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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Roland am 28.08.2020 12:05

Titel: Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Roland am 28.08.2020 12:05
Hallo in die Runde und an die Experten.
Ich bin seit 5 Jahren angestellt bei der Stadt in NRW nach Tarif TVÖD, und seit Mitte März krank geschrieben.So wie es momentan aussieht, wahrscheinlich noch bis ende des Jahres.
Nun beziehe ich ja seit der 6 Woche Krankengeld von der Krankenkasse. Die Berechnung des Krankengeldes ist auch soweit korrekt, allerdings bin ich durch Bekannte darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich eigentlich noch eine Zuzahlung, bzw. Aufstockung dessen vom Arbeitgeber bekommen müsste! Daraufhin habe ich bei dem Arbeitgeber nachgefragt, und zur Antwort bekommen-" das Krankengeld wäre zu hoch und es gibt leider keinen Krankengeldzuschuss."
Laut dem Rechner der Stiftung Warentest, ist das Krankengeld auch korrekt berechnet worden, allerdings steht da auch dass die Angestellten im öffentlichen Dienst den Anspruch auf die Aufstockung haben.
Was ist nun richtig?
Die nächste Frage die sich für mich stellt ist, bekomme ich am ende des Jahres die Sonderzahlung?

Für Tipps und Antworten bedanke ich mich schon mal im Voraus.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Spid am 28.08.2020 12:06
Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß, dieser Anspruch beträgt aber häufig der Höhe nach lediglich 0€.

Nein, zum Novemberzahltag.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: unbr4ined am 31.08.2020 16:45
@Spid
Wie kann der Anspruch 0€ betragen, wenn die Krankenkasse maximal 90% des Nettoentgelts auszahlt? Müsste der AG selbst dann nicht mindestens 10% zuschießen?
Zitat von: § 22 - Entgelt im Krankheitsfall
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.


Jahressonderzahlung:
Möglicherweise erfolgt die Berechnung basierend auf dem für den Monat Februar gezahlten Gehalt.
Eine Kürzung aufgrund der Krankschreibung wird mit §20 Abs. 4, Satz 2  ausgeschlossen.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Moin am 31.08.2020 17:11
Leider meint Barleistung nicht das "Netto-Krankengeld", sodern das "Brutto", also vor den diversen Abzügen die die Krankenkasse vornimmt.
Es bleibt daher meist tatsächlich bei einem Anspruch, der 0,nix € beträgt.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: destiny am 04.09.2020 12:14
Ich habe vor zwei Jahren einen Zuschuss vom Arbeitgeber von insgesamt 0,26 € für 8 Wochen bekommen  ::)
Titel: Antw:Krankengeldzuschuss
Beitrag von: gabrs am 05.09.2020 14:18
Ich befinde mich aktuell in ähnlicher Situation - bin seit 4 Monaten krank . Ich  habe mir Informationen bei der zuständigen Bezügestelle eingeholt . Es gibt für 9 Monate Krankengeldzuschuss und der berechnet sich natürlich nach dem Gehalt und dem Krankengeld . In den hohen Bezügeklassen wird es dann keinen Zuschuss mehr geben .
Vom Krankengeldzuschuss wird zuerst der Beitrag der VBL ( also unsere Pflicht - Zusatzversicherung ) abgezogen . Leider  >:( , denn es ist genau der Beitrag , den man bei vollem Gehalt zahlen würde  und so bleibt oft nicht viel übrig , manchmal auch nix .
Zur Jahressonderzahlung : ja , die bekommt man . Eigentlich wird sie nach dem Septembergehalt berechnet . Bist du aber in diesem Monat noch krank bekommst du sie natürlich trotzdem .
Titel: Antw:Krankengeldzuschuss
Beitrag von: TV-Ler am 05.09.2020 21:29
...
Vom Krankengeldzuschuss wird zuerst der Beitrag der VBL ( also unsere Pflicht - Zusatzversicherung ) abgezogen . Leider  >:( , denn es ist genau der Beitrag , den man bei vollem Gehalt zahlen würde  und so bleibt oft nicht viel übrig , manchmal auch nix .
...
Warum leider? Dem Beitrag steht dann schließlich auch ein entsprechender Rentenanspruch gegenüber.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: manuel1980 am 11.11.2020 16:13
Hallo zusammen,

bei meiner Mutter liegt gerade ein ähnlicher Fall vor und ich habe mich schon mal in den §22 TVöD eingelesen.

Ich würde gerne schildern, wie ich den Paragraphen verstehe (wahrscheinlich verstehe ich da etwas falsch):
•   §22 (2) TVöD: Ich verstehe den Ausdruck „Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt“ so, dass jemand 60 Prozent Krankengeld bekommt und der Ausgleichsbetrag dann entsprechend auf 100 Prozent aufgestockt wird. So das jemand die Differenz zwischen eigentlichem Netto und dem Krankengeld erhält. Also das der /die Beschäftigte „keinen Verlust macht“.

Meine Mutter ist in Teilzeit mit 11 Wochenstunden in der EG5 des Landes Hessen eingruppiert.

Dazu folgende Fragen:
•   Meine Mutter ist seit vier Wochen krankgeschrieben und es zeichnet sich ab, dass die Krankheit länger dauern könnte. Sollte sie ihre Arbeitgeber/die Bezügestelle kontaktieren und das schildern?
•   Muss die Zahlung des Differenzbetrags beantragt werden oder bekommt man das Geld automatisch?

Könnte mir jemand den Sachverhalt in Inhalt des §22 TVöD in Bezug auf den Fall bitte erklären? Gerne in einfachen Worten damit ich verstehe, wo mein Denkfehler liegt.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: manuel1980 am 11.11.2020 16:19
Ergänzend möchte ich noch mitteilen, dass meine Mutter seit 1987 im öD beschäftigt ist.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Spid am 11.11.2020 16:24
Maßgeblich ist nicht die Beschäftigung im öD, sondern das ununterbrochene Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum selben AG.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: manuel1980 am 11.11.2020 16:26
OK. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1987 ununterbrochen beim selben Arbeitgeber.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Spid am 11.11.2020 16:32
Dann ist mutmaßlich nicht die hier behandelte Norm, sondern §13 TVÜ-VKA maßgeblich.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Isie am 11.11.2020 20:53
@manuel1980:
Wenn deine Mutter am 30.06.1994 und bis zur Überleitung in den TVöD bei ihrem jetzigen Arbeitgeber BAT-Angestellte war, gilt für sie eine Besitzstandsregelung, nach der sie die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt als Krankengeldzuschuss bekommt.
Wenn deine Mutter diese Voraussetzung nicht erfüllt oder wenn sie vor der Überleitung in den TVöD Lohnempfängerin war, bekommt sie die Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt als Krankengeldzuschuss. Da bleibt oft kaum was übrig und der VBL-Arbeitnehmeranteil wird auch noch abgezogen.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: stefan77 am 12.11.2020 13:08
Zur Jahressonderzahlung:
Die Monate, in den ein Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er auch Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Diese Monate werden dann bei der Berechnung nicht abgezogen (gezwölftelt).
Es spielt hier keine Rolle, ob tatsächlich ein Zuschuss gezahlt wird. Dieser beträgt ja häufig 0,00 €.
Ausnahme sind die schon genannten "Altfälle", dort wird die Differenz Netto-Krankengeld Netto-Entgelt gezahlt (vereinfacht).

Die Jahressonderzahlung erhält man für die Monate, in denen man:
- Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung erhalten hat
- Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld hat (das sind die Monate mit VBL-Abzug)

Keinen Anspruch hat man dann für die Monate, in denen kein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht. Das sind dann die Monate ohne VBL-Abzug.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: manuel1980 am 23.11.2020 12:54
Hallo, nur noch eine Frage: Muss der Zuschuss zum Krankengeld beantragt werden oder erhält man den "automatisch"?
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Spid am 23.11.2020 12:59
Der Asnpruch auf Krankengeldzuschuß entsteht automatisch. Ob der AG ihn erfüllt, kann nicht beurteilt werden.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Plato am 23.11.2020 18:52
Da muss ich ,,Spid,, Wiedersprechen.
Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entsteht nur,wenn man einen Antrag stellt.
(Eigene Erfahrung).
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Spid am 23.11.2020 18:57
Und das Antragserfordernis ergäbe sich nun aus welcher tariflichen Norm? Oder verwechselst Du - was der Verweis auf „Erfahrung“ vermuten läßt - Anspruch und Zahlung?
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: bebolus am 23.11.2020 19:07
Hallo, nur noch eine Frage: Muss der Zuschuss zum Krankengeld beantragt werden oder erhält man den "automatisch"?
SPID, DAS war die Frage. Ihre beiden Antworten sind insofern überflüssig.
Titel: Antw:Krankengeld Aufstockung
Beitrag von: Isie am 23.11.2020 20:49
Der Krankengeldzuschuss erfordert zwar keinen Antrag, aber einen Nachweis des Krankengeldes. Falls der Krankengeldzuschuss nicht zeitnah gezahlt wird, sollte man sich vergewissern, dass die Höhe des Krankengeldes der Bezügestelle durch elektronische Übermittlung bekannt ist. Wenn nicht, sollte man selber einen Nachweis vorlegen. Der Anspruch auf den KGZ unterliegt der Ausschlussfrist.