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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mumble am 13.05.2020 14:51

Titel: Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 13.05.2020 14:51
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Was hat es eigentlich mit dem Ausgleichszeitraum auf sich?
Nun ist es so, dass gewisse Beschäftigte sehr viele Überstunden haben, teilweise über 700 bis 1000 Überstunden.
Der Geschäftsleitende Beamte drängt immer auf die Einhaltung der max. Stunden aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.
Im Zuge der Gleichberechtigung würden wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern. Es ist angedacht eine Kappungsgrenze mit einem bestimmten Datum einzuführen. Ist dies auch zulässig wenn es nicht nur für Beschäftigte in Gleitzeit sondern auch für die mit festen Arbeitszeiten und angeordneten Überstunden (Winterdienst) gilt?
Es gibt auch Modelle die einmal im Jahr auf einen bestimmten Wert wie z. B. 50 Stunden kommen müssen. Was passiert wenn das nicht eingehalten wird? Wo wird dann gekappt?
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 14:58
Der Ausgleichszeitraum ist nach §6 Abs. 2 TVÖD festzulegen und wirkt sich beispielsweise über §8 Abs. 2 TVÖD aus.

Nein.

Wie meinen?
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 13.05.2020 15:06
Auf Schulungen hab ich von anderen gehört sie haben Dienstvereinbarungen bei denen der Beschäftigte innerhalb eines Jahres sein Konto auf eine festgelegte Stundenzahl reduzieren muss.
Wenn 50 Stunden festgelegt sind dann muss er einmal im Jahr unter 50 kommen und kann dann wieder Überstunden aufbauen. Somit wird auch vehindert, dass von Jahr zu Jahr immer mehr Überstunden aufgebaut werden.
Was kann man dann tun um zu verhindern, dass manche übermäßig viele Überstunden anhäufen?
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: iro38 am 13.05.2020 15:09
...weniger Überstunden anordnen, mehr Personal einstellen...
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 15:11
Als PR der Anordnung von Überstunden nicht zustimmen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: WasDennNun am 13.05.2020 15:20
Auf Schulungen hab ich von anderen gehört sie haben Dienstvereinbarungen bei denen der Beschäftigte innerhalb eines Jahres sein Konto auf eine festgelegte Stundenzahl reduzieren muss.
Wenn 50 Stunden festgelegt sind dann muss er einmal im Jahr unter 50 kommen und kann dann wieder Überstunden aufbauen. Somit wird auch vehindert, dass von Jahr zu Jahr immer mehr Überstunden aufgebaut werden.
Was kann man dann tun um zu verhindern, dass manche übermäßig viele Überstunden anhäufen?
Wenn du damit die Stunden auf dem Arbeitszeitkonto meinst, dann ist es ja in vielen Dienstvereinabrung durchaus üblich zu sagen: Alles was am 31.12. über 50h ist, wird gelöscht.
Dann ist doch alles in Butter.
Die die dann 600h auf der Nadel hatten, haben dann halt für lau gearbeitet und werden es sich nächstes mal überlegen.
Wenn es angeordnete Überstunden sind, dann trifft das ja nicht zu. Für die bekommt man ja Freizeitausgleich oder Geld.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: blondie am 13.05.2020 15:28
In unserer gleichen DV werden die Überstunden monatlich gelistet und immer die ältesten abgefeiert. Wenn mal welche über ein Jahr in der Liste stehen würden(kommt aber nicht vor), dann würden diese automatisch ausgezahlt.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 15:29
Auf Schulungen hab ich von anderen gehört sie haben Dienstvereinbarungen bei denen der Beschäftigte innerhalb eines Jahres sein Konto auf eine festgelegte Stundenzahl reduzieren muss.
Wenn 50 Stunden festgelegt sind dann muss er einmal im Jahr unter 50 kommen und kann dann wieder Überstunden aufbauen. Somit wird auch vehindert, dass von Jahr zu Jahr immer mehr Überstunden aufgebaut werden.
Was kann man dann tun um zu verhindern, dass manche übermäßig viele Überstunden anhäufen?
Wenn du damit die Stunden auf dem Arbeitszeitkonto meinst, dann ist es ja in vielen Dienstvereinabrung durchaus üblich zu sagen: Alles was am 31.12. über 50h ist, wird gelöscht.
Dann ist doch alles in Butter.
Die die dann 600h auf der Nadel hatten, haben dann halt für lau gearbeitet und werden es sich nächstes mal überlegen.
Wenn es angeordnete Überstunden sind, dann trifft das ja nicht zu. Für die bekommt man ja Freizeitausgleich oder Geld.

Auch Überstunden können auf dem Arbeitszeitkonto landen - und tun dies häufig auch, wenn der AN es verlangt. Diese dürfen nicht gekappt werden.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 13.05.2020 15:32
Die mit soviel Überstunden sind alle in Gleitzeit. Die mit angeordneten Überstunden sind vom Winterdienst bzw. Freibad.
Bei unserer Dienstvereinbarung ist ja ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr festgelegt. Ist es nicht so, dass jeder Beschäftigte in Gleitzeit selbst darüber zu wachen hat, dass innerhalb des Ausgleichszeitraums die angesammelten Überstunden abgebaut werden. Wir könnten dann in der Dienstvereinbarung einen Zeitpunkt festlegen ab dem die Stunden ersatzlos verfallen oder?
Wenn ich es richtig verstehe kann bei Gleitzeitbeschäftigten eine Kappungsgrenze eingeführt werden aber bei den Beschäftigten mit festen Arbeitszeiten nicht.

Bei uns landen alle Stunden auf dem Arbeitszeitkonto. Es gibt nur wenige die sich die Zuschläge auszahlen lassen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 15:34
Überstunden sind immer angeordnet.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 13.05.2020 15:45
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.

Das heißt Stunden die bei Gleitzeitbeschäftigten nicht angeordnet wurden, können im Arbeitszeitkonto bei dementsprechender Regelung gekappt werden?
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 15:55
Bei neuentstehenden Stunden ja - für bisher bereits in Vorleistung erbrachte Arbeitsstunden dürfte eine solche Kappung unbillig sein, wenn nicht zuvor ausreichend Gelegenheit besteht, diese abzubauen oder auszuzahlen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: WasDennNun am 13.05.2020 16:04
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Organisator am 13.05.2020 16:12
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
(...)
aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.
(...)
wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern.
(...)

Wenn es eine Dienstvereinbarung gibt, wie kann dann einseitig davon (durch den Bürgermeister) davon abgewichen werden? Und welchen Wert hätte dann eine geänderte Dienstvereinbarung, wenn dann wieder einseitig davon abgewichen würde?
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 13.05.2020 16:19
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Ja die Obergrenze gilt eigentlich für alle.
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 16:28
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.

Der HVB hat doch ausweislich der Sachverhaltsschilderung Ausnahmen zugelassen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 16:29
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
(...)
aber unser Bürgermeister lässt für bestimmte Ausnahmen zu.
(...)
wir vom Personalrat und der Geschäftsleitende Beamte gern die Dienstvereinbarung ändern.
(...)

Wenn es eine Dienstvereinbarung gibt, wie kann dann einseitig davon (durch den Bürgermeister) davon abgewichen werden? Und welchen Wert hätte dann eine geänderte Dienstvereinbarung, wenn dann wieder einseitig davon abgewichen würde?

In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 16:31
Ok hab mich falsch ausgedrückt. Die mit soviel Stunden auf dem Arbeitszeitkonto sind Gleitzeitbeschäftigte.
Sind das die, für die die jetzige DV aussagt, dass die Grenze bei 150 liegt?
Ja die Obergrenze gilt eigentlich für alle.
Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD. Sie gilt für alle Beschäftigte, also für Beschäftigte mit Gleitzeit und festen Arbeitszeiten. Ein Abbau von Stunden kann nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen. Die maximale Stundenzahl beträgt 150 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Zeitguthaben beträgt bis zu einem Jahr.
Wenn obiges korrekt ist, dann bedeutet, dass doch, das die Kollegen mit mehr als 150h auf dem Gleitzeitkonto eben nicht mehr als 150h haben dürfen. Jeder Stunde mehr ist dann doch futsch.
Und das eine plus Stunde die heute gemacht wird, innerhalb eines Jahres mit einer minus Stunde ausgeglichen werden muss, wenn nicht ist sie futsch.
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

Erstens hat der Ausgleichszeitraum damit nichts zu tun und wenn keine Kappung vereinbart ist, kann sie nicht die Rechtsfolge sein.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Organisator am 13.05.2020 16:36
In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.

Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen ;)
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Organisator am 13.05.2020 16:39
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 17:04
In einer Dienstvereinbarung kann sehr wohl auch einseitiges Handeln des AG vereinbart werden.

Dazu gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Ich halte mich dabei an die vorgebrachten Aussagen.

Ein weiser Mann sagte mal, dass Mängel in der Darstellung zulasten des TE gehen ;)

Eben, die Sachverhaltsschilderung läßt sich dazu nicht ein. Dementsprechend habe ich diesen Umstand auch nicht bewertet. Du fragtest jedoch, wie einseitig von der Festlegung abgewichen werden könne. Diese Frage habe ich beantwortet.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 13.05.2020 17:09
Das ist ja die Frage ob sie mit der jetzigen Regelung nicht nach dem Ende des Ausgleichszeitraums weg sind.
Der Geschäftsleitende Beamte sagt immer er hat keine Handhabe da in der Dienstvereinbarung nicht geregelt ist welche Konsequenzen es hat wenn man über 150 Stunden kommt.

Die Regelung sagt aus, dass 150 Stunden die Obergrenze sind. Ergo kann man nicht über 150 Stunden kommen und muss auch keine Handhabe dafür definieren.

Wenn versäumt wurde, hinreichende Vereinbarungen zu treffen, was mit geleisteten Arbeitsstunden geschieht, wenn die Grenze erreicht ist, ist die Rechtsfolge jedenfalls nicht deren Verfall - denn der müßte ausdrücklich geregelt sein.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 14.05.2020 08:28
Danke schon mal für die Antworten.
Lese ich das richtig heraus, dass die Einführung einer Kappungsgrenze möglich ist aber nur für die Arbeitsstunden die in Gleitzeit erbracht wurden?
Angeordnete Überstunden können nicht gekappt werden?
In unsere Arbeitszeitkonten fließen auch die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 sowie in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 mit rein. Dürfen die gekappt werden?
Bei uns ist das Zeiterfassungsprogramm eigentlich auch das Arbeitszeitkonto. Die Zuschläge werden automatisch zu den Arbeitsstunden berechnet und verbucht. Somit ist eine Trennung bei einer Kappung eigentlich nicht möglich.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: wedo am 14.05.2020 09:36
Wichtig ist meiner Meinung nach in diesem Zusammenhang auch der §8 Abs2 hier wird geregelt, das die vom AG angeordneten Stunden am Ende des Bemessungszeitraums (1Jahr) ausgezahlt werden müssen.

Die Gretchenfrage ist natürlich in diesem Zusammenhang, welche Stunden vom AG angeordnet wurden oder auch nicht, da die restlichen verfallen können.

Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 14.05.2020 10:21
Nein, bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD ist §8 Abs. 2 TVÖD dahingehend unerheblich, da gerade Zeiten nach §8 Abs. 2 TVÖD, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, auf ebendieses gebucht werden können.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 14.05.2020 10:35
Danke schon mal für die Antworten.
Lese ich das richtig heraus, dass die Einführung einer Kappungsgrenze möglich ist aber nur für die Arbeitsstunden die in Gleitzeit erbracht wurden?
Angeordnete Überstunden können nicht gekappt werden?
In unsere Arbeitszeitkonten fließen auch die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 sowie in Zeit umgewandelte Entgelte der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 mit rein. Dürfen die gekappt werden?
Bei uns ist das Zeiterfassungsprogramm eigentlich auch das Arbeitszeitkonto. Die Zuschläge werden automatisch zu den Arbeitsstunden berechnet und verbucht. Somit ist eine Trennung bei einer Kappung eigentlich nicht möglich.

Eine Kappung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der AN keine hinreichenden Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich seiner Arbeitszeit hat. Das wird jedenfalls bei denjenigen der Fall sein, die feste Arbeitszeiten haben. Auch bei angeordneten Arbeitsstunden, mit denen eine Kappungsgrenze überschritten wird, können aus Gründen der Billigkeit nicht einfach verfallen. Zudem tritt, sofern die Grenze des Habens auf dem Arbeitszeitkonto erreicht ist und keine Rechtsfolge dafür vereinbart worden ist, die Rechtsfolge ein, die geleistete und angenommene Arbeitsstunden nunmal haben: ein Vergütungsanspruch.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: wedo am 14.05.2020 10:41
Nein, bei einem Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD ist §8 Abs. 2 TVÖD dahingehend unerheblich, da gerade Zeiten nach §8 Abs. 2 TVÖD, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, auf ebendieses gebucht werden können.

Das sehe ich genauso wie du wenn es sich um ein Arbeitszeitkonto handelt!

Es ist aber die Grundsätzliche Frage ob es sich um ein Gleitzeitkonto oder um ein Arbeitszeitkonto handelt.

im TVÖD wird immer auch auf das Gleitzeitkonto genannt. Für diese gelten die Regeln des $10 TVÖD aber nicht.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 14.05.2020 10:55
Aus dem Startbeitrag:

Hallo zusammen,
wir haben eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Lars73 am 14.05.2020 12:28
Ich frage mich immer noch weshalb ein Personalrat sich dafür einsetzen will, dass Arbeitsstunden von Beschäftigten Entschädigungslos gestrichen werden sollen.

Wenn könnte man sich dafür einsetzen Regelungen zum Abbau der Plusstunden zu treffen. Bei uns müssen z.B. ab bestimmten Plusstunden Abbaupläne zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten abgestimmt werden.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 14.05.2020 16:05
Ich frage mich immer noch weshalb ein Personalrat sich dafür einsetzen will, dass Arbeitsstunden von Beschäftigten Entschädigungslos gestrichen werden sollen.

Wenn könnte man sich dafür einsetzen Regelungen zum Abbau der Plusstunden zu treffen. Bei uns müssen z.B. ab bestimmten Plusstunden Abbaupläne zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten abgestimmt werden.

Ganz einfach weil es so nicht funktioniert. In Bayern sagen wir Freundalwirtschaft dazu. Manche Vorgesetzten zwingen fast ihre Beschäftigten Stunden abzubauen und andere haben Narrenfreiheit. Bei der mit 700 Stunden auf dem Konto war es so, dass der Geschäftsleitende Beamte zuerst ihr mitteilte sie soll abbauen und dann den Bürgermeister einschaltete. Bgm. hatte ein Gespräch mit ihr mit dem Ergebnis, dass sie ja so fleißig ist und ihre Überstunden bleiben sollen. Im Zuge der Gleichbehandlung bin ich mittlerweile der Meinung, dass wir eine Regelung brauchen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 14.05.2020 16:30
Es gibt keine Hinweise darauf, daß Du als fleißiges Bienchen nicht auch so behandelt wirst. ;)
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Organisator am 14.05.2020 16:45
Ganz einfach weil es so nicht funktioniert. In Bayern sagen wir Freundalwirtschaft dazu. Manche Vorgesetzten zwingen fast ihre Beschäftigten Stunden abzubauen und andere haben Narrenfreiheit. Bei der mit 700 Stunden auf dem Konto war es so, dass der Geschäftsleitende Beamte zuerst ihr mitteilte sie soll abbauen und dann den Bürgermeister einschaltete. Bgm. hatte ein Gespräch mit ihr mit dem Ergebnis, dass sie ja so fleißig ist und ihre Überstunden bleiben sollen. Im Zuge der Gleichbehandlung bin ich mittlerweile der Meinung, dass wir eine Regelung brauchen.

Und das ist auch richtig so. Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten und dazu gehört auch der Schutz der Mitarbeiter, ggf. auch vor sich selbst.

Dazu gehört auch ein Überstundenmaximum damit Vorgesetzte eben nicht ihre Mitarbeiter dazu nötigen können, etwas länger zu arbeiten, denn die Stunden würden ja gut geschrieben.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 14.05.2020 17:23
Es gibt im geschilderten Fall ein Maximum an Stunden.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 14.05.2020 17:24
Ein Maximum an Stunden, das auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden kann.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 14.05.2020 17:31
Ein Maximum an Stunden, welches nach der Dienstvereinbarung auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden kann.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 14.05.2020 17:33
Ja. Mithin ergibt sich daraus keine Schutzwirkung.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Lars73 am 14.05.2020 17:39
Mitarbeiter zu schützen indem man Stunden unbezahlt verfallen lässt ist ein m.E. eigensinniger Ansatz.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: clarion am 14.05.2020 20:43
 :o 700 Überstunden  :o Da hat wohl jemand kein Zuhause. Ich verstehe echt die Leute nicht.

Im Ernst muss man sich als PR fragen, ob da jemand für zwei arbeitet.

Wir haben eine Arbeitszeitvereinbarung, dass wir an zwei Stichtagen im Jahr Max. 60 Plusstunden und 20 Minusstunden auf dem Konto haben dürfen. Wir mehr Plusstunden hat und sie übertragen bekommen will, muss einen Antrag stellen, dem ein Tilgungsplan beiliegt. Der Tilgungsplan wurde zwei Mal weit oben in der Hierarchie durchgesetzt und seitdem ist was Überstunden angeht Ruhe im Karton. Wir haben nur noch das Problem, dass die Arbeitszeit wegen schwachsinniger Stichtagsregelungen über das Jahr ätzend verteilt ist.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Organisator am 15.05.2020 08:16
Mitarbeiter zu schützen indem man Stunden unbezahlt verfallen lässt ist ein m.E. eigensinniger Ansatz.

Das ist auch erst die ultimative Konsequenz.
Erst mit dem (drohenden) Verfall wird es manchen Mitarbeitern deutlich, dass man umsonst gearbeitet hat. Einige brauchen diesen Anstoß um der Führungkraft zu sagen, dass Sie eben nicht länger bleiben um die Arbeit doch noch zu schaffen.

Andere, wie z.B. die 700-Stunden-Kandidatin neigen zur Selbstausbeutung und zum schlechten Vorbild. Sollte auch beides idealerweise durch die (hier versagende) Führungskraft verhindert werden.

Insgesamt würde es bei einer vernünftigen Organisatioskultur nicht zu solchen Auswüchsen kommen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 15.05.2020 09:13
Zunächst erstmal Vorsicht mit der Einordnung einer Kraft mit 700 Überstunden. Da haben wir im Haus mindestens zwei Hand voll davon. ABER: die Kandidaten schleppen diese Stunden seit 10 Jahren mit sich herum.

Haben mithin in den letzten zehn Jahren ebenso viele Mehrstunden geleitstet, wie jemand, der seit 10 Jahren mit 5 Minusstunden herumläuft.

Wenn ich die Frage richtig verstehe, soll beim TE nicht nur die Stundenzahl begrenzt, sondern nun auch gekappt werden. Aus eigener Erfahrung bringt das nicht viel, weil dennoch wieder zahlreiche Ausnahmen erteilt werden.


Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: wedo am 15.05.2020 10:13
Zunächst erstmal Vorsicht mit der Einordnung einer Kraft mit 700 Überstunden. Da haben wir im Haus mindestens zwei Hand voll davon. ABER: die Kandidaten schleppen diese Stunden seit 10 Jahren mit sich herum.

Wie vereinbart ihr das mit dem Arbeitszeitschutzgesetz? In dem Ja eine gewisse mittlere Stundenzahl für einen Zeitraum vereinbart ist? Der TVÖD weicht doch nur für die Dauer des Zeitraumes (6Monat auf 1Jahr) davon ab. Die Stundenzahl darf sich aber doch nicht dauerhaft außerhalb des Korridors bewegen oder gelten andere Regeln? Wenn nicht liegt doch ein Gesetzesverstoß vor.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 15.05.2020 10:32
Wieso Arbeitsschutz? Alleine in einem Jahr mit 45 Wochen a 9 Mehrstunden sind 405 Mehrstunden im Rahmen der Regeln zu generieren.

Alles andere sind betriebsinterne Regelungen, wobei für die Personen, die bei uns am Quartalsende 75 Mehrstunden überschreiten, samt und sonders dauerhafte Ausnahmen zur Übertragung in das nächste Quartal vorliegen.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: mumble am 15.05.2020 10:54
Insgesamt würde es bei einer vernünftigen Organisatioskultur nicht zu solchen Auswüchsen kommen.
Genau das ist das Problem. Manche arbeiten darauf hin ihre Stunden vor der Rente abzufeiern. Das wird aber nur bei bestimmten zugelassen. Eine Führungskraft ist jetzt ein halbes Jahr vor der Rente weg weil er seine aufgebauten Stunden abfeiert. Langzeitkonten werden aber abgelehnt. Die mit soviel Stunden geben aber auch keine Arbeit ab. Wir hatten eine Kollegin 25 Jahre alt und 2500 Stunden auf dem Konto. Die ist auch am Wochenende in die Arbeit gekommen und hat arbeiten erledigt die sie gar nichts angingen. Es wurde ihr gesagt sie soll am We nicht mehr reinkommen. Ist sie aber trotzdem. Konsequenzen gabs keine. Vielleicht auch deswegen weil es die Tochter der Chefsekretärin und Schwiegertochter des Personalchefs war.  ;)
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 15.05.2020 11:09
Diese Kollegin ist vielleicht Frugalistin ;)

Mir gefallen diese Auswüchse auch nicht. Auch hier gibt es viele Fastrentner, die ein halbes Jahr vor der Rente nur noch Stunden und Urlaub abbauen. Kriminell wird es dann, wenn diese Stellen nicht neu besetzt werden, da diese ja nach Plan besetzt sind.

Es ist nicht wirklich zufriedenstellend, so wie es in vielen Behörden läuft.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: Spid am 15.05.2020 11:33
Das liegt doch in erster Linie daran, daß die Betriebsparteien zu unfähig sind, hinreichende Regelungen zu treffen. Im Sachverhalt tritt das doch deutlich zu Tage: Man hat ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD vereinbart und nutzt dieses nicht nur für die ausdrücklich vorgesehenen Tatbestände, sondern auch als Gleitzeitkonto, ohne dabei zwischen unterschiedlichen Arten von Buchungstatbeständen zu unterscheiden oder diese nachvollziehen zu können, mit einer Höchstgrenze von Stunden, die auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden können, die erstens Ausnahmetatbestände kennt und zweitens ohne Rechtsfolge bleibt. Dadurch ist man an unterschiedlichen Dingen gehindert: am Verfall, da dieser nicht unterschiedslos für unterschiedliche Tatbestände und insbesondere nicht bei AN mit festen Arbeitszeiten vereinbart werden kann; am Schutz des AN vor sich selbst, weil es keine Vereinbarung dafür gibt, was passiert, wenn Stunden nicht aufs Arbeitszeitkonto gebucht werden können; am Schutz des AN vor dem AG, weil es keine Regelungen zur Begrenzung der Anordnung von Überstunden gibt, womit diese schlicht zu vergüten sind.
Titel: Antw:Arbeitszeitkonto
Beitrag von: BAT am 15.05.2020 12:00
Ja, die Entscheidungsträger tun sich hier traditionell sehr schwer.

Wir sind nun auch von einer zwingenden alternierenden physischen Trennung zu einer freiwilligen zeitlichen Trennung des Personals gewechselt. Wer jedoch zunächst die Gleitzeiten an vier Tagen bis 21 Uhr ausweitet, am Freitag jedoch nur bis 18 Uhr und zudem für jede einzelne Minute dieser ausgeweiteten Zeit noch eine persönliche Korrekturmeldung erwartet, kann es ja nicht so ernst meinen mit dieser Trennung. Zumal auch die Kappungsgrenzen selbst für das Personal, was an teils sieben Tagen die Woche im "Corona-Einsatz" war, nur widerwillig ausgesetzt werden. :P