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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: PLO am 11.12.2018 11:28

Titel: Vorübergehende Tätigkeitsänderung - Direktionsrecht
Beitrag von: PLO am 11.12.2018 11:28
Hi Leute,

ich hatte das Thema bereits im alten Forum zur Diskussion gestellt. Damals unter der Überschrift "Tätigkeitsänderung (Höhergruppierung EG 8 in EG 9a"). "Spid" hat mir damals bereits meine Rechtsmeinung bestätigt. Dennoch habe ich eine Nachfrage zur Gegenargumentation der Arbeitgeberseite zu meinem Fall, da es demnächst zum Gerichtstermin kommt.

Hier nochmal die Fallkonstellation:

Zum 01.10.2014 wurde ich aufgrund Änderung der auszuübenden Tätigkeiten in die EG 8 Stufe 2 höhergruppiert (Rentensachbearbeiter). Eine neue Tätigkeitsbeschreibung erhielt ich ebenfalls.
Ab März 2015 wurden mir jedoch im Rahmen einer Elternzeitvertretung andere Aufgaben (Sachbearbeiter Versicherungstransfer - ebenfalls mit EG 8 bewertet) übertragen. Diese vorübergehende Übertragung zog sich wegen einer weiteren anschließenden Elternzeitvertretung bis zum Juli 2017 hin. Im Oktober 2016 kam der Stufenaufstieg in die EG 8 Stufe 3.
Beide Tätigkeiten sind nach der neuen EGO mit EG 9a bewertet.

Im Juli 2017 kam die Kollegin, die zuletzt in Elternzeit war, zurück und es wurde aus organisatorischen Gründen entschieden, dass ich die Tätigkeiten als "SB Versicherungstransfer" fortan auf Dauer auszuüben habe. Die Kollegin hat dementsprechend meine "alten" Tätigkeiten als Rentensachbearbeiterin auf Dauer übertragen bekommen. Der Antrag nach §29b TVÜ-VKA wurde von uns zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt, weil ich eben sicher war, dass diese Tätigkeitsänderung im Juli 2017 eine stufengleiche Höhergruppierung (bei mir somit in die EG 9a Stufe 3) nach sich zieht, was ja finanziell betrachtet definitiv vorteilhafter für uns beide ist.

Wie gesagt, hat "Spid" mir dies bereits so bestätigt. Dennoch möchte ich nochmal die Gegenargumentation meines Arbeitgebers kurz zur Diskussion stellen. Dieser argumentiert für meine Fallkonstellation, dass er bei der Übertragung der Tätigkeiten im März 2015 von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht hat und es dafür unerheblich ist, ob diese Übertragung vorübergehend oder dauerhaft war. Seiner Meinung nach war es damals bereits eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, auch wenn diese nur vorübergehend war.
Ich halte dies für abenteuerlich, weil dies ja § 12 Abs. 2 des TVöD-VKA aushebeln würde.

Wie seht ihr das? Spid, auch auf die Gefahr, dass du dich wiederholen musst...kannst du hierzu bitte nochmal Stellung nehmen?  :) Und wie verhält es sich in meinem Fall mit der Stufenlaufzeit?
Die Meinungen der anderen Forumsteilnehmer sind natürlich ebenso gern gesehen.
Vielen Dank vorab für eure Rückmeldungen.

Falls wichtig:
1) Als Sachbearbeiter steht bei uns im Arbeitsvertrag immer nur "Sachbearbeiter" und die entsprechende Entgeltgruppe.
2) Ich habe bisher immer noch keine Tätigkeitsbeschreibung als "SB Versicherungstransfer" erhalten.
Titel: Antw:Vorübergehende Tätigkeitsänderung - Direktionsrecht
Beitrag von: Spid am 11.12.2018 11:45
Eine nur vorübergehende Übertragung löst keinen Eingruppierungsvorgang aus (§12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD). Wenn der AG sich auf sein Direktionsrecht beruft, kann es sich auch nur um eine vorübergehende Übertragung nach §13 TVÖD gehandelt haben, da eine dauerhafte eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist.

Die Höhergruppierung erfolgte dann im Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung, wohl Mitte 2017 - somit stufengleich, die Stufenlaufzeit begann zu diesem Zeitpunkt.
Titel: Antw:Vorübergehende Tätigkeitsänderung - Direktionsrecht
Beitrag von: PLO am 12.12.2018 07:57
Vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung.