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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: cyrix am 26.12.2018 10:47

Titel: Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: cyrix am 26.12.2018 10:47
Moin zusammen,

ich hätte eine Frage, bei der die hier Anwesenden sicherlich Ahnung haben und mir weiterhelfen können:

Ich wurde zum 01.03.2017 in der Endgeltgruppe 13 eingestellt, wobei eine vorläufige [!] Prüfung meiner vorherigen Arbeitstätigkeit eine vorläufige Einstufung in Stufe 2 ergab. Trotz wiederholtem Nachfragen (welche mit der Antwort "Wir melden uns" aus der Personalabteilung abgetan wurden) erhielt ich nie eine Mitteilung, was denn nun eine endgültige Prüfung meiner Vorerfahrungen ergeben hätte. Auf Anraten des Personalrats stellte ich im April 2018 noch einmal einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung, welchem im September 2018 stattgegeben wurde. Dort wurde mir -- rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- eine insgesamt 5-jährige anrechenbare Berufserfahrung anerkannt, was laut Bescheid zu einer Einstufung zum Einstellungszeitpunkt in Stufe 3 sowie einer Anrechnung von 2 Jahren auf die Laufzeit dieser Stufe führte, sodass ich mich virtuell seit 01.03.2018 nun in Stufe 4 befinde.

Diese Aussagen wurden an das Dienstleistungszentrum Personal (DLZP), welches in SH u.A. für die Gehaltszahlungen zuständig ist, weitergeleitet, was allerdings aufgrund einer Softwareumstellung nicht in der Lage war, diese Änderungen zu verarbeiten, und so bisher weiter den Lohn gemäß Stufe 2 ausgezahlt hat.

Am letzten Arbeitstag vor Weihnachten erhielt ich nun die Lohnabrechnung für Dezember. Dort war nun glücklicherweise für den aktuellen Monat die korrekte Einstufung in Stufe 4 vorgenommen. Auch fand ich einige Ausführungen zu Nachzahlungen der Differenzbeträge, jedoch nur für die Monate 07-2018 bis 11-2018. Das wirkt auf mich wie ein Bezug auf nur eine 6-Monats-Frist, die ja auch im TV-L erwähnt wird.

Jedoch erschließt sich mir nicht, warum der AG durch Verschleppen seiner Aufgaben den Beginn dieser Ausschlussfrist beliebig weit in die Zukunft verschieben kann, ohne, dass der AN hier eingreifen könnte. Mindestens müsste sich die Rückzahlung m.E. auf die Zeit seit 6 Monaten vor formeller Antragsstellung im April 2018 beziehen, eigentlich aber auf die gesamte Zeit der Arbeitstätigkeit, da von Beginn an nur eine vorläufige Einstufung vorlag, welche -- trotz wiederholtem Nachfragen (z.T. per eMail dokumentiert) -- nie endgültig fixiert worden war.

Am Freitag war natürlich keiner mehr erreichbar gewesen. Ich bat um Rückruf Anfang Januar, vermute aber, dass ich mich auch hier wieder um meine Ansprüche werde streiten müssen. (Immerhin geht es um etwas über 5.000 € brutto...)

Deshalb hier die Frage, wie die Erfolgsaussichten und die rechtliche Lage eingeschätzt werden. Sehe ich das überhaupt richtig, oder verfallen meine Ansprüche einfach dadurch, dass die Verwaltung beliebig lange braucht, um meine Arbeitserfahrung korrekt anzuerkennen?

Viele Grüße
Cyrix
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: Spid am 26.12.2018 10:54
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Das BAG stellt an die Geltendmachung von Ansprüchen Anforderungen, die offenkundig nicht vorliegen. Mithin wurde die tarifliche Ausschlußfrist nicht unterbrochen. Soweit beklagt wird, der AG ließe sich mit seinen Aufgaben zu viel Zeut, sei darauf hingewiesen, daß die Sachverhaltsschilderung sehr auf die Anwendung einer für den AN vorteilhaften Kann-Regelung bei der Stufenzuordnung hinweist und mithin ohnehin kein Anspruch des AN bestand.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: cyrix am 26.12.2018 11:10
@Spid: Danke für die prompte Antwort! Wobei mich wundert, warum nicht zumindest das Datum der Antragsstellung eine Rolle spielt, nicht mal das Datum der Korrektur der Einstufung, sondern das Datum, wenn das Dienstleistungszentrum seinen Softwarefehler in den Griff bekommt. Das erscheint mir weiterhin sehr beliebig.

btw: Da ich an einer Uni angestellt bin, liegt keine Kann-Bestimmung vor, sondern nach TV-L eine Verpflichtung vorhergehende Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten anzurechnen. (Es ging hierbei um die Frage, ob Beschäftigungszeiten als Wissenschaftliche Hilfskraft auch anrechnungsfähig sind. Dies wurde durch ein Urteil vor einigen Jahren in einem anderen Fall jedoch positiv beschieden.)

Cyrix
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: Spid am 26.12.2018 11:49
Da ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich ist, ist er auch unbeachtlich. Es kommt darauf an, ob Ansprüche hinreichend geltend gemacht wurden, ansonsten wird die tarifliche Ausschlußfrist nicht unterbrochen.

Es gibt keine Verpflichtung nach TV—L, vorhergehende Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten anzurechnen. Beschäftigungszeiten bei anderen AG sind für die Stufenzuordnung unbeachtlich. Es gibt lediglich einen Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung - und die Frage der einschlägigen Berufserfahrung ist völlig unabhängig von der Bezeichnung der maßgeblichen Tätigkeit, sondern eine rein inhaltliche Frage.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: cyrix am 26.12.2018 13:44
Genau das -- dass die 5 meiner 8 Jahre Berufserfahrung, die ich vor Antritt dieser Stelle an anderen Universitäten erworben habe (die anderen 3 waren außerhalb), als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden -- steht in dem Bescheid, welcher mir im September auf Antrag im April vom Justiziariat unserer Uni mitgeteilt wurde.

Nach deiner Antwort zu urteilen, ist also nicht das Datum der Antragsstellung oder der Übermittlung dieser Feststellung via Brief an mich das relevante Datum, sondern eben doch das der Einstellung, da der Arbeitgeber keine Wahlfreiheit hatte, als diese Einstufung so vorzunehmen, wie sie jetzt korrigierend -- laut Bescheid rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- angepasst wurde. (Ich kann auch gern in einigen Tagen, wenn benötigt, den genauen Wortlaut dieses Schreibens wiedergeben. Derzeit befinde ich mich jedoch im Weihnachtsurlaub.)

Viele Grüße
Cyrix
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: Spid am 26.12.2018 14:03
Nein. Ansprüche verfallen aufgrund der Ausschlußfrist, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Wäre es keine verpflichtende Regelung, gäbe es auch keinen Anspruch, der verfallen könnte.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: cyrix am 26.12.2018 14:38
Gut, danke für die Antwort. Dann stellt sich mir die Frage, wie die Geltendmachung erfolgen hätte müssen. Hätte ich nicht nur eine Nachfrage bezüglich einer endgültigen Entscheidung zur nur vorläufig vorgenommenen Einstufung (Mail vom April 2017) bzw. einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung (im April 2018) stellen, sondern meinen Anspruch gerichtlich einklagen müssen?

Wobei mir weiterhin nicht klar ist, warum das Justiziariat zwar im September die Neueinstufung -- rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- im September formuliert, die Zahlstelle aber aufgrund eigener Unfähigkeit den Fristbeginn für die Ausschlussfrist eigenmächtig auf das Jahresende schieben kann. Wie passt das zusammen?

Cyrix
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: Spid am 26.12.2018 14:53
Gut, danke für die Antwort. Dann stellt sich mir die Frage, wie die Geltendmachung erfolgen hätte müssen. Hätte ich nicht nur eine Nachfrage bezüglich einer endgültigen Entscheidung zur nur vorläufig vorgenommenen Einstufung (Mail vom April 2017) bzw. einen Antrag auf Überprüfung der Einstufung (im April 2018) stellen, sondern meinen Anspruch gerichtlich einklagen müssen?

Du hättest Deinen Anspruch zumindest grob der Höhe nach beziffern und diesen mit einer ernsthaften Aufforderung zur Zahlung versehen müssen.

Wobei mir weiterhin nicht klar ist, warum das Justiziariat zwar im September die Neueinstufung -- rückwirkend zum Einstellungsbeginn -- im September formuliert, die Zahlstelle aber aufgrund eigener Unfähigkeit den Fristbeginn für die Ausschlussfrist eigenmächtig auf das Jahresende schieben kann. Wie passt das zusammen?

Eingruppierung (und dazu gehört auch die Stufenzuordnung) und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. TB sind stets zutreffend eingruppiert, ungeachtet der - üblicherweise durch Entgeltzahlung ausgedrückten - Rechtsmeinung des AG. Die aus einer Eingruppierung resultierenden Entgeltansprüche hingegen unterliegen dem Verfall aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist, sofern sie nicht geltend gemacht wurden.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: cyrix am 26.12.2018 15:16
Vielen Dank für die Erklärung! Das hilft mir zumindest den Sachverhalt besser zu verstehen.

Viele Grüße und noch eine entspannte Zeit "zwischen den Jahren",
Cyrix
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: marco.berlin am 27.12.2018 21:13
Und wieder einmal ein Fall, wo der Personalrat mit Halbwissen geglänzt hat. Klar, die machen keine Rechtsberatung. Aber solche Anträge gehören wohl zumd Standard in der Verwaktung und man sollteschon die Kollegen darauf hinweisen, wie der Antrag korrekt gestellt wird. Hier hat man Sie ins Messer laufen lassen!
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: Spid am 27.12.2018 21:16
Im Sachverhalt kommt kein einziger tariflich relevanter Antrag vor.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: MoinMoin am 28.12.2018 07:01
Und wieder einmal ein Fall, wo der Personalrat mit Halbwissen geglänzt hat. Klar, die machen keine Rechtsberatung. Aber solche Anträge gehören wohl zumd Standard in der Verwaktung und man sollteschon die Kollegen darauf hinweisen, wie der Antrag korrekt gestellt wird. Hier hat man Sie ins Messer laufen lassen!
An welcher Stelle ist der Personalrat einzubeziehn?
Wurde der Personalrat um Rat gebeten?
Von daher, was ist deine Grundlage zu dieser Aussage?
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: marco.berlin am 28.12.2018 16:52

An welcher Stelle ist der Personalrat einzubeziehn?  - Hab ich das behauptet?
Wurde der Personalrat um Rat gebeten? - Er schrieb „auf Anraten“. Man wird sich wohl zum Thema unterhalten haben. Aber vielleicht hat der PR auch ungefragt einen Rat erteilt.
Von daher, was ist deine Grundlage zu dieser Aussage? - Weil der PR aus eigener Erfahrung sich eben häufig nicht mit den Fragen des Arbeitsverhältnisses und dem Tarifvertragsrechts auseinandersetzt. Warum wurde dem Themenersteller anscheinend nicht deutlich auf die Ausschlussfrist hingewiesen?

@Spid... Ist es unter Kollegen und dazu zählt wohl in den meisten Dienststellen auch der PR, nicht üblich auch auf Fragen zu antworten, für die man nicht unbedingt zuständig ist, aber gleichwohl aus seinen Aufgaben heraus Kenntnisse hat?
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: Spid am 28.12.2018 17:22
Abgesehen davon, daß ich das Vorhandensein fachlicher Kenntnisse bei Personal- und Betriebsräten grundsätzlich in Zweifel ziehe, waren erstens keine Anträge zu stellen und zweitens ist die Geltendmachung individueller Ansprüche gegen den AG eine rein individualrechtliche Angelegenheit.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: nichts_tun am 28.12.2018 18:03
@Spid... Ist es unter Kollegen und dazu zählt wohl in den meisten Dienststellen auch der PR, nicht üblich auch auf Fragen zu antworten, für die man nicht unbedingt zuständig ist, aber gleichwohl aus seinen Aufgaben heraus Kenntnisse hat?

D. h. der Mitarbeiter des Umweltamtes kann aufgrund der Kenntnisse aus seinen Aufgaben heraus die Fragen bezüglich eines Bauantrages beantworten, gleichwohl er für die Bearbeitung nicht zuständig ist?

Merkwürdige Weltsicht.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: marco.berlin am 28.12.2018 20:04
Ach Leute... Klugsch...ist immer so eine Sache... :P. Das jemand aus dem Umweltamt keinen Bauantrag bearbeiten und sich dort einer qualifizierten Beratung enthalten sollte, da besteht bestimmt Einigkeit. Das ein PR aber einen fragenden AN den Rat erteilen sollte, wenn man denn schon meint, einen erteilen zu können („auf Anraten“), dass bei der, nennen wir es Bitte, auch konkret formuliert werden sollte und auf die Ausschlussfrist hingewiesen werden sollte, dass muss man erwarten können. Beim PR sollte man schon Kenntnisse im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht erwarten können. Die dürfen sich da auch gerne schulen lassen. Sonst sollen die PR nicht immer so wissend tun und die Kollegen gleich an „Spezialisten“ verweisen. Letztlich ist es mir persönlich auch Schnuppe. Ich habe mich in eigenen Dingen nie auf den PR verlassen und werde es auch künftig nicht tun (Punkt). Ist immer der sicherste Weg, sich selbst um seine Dinge zu kümmern.
Titel: Antw:Anpassung vorläufiger Einstufung -- Rückzahlung?
Beitrag von: MoinMoin am 28.12.2018 23:34

An welcher Stelle ist der Personalrat einzubeziehn?  - Hab ich das behauptet?
Wurde der Personalrat um Rat gebeten? - Er schrieb „auf Anraten“. Man wird sich wohl zum Thema unterhalten haben. Aber vielleicht hat der PR auch ungefragt einen Rat erteilt.
Von daher, was ist deine Grundlage zu dieser Aussage? - Weil der PR aus eigener Erfahrung sich eben häufig nicht mit den Fragen des Arbeitsverhältnisses und dem Tarifvertragsrechts auseinandersetzt. Warum wurde dem Themenersteller anscheinend nicht deutlich auf die Ausschlussfrist hingewiesen?
Ja stimmt: der Personalrat hätte klipp und klar sagen können, fordere Dein dir zustehendes Geld korrekt, unter Berücksichtigung von §37, ein.
So würde unser PR es auch formulieren und trotzdem machen die Leute Fehler.
Ob dieser PR es gemacht hat, k.A.
Von daher ist mein Erfahrung mit einem PR ein etwas andere als die deinige. Wobei ich nicht DEN PR meine, sondern die TB Vertreter innerhalb des PRs.

Und ja: wer sich auf bei individualrechtlichen Dingen alleinig auf Meinungen dritter Verlässt (oder eines beliebigen PRs) ist schnell mal gekniffen.

Ich wollte mit meinen Fragen nur darauf hinweisen, dass mEn hier ein PR nicht in der Rolle eines PRs um Rat gefragt wurde, sondern als vermeidlich wissender Kollege.