 aufsteigt, ist das befremdlich und sorgt, bei auf Finanzen schauende öffentliche Arbeitgeber, dafür, dass man wartet bis man direkt in die E13 eingruppieren kann ohne die Zwangshöherstufung.

Oder sprichst du die Eingruppierung als sonstigen Beschäftigten, für die Zeit bis zum Studium, an?

Edit: ja nach erneutem lesen deiner Nachricht trifft zweiteres zu.
Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 08:32
Nein, aber wenn jemand nachweislich HS Absolvent ohne einschlägige Berufserfahrung ist und demnach in die Stufe 1 kommen sollte und dann aufgrund dieser Regelung nach zwei Monaten in Stufe 2 aufsteigt, ist das befremdlich und sorgt, bei auf Finanzen schauende öffentliche Arbeitgeber, dafür, dass man wartet bis man direkt in die E13 eingruppieren kann ohne die Zwangshöherstufung.

Oder sprichst du die Eingruppierung als sonstigen Beschäftigten, für die Zeit bis zum Studium, an?

Edit: ja nach erneutem lesen deiner Nachricht trifft zweiteres zu.
Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)

Was willst damit sagen? Leider ist das kein konstruktiver Kommentar
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 17.11.2020 08:35
Ist es nicht so dass der Arbeitgeber sich hier selbst einen Bock schießt?

Er hätte den Absolventen mit bestandenem Studium ja auch in die korrekte EG eingruppieren können und einfach die Vorlage der Urkunde innerhalb einer gesetzten Frist unter Androhung einer Probezeitkündigung verlangen können.

Stattdessen will man Geld sparen - und zahlt dann letztlich mehr.

Mein Mitleid mit dem Arbeitgeber der neuen Mitarbeitern wegen Formalitäten ans Geld will hällt sich da echt in Grenzen.

Zumal man das bestandene Studium durch Vorlage der Leistungsnachweise und Einsicht in die Prüfungsordnung zweifelsfrei feststellen ließe wenn denn ein Fünkchen Flexibilität in der PA existieren würde.

Bei mir hat es zb zwischen Notenbekanntgabe der Abschlussarbeit und dem Zeitpunkt an dem mir die Abschlussurkunde vorgelegen hat fast 4 Monate gedauert...

Für diese Zeit für die gleiche Arbeit weniger Gehalt zu bekommen nur weil das Prüfungsamt die Urkunde aus italienischem Marmor meißeln will der erst von Jungfrauen zu Fuß über die Alpen getragen werden muss... da wäre ich aus Arbeitnehmersicht auch nicht glücklich gewesen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 09:07
Eine Eingruppierung  in eine E13 ist aber "grundsätzlich" nicht möglich. Nur mithilfe des sonstigen Beschäftigten, der hier nicht beachtet wurde.

Eine E13 Stufe 1 ist vollkommen legitim und war das Ziel der Behörde, doch diese Eingruppierung ist ohne den wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wenn man den sonstigen B nicht bedenkt) verwehrt. Es geht niemanden ums sparen oder ausbeuten, jedoch war der zeitnahe Aufstieg in Stufe 2 bei einem Berufsanfänger befremdlich.

Ein vorläufiges Zeugnis hätte ausgereicht, aber die Hochschule erstellt keins.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 17.11.2020 09:22
Eine Eingruppierung  in eine E13 ist aber "grundsätzlich" nicht möglich. Nur mithilfe des sonstigen Beschäftigten, der hier nicht beachtet wurde.

Eine E13 Stufe 1 ist vollkommen legitim und war das Ziel der Behörde, doch diese Eingruppierung ist ohne den wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wenn man den sonstigen B nicht bedenkt) verwehrt. Es geht niemanden ums sparen oder ausbeuten, jedoch war der zeitnahe Aufstieg in Stufe 2 bei einem Berufsanfänger befremdlich.

Ein vorläufiges Zeugnis hätte ausgereicht, aber die Hochschule erstellt keins.

Wenn ich alle Leistungsnachweise vorlegen kann ist klar, dass das Studium bestanden ist.

Die Urkunde ist eine reine Formalität.

Das Abschlussdatum des Studiums ist auch nicht das Datum an dem das Zeugnis den Drucker verlässt sondern das Datum des letzten notwendigen Leistungsnachweises.

Von daher finde ich die Meinung "erst wenn das Zeugnis vorliegt können wir in der eigentlichen Stufe eingruppieren" ... nunja... extrem unflexibel.

Und ein vorläufiges Zeugnis wird von so gut wie keiner Hochschule ausgestellt weil es vom Aufwand her keinen wirklichen Unterschied zum Abschlusszeugnis macht.

Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 09:34
Es gibt Hochschulen, die erstellen eine Leistungsübersicht mit der voraussichtlichen Endnote, die vom Prüfungsamt und nicht von den Rektoren unterzeichnet werden kann. Diese kann man mit zugedrücktem Auge nehmen. Es macht schon einen Unterschied, ob ein PA eine Leistungsübersicht mit Endnote ausdruckt oder die Hochschule ein Zeugnis mit elendig langer Zeichnungsleiste erstellt.

Ich möchte mich auch nicht darüber streiten, wann nun ein akademischer Abschluss vorliegt. Für mich gilt es mit Datum des Zeugnisses, d.h. der verbindlichen Bestätigung durch die Unterschrift des Bevollmächtigten (Rektor etc.) /Vertreters der Hochschule, dass alle Leistungsnachweise vorliegen.

"Von daher finde ich die Meinung "erst wenn das Zeugnis vorliegt können wir in der eigentlichen Stufe eingruppieren" ... nunja... extrem unflexibel."
Das mag sein. Du kannst mir aber gerne eine Lösung ohne den sonstigen Beschäftigten nennen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 17.11.2020 09:42
"Von daher finde ich die Meinung "erst wenn das Zeugnis vorliegt können wir in der eigentlichen Stufe eingruppieren" ... nunja... extrem unflexibel."
Das mag sein. Du kannst mir aber gerne eine Lösung ohne den sonstigen Beschäftigten nennen.

Vorlage der gesiegelten Leistungsnachweise durch den Bewerber + Blick in die Prüfungsordnung der Hochschule durch die Personalabteilung.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 09:56
Nur weil das Dokument gesiegelt ist, ist es kein Abschlusszeugnis. Ich habe auch mal wahllos eine PO angeschaut:

§ 24 Zeugnis, Masterurkunde und Diploma Supplement
(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält der Student innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis enthält den Namen, das Geburtsdatum
sowie den Geburtsort des Studenten und bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang. Es weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen und die erreichten ECTS-Leistungspunkte aus. Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Leistungspunkte sind entsprechend § 18 Absatz 7 zu kennzeichnen. Das Zeugnis enthält außerdem die in der Masterarbeit und ihrer Verteidigung erzielten Notenpunkte und Noten sowie die Themen der Projektarbeit und der Masterarbeit. Das Zeugnis weist den erreichten ECTS-Grad, die im jeweiligen Absolventenjahrgang ermittelte Platznummer und den arithmetischen Mittelwert der Notenpunkte des Absolventenjahrgangs aus. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und trägt das Datum des Tages, an dem die Gesamtnote der Masterprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde.
(4) Mit dem Zeugnis und dem Diploma Supplement wird eine Urkunde über die Verleihung des Mastergrades (Masterurkunde) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Die Masterurkunde wird vom Rektor unterzeichnet und mit dem Siegel  versehen.

Eine gesiegelte Leistungsübersicht die von einem Mitarbeiter des PA erstellt und eventuell ohne Unterschrift gedruckt wurde erfüllt m.E. nach nicht die Anforderungen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 17.11.2020 09:59
Natürlich erfüllen Leistungsnachweise nicht die Vorraussetzung eines Zeugnisses.

Aber ein Zeugnis wird ausgestellt (genauer muss ausgestellt werden) sofern die Voraussetzungen die die Prüfungsordnung dafür stellt erfüllt werden.

Kann ein Bewerber nachweisen dass er die Voraussetzung für die Erteilung des Abschlusszeugnisses erfüllt, dann ist das fehlende Zeugnis nur eine reine Formalität die in meinen Augen definitiv keinen Gehaltsabschlag rechtfertigt.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 10:05
Das tarifliche Merkmal ist nicht „wer ein Zeugnis über ein wissenschaftliches Hochschulstudium vorlegen kann“.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 10:10
Dessen bin ich mir bewusst. Ich kann mittlerweile auch den Standpunkt vertreten, dass ein Leistungsnachweis über alle abgeschlossenen Prüfungen als Erfüllung gelten kann. Aber dafür muss dann auch die Masterarbeit bereits bewertet sein.

Ein anderer Fall, der nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, ist, wenn die Masterarbeit abgegeben, aber noch nicht bewertet wurde.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 17.11.2020 10:20
Dessen bin ich mir bewusst. Ich kann mittlerweile auch den Standpunkt vertreten, dass ein Leistungsnachweis über alle abgeschlossenen Prüfungen als Erfüllung gelten kann. Aber dafür muss dann auch die Masterarbeit bereits bewertet sein.

Ein anderer Fall, der nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, ist, wenn die Masterarbeit abgegeben, aber noch nicht bewertet wurde.

Definitiv. Denn wenn die Masterarbeit nur abgegeben ist ist die Prüfungsleistung noch nicht nachweislich erbracht.

Sobald aber alle Nachweise vorliegen finde ich die Vorgehensweise, den Bewerber nur weil das Zeugnis noch nicht ausgestellt wurde mit einem geringeren Gehalt zu entlohnen sehr grenzwertig.

Und natürlich macht es für die Personalabteilung mehr Arbeit die Leistungsnachweise und die Prüfungsordnung zu sichten als nur einen Blick auf die Abschlussurkunde zu werfen.

Aber wir reden hier auch nicht über eine Zusatzbelastung die man nicht von den Mitarbeitern der PA verlangen könnte...
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 10:29
Durchaus. Der weitaus häufigere Fall ist, daß die Hochschule das Zeugnis zwar fertig hat, es aber erst in einer Zeremonie übergeben oder danach abholen lassen möchte. Ich habe seiner Magnifizenz seinerzeit geschrieben, ob ich seinem peinlichen Geltungsdrang im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes abhelfen lassen solle oder ob er einsichtig sei und die Verwaltung anwiese, mir mein Zeugnis unverzüglich auszuhändigen. Er hat sich innerhalb der gesetzten Frist für letzteres entschieden.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 11:03
Nein, aber wenn jemand nachweislich HS Absolvent ohne einschlägige Berufserfahrung ist und demnach in die Stufe 1 kommen sollte und dann aufgrund dieser Regelung nach zwei Monaten in Stufe 2 aufsteigt, ist das befremdlich und sorgt, bei auf Finanzen schauende öffentliche Arbeitgeber, dafür, dass man wartet bis man direkt in die E13 eingruppieren kann ohne die Zwangshöherstufung.

Oder sprichst du die Eingruppierung als sonstigen Beschäftigten, für die Zeit bis zum Studium, an?

Edit: ja nach erneutem lesen deiner Nachricht trifft zweiteres zu.
Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)

Was willst damit sagen? Leider ist das kein konstruktiver Kommentar
Was ich damit sagen will, ist, dass für mich der Mitarbeiter der nur noch auf diese Formalie der Urkundenaushändigung wartet ganz klar in der EG 13 als sB eingruppiert IST.
Und die Eingruppierung in der EG12 mEn eine falsche ist.
Aber wenn der AG es so machen will, dann soll er entweder 1 Monat auf den MA warten oder nach einem Monat HG machen inkl. Stufen Aufschlag.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 11:10
Ein anderer Fall, der nichts mit dem Sachverhalt zu tun hat, ist, wenn die Masterarbeit abgegeben, aber noch nicht bewertet wurde.
In meinem persönlichen Fall wurde die Diplomarbeit abgegeben, am folgenden Tag vom Professor eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass der Diplomand bestanden hat, Note aber noch nicht feststeht und am Tag 4 der Diplomand seinen AV unterzeichnet hat.
Geht doch!
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 11:10
Das stimmt. Es ist die Frage, ob ein Arbeitsgericht genauso denkt, wann die tarifliche Voraussetzung erfüllt ist, wenn in der Prüfungsordnung keine Angaben getroffen werden, wann das Studium beendet ist sondern einzig die Formulierung enthalten ist, dass das Masterstudium mit Aushändigung des  Zeugnisses beendet ist // nach Ableistungen aller Prüfungen ein Zeugnis zu erstellen ist.

Vermutlich wird es das so ähnlich auslegen.

Alternative man löst den Vertrag (E12) auf und schließt einen neuen Arbeitsvertrag (E13).
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 11:15
Das funktioniert ja nur, wenn man eine zumindest kurze rechtliche Unterbrechung einbaut, ansonsten ist es rechtsmißbräuchlich.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 11:15
Das mag sein. Du kannst mir aber gerne eine Lösung ohne den sonstigen Beschäftigten nennen.
Einstellen mit EG12 vergüten und dann seinen Eingruppierungsirrtum korrigieren und die fehlerhafte EG12 zu einer EG13 rückwirkend anerkennen (da jetzt ja klar ist, dass der MA ein sB zum Einstellungszeitpunkt war), womit es keine HG ist und Stufe 2 nicht notwendig wird.

Frage: Mit welcher Begründung soll er in diesem Monat nicht sB sein?
Weil er durch die Urkunde oder durch 1 monatigen reifen plötzliche andere Befähigungen hat?
Das tarifliche Merkmal ist nicht „wer ein Zeugnis über ein wissenschaftliches Hochschulstudium vorlegen kann“.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 11:17
Das funktioniert ja nur, wenn man eine zumindest kurze rechtliche Unterbrechung einbaut, ansonsten ist es rechtsmißbräuchlich.

Zählt eine juristische Sekunde als kurze Unterbrechung ;-)
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 11:27
Man begibt sich da grundsätztlich auf dünnes Eis - ich könnte mir vorstellen, daß sogar ein Tag noch rechtsmißbräuchlich wäre.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 11:31
Was ist aber die Konsequenz bzw. was will der Kläger gewinnen wenn jemand er auf Rechtsmissbräuchlichkeit des Vertrages klagt. Dann ist der Vertrag nichtig. Der ALV wurde bereits unterschrieben.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Lars73 am 17.11.2020 11:33
Die Folge wäre, dass es als Höhergruppierung zu bewerten wäre und damit Stufe 2. So zumindest in einen Aufsatz von einer Richterin am BAG angedeutet.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Bastel am 17.11.2020 11:34
Das funktioniert ja nur, wenn man eine zumindest kurze rechtliche Unterbrechung einbaut, ansonsten ist es rechtsmißbräuchlich.

Zählt eine juristische Sekunde als kurze Unterbrechung ;-)

Warum willst du auf Teufel komm raus, dem Mitarbeiter nicht die Stufe 2 gönnen?
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 11:42
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 11:43
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 11:45
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: AndreasG am 17.11.2020 11:56
Die Lösung mit der vorsätzlich falschen Eingruppierung die nach Zeugnisvorlage rückwirkend korrigiert wird halte ich für am elegantesten.

Denn dadurch sind eigentlich beide Seiten berücksichtigt.

Solange das Hochschulzeugnis nicht voliegt muss noch nicht das "Akademikergehalt" bezahlt werden und trotzdem verliert der Bewerber kein Geld nur weil das Prüfungsamt nicht aus den Puschen kommt.

Denn wenn in einer Abteilung zwei frische Hochschulabsolventen anfangen, einer hat das Zeugnis schon ausgestellt bekommen und einer nicht, bringen beide das gleiche Vorwissen mit und erledigen die gleiche Arbeit.

Einen davon nun finanziell schlechter zu stellen wäre nicht angemessen.

Genau so unangemessen wäre es aber wenn 1 Monat später die Urkunde da ist und einer wird "Höhergruppiert" und ist nach einem Monat in Stufe 2 während sein Kollege in Stufe 1 verweilt.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Bastel am 17.11.2020 12:13
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Es gibt im TV-L keine E9.
Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 12:16
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Es gibt im TV-L keine E9.
Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

Das ist dein Beitrag zum Thema? Du bist dir hoffentlich bewusst, dass ich davon gesprochen habe, welche Gedanken man sich vermutlich bei der Erstellung dieser Regelung gemacht hat (Erstellung des TV-L). Ich muss dich demnach enttäuschen und dir sagen, dass es zu diesem Zeitpunkt noch eine E9 gab.

Bringe also dein Korinthenwissen in einem anderen Thread ein.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 12:38
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

Die Stufen der Entgelttabelle bilden ja keine Erfahrung ab, sondern lediglich den Willen der AG, zunächst beträchtliche Gehaltsteile vorzuenthalten, sowie das Unvermögen der Gewerkschaften, diesem Willen etwas entgegenzusetzen.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 12:45
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.
Und? Was will der PR und was will der AG?
Ich denke beide wollen, dass der MA schnellstmöglich eingestellt wird, beide wollen dass er sein korrekte Entgelt bekommt, was AG und evtl. PR nicht wollen, ist, dass er nach einem Monat in Stufe 2 kommt.

Also: Was hindert euch als daran denjenigen korrekt in der EG13 einzugruppieren.
Entweder sofort, weil man ihn als sB ansieht.

Oder nachdem er nachweist, das er tatsächlich erfolgreich sein Studium beendet hat und man somit rückwirkend den Eingruppierungsirrtum erkennt und ihn seit Einstellung als sB ansieht und mit Urkunde dann als "normaler" E13 oder weiterhin als sB.

Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)
Jetzt verstanden was ich mit dem Ironischen Kommentar sagen will?


Oder ist bei euch im PR/AG Beamtenhirnkalkriesel, die nicht wollen das jemand sB sein kann ??

Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: Fragmon am 17.11.2020 13:09
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.
Und? Was will der PR und was will der AG?
Ich denke beide wollen, dass der MA schnellstmöglich eingestellt wird, beide wollen dass er sein korrekte Entgelt bekommt, was AG und evtl. PR nicht wollen, ist, dass er nach einem Monat in Stufe 2 kommt.

Also: Was hindert euch als daran denjenigen korrekt in der EG13 einzugruppieren.
Entweder sofort, weil man ihn als sB ansieht.

Oder nachdem er nachweist, das er tatsächlich erfolgreich sein Studium beendet hat und man somit rückwirkend den Eingruppierungsirrtum erkennt und ihn seit Einstellung als sB ansieht und mit Urkunde dann als "normaler" E13 oder weiterhin als sB.

Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)
Jetzt verstanden was ich mit dem Ironischen Kommentar sagen will?


Oder ist bei euch im PR/AG Beamtenhirnkalkriesel, die nicht wollen das jemand sB sein kann ??

Ich wollte damit nur bastel kommentieren, der mich fragte, warum man ihm nicht die Stufe 2 gönnen will. Es geht nicht ums gönnen. Wie gesagt die Diskussion ist schon beendet.  Es ist über den sonstigen Beschäftigten die richtige Lösung bzw. wenn man das Zeugnis nicht abwarten will direkt über die E13 Eingruppierung.
Alternativ für die Organisationen, welche den sonstigen beschäftigten nicht anfassen wollen (Büchse der Pandora) besteht die Alternative des ALV und Abschluss eines neuen AV auch wenn es rechtlich kritisiert werden könnte.

Oder wenn die Leistungsübersicht nachgewiesen wird und die PO nicht eine andere Aussage trifft, die rückwirkende Eingruppierungsänderung.
Titel: Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
Beitrag von: WasDennNun am 17.11.2020 13:57
Wie gesagt die Diskussion ist schon beendet.
Das war aus deinen Aussagen nicht zu erkennen, dass du dich dem sB Weg anschließt, aber dann ist es ja prima, das wir hier (auch für mich) einmal mehr Klarheit über einschlagbare Wege bekommen haben.