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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: MaxW am 15.10.2019 21:06
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Hallo,
in Kürze (Mitte November) erfolgt eine Verbeamtungsaktion in meiner Behörde. Nach Berücksichtigung aller anrechenbaren Zeiten werde ich sofort auf Lebenszeit und in A6 Stufe 3 verbeamtet. Die "restliche" Beschäftigungszeit liegt bei 1,5 Jahren (reicht also nicht mehr ganz für Stufe 4).
§ 22 Abs. 4 Nr. 2 (a): Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Hier nun meine Fragen:
1. Welches Amt muss nicht regelmäßig durchlaufen werden? Die Eingangsämter? In meinem Fall A6?
2. Der reguläre Beurteilungsstichtag ist der 01.01.
Ist es rechtlich möglich, dass ich Mitte November auf Lebenszeit verbeamtet werde und zum Beurteilungsstichtag 01.01. für die Beförderung auf A7 vorgeschlagen werde? Genügend Beschäftigungszeit (1,5 Jahre) wären noch übrig. Können diese in irgendeiner Form berücksichtigt werden z.B. Anrechnung für die 1-jährige Wartezeit?
Danke und Grüße
Max
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Hey Max,
nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind eher Ämter der B-Besoldung. Beispielsweise betrifft das m. E. u. a. die Ämter der Behördenleiter. Sprungbeförderungen sollen damit nicht der Regelfall werden. Diese Wartefrist von einem Jahr bedeutet, dass es eine gewisse Entwicklungszeit in der Karrie für die Ämter gibt.
Was dich betrifft: Du hast nach deiner ersten Verbeamtung eine Sperrzeit, das gilt dann für jede weitere Beförderung, von einem Jahr.
Sehe es positiv:
Früher, bis 2009, war es so:
Hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter, dann Verbeamtung zwingend im Eingangsamt, dann Probezeit, sog. Anstellungszeit (z. A.), nach der Lebenszeitverbeamtung die angesprochene einjährige Sperrfrist. Erst dann war die erste Beförderung zulässig.
Auf die Probezeit konnten Erfahrungszeiten im öD (und nur im öD) angerechnet werden, es verblieb aber eine mindestens einjährige Mindestprobezeit, Und wieder die einjährige Sperrzeit bis zur Beförderung.
Das ist mal ein kurzer Geschichtsabriss, so viel dazu, dass früher alles besser war ;)
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Nur so nebenbei, da will sich deine Behörde wohl ein paar Jahressonderzahlungen sparen ;)
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2. Der reguläre Beurteilungsstichtag ist der 01.01.
Ist es rechtlich möglich, dass ich Mitte November auf Lebenszeit verbeamtet werde und zum Beurteilungsstichtag 01.01. für die Beförderung auf A7 vorgeschlagen werde?
Nach nur 1,5 Monaten als Beamter auf Lebenszeit wirst Du noch keine Regelbeurteilung erhalten und damit auch nicht am Beförderungsverfahren teilnehmen. Also noch 3 Jahre bis zum nächsten Beurteilungsstichtag warten und frühestens dann, je nach erhaltener Punktzahl, auf eine Beförderung hoffen. ;)
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Ist eine Beurteilungsrunde denn Voraussetzung für eine Beförderung?
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Ja, ohne eine aktuelle Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre) mit entsprechender Punktzahl und ohne vorhandene Planstelle keine Beförderung.
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Hallo,
also bei uns ist es durchaus "üblich", dass man innerhalb eines Jahres nach Verbeamtung auf Lebenszeit befördert wird.
Beispiel aus meiner Dienststelle:
Ein Kollege wurde Mitte Januar 2019 zum Beamten a. L. ernannt und ca 1-2 Monate später befördert.
Grüße
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Ja, ohne eine aktuelle Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre) mit entsprechender Punktzahl und ohne vorhandene Planstelle keine Beförderung.
Gibt es dafür bindende Regelungen oder ist das lediglich hausinterne Praxis (von der man auch abweichen könnte)
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Ja, ohne eine aktuelle Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre) mit entsprechender Punktzahl und ohne vorhandene Planstelle keine Beförderung.
Gibt es dafür bindende Regelungen oder ist das lediglich hausinterne Praxis (von der man auch abweichen könnte)
Die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen kann man in der Laufbahnverordnung nachlesen.
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Ja, ohne eine aktuelle Beurteilung (nicht älter als 3 Jahre) mit entsprechender Punktzahl und ohne vorhandene Planstelle keine Beförderung.
Gibt es dafür bindende Regelungen oder ist das lediglich hausinterne Praxis (von der man auch abweichen könnte)
Die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen kann man in der Laufbahnverordnung nachlesen.
Dann hilf mir bitte, ich habe dort nichts gefunden, was einer Beförderung des TE (nach dem einen Jahr Wartezeit) entgegensteht.
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Dann hilf mir bitte, ich habe dort nichts gefunden, was einer Beförderung des TE (nach dem einen Jahr Wartezeit) entgegensteht.
Der Treadöffner möchte lt. Eingangspost schon nach 1,5 Monaten befördert werden. ::) Auswahlentscheidungen werden aber lt. § 33 (1) BLV "in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen" getroffen. Nur gibt es nach 1,5 Monaten noch keine Beurteilung...
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Ich muss mal etwas hier klarstellen:
1.) In der BLV wird an keiner Stelle eine „Mindestpunktzahl“ gefordert.
2.) Keiner weiß, ob vor Ort Topfwirtschaft oder Einzeldienstpostenbewertung durchgeführt wird. Vllt. hatte sich der TE ja auf eine echte A 9m beworben und muss jetzt nur die Mindestwartezeiten von einem Jahr je Beförderung abwarten?
3.) Eine Beförderung ist hier erst nach einem Jahr nach der Verbeamtung möglich. Dadurch, dass der TE unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde, ändert nichts daran, dass er warten muss.
4.) In Bezug auf die Regelbeurteilung weiß ich, dass das unterschiedlich gehandhabt wird. Da kommt es klar auf die Beurteilungsrichtlinie an und die Art und Weise, wie in der Dienststelle mit Beförderungen umgegangen wird. Es gibt neben der Regelbeurteilung auch noch die Möglichkeit der Anlassbeurteilung.