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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Grisu120309 am 26.12.2019 22:45

Titel: [NW] Vergütung Rufbereitschaft
Beitrag von: Grisu120309 am 26.12.2019 22:45
Hallo,
Ich habe seit dem 23.12 bis zum 1.1 Rufbereitschaft.

Ich hab gelesen, dass es 3 Std Zeitgutschrift gibt.

Wie verhält sich das mit Rufbereitschaft an Feiertagen?

Es geht ums Bundesland NRW, Kommunalbeamter.

Gruß

Grisu
Titel: Antw:[NW] Vergütung Rufbereitschaft
Beitrag von: Hinterhorn am 29.12.2019 12:17
Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) werden Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwölf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2015 - 26 K 3505/14, Randziffer 59, Zitat: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählt die sogenannte Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass nur Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen sei."

BVerwG, Urteil vom 17. November 2016  - 2 C 23/15 -
Das BVerwG hat entschieden, dass Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist. Anders als beim Bereitschaftsdienst besteht hier nur die Verpflichtung des Beamten, in seiner Wohnung oder an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl für einen Einsatz erreichbar zu sein. Nur wenn mehr als 10 Stunden - "mehr als 10 Stunden" gilt für Beamtinnen und Beamten des Bundes!!! - Rufbereitschaft im Monat anfallen, wird für jede weitere Stunde Rufbereitschaft in diesem Monat 1/8 als Arbeitszeit gewertet.
Titel: Antw:[NW] Vergütung Rufbereitschaft
Beitrag von: Kurbalin am 06.01.2020 10:09
Wie schon von Hinterhorn angedeutet, bemisst sich die Höhe der Zeitgutschrift an der Zeit, für die du Rufbereitschaft geleistet hast. In deinem Beispiel könnte das Rechenbeispiel sein (im Falle, dass du an allen Tagen 24h Rufbereitschaft hattest und weder du, noch der Bereich für den du die Rufbereitschaft geleistet hast, regulären Dienst hattest):

23.12. - 1.1. --> 10 Tage --> 240 Std. --> 1/8 --> 30 Std

In diesem Fall gäbe es 30 Stunden Zeitgutschrift. Sofern du oder der Bereich, für den du Rufbereitschaft geleistet hast, innerhalb des Zeitfensters regulären Dienst hattest, verringert sich die Zeitgutschrift entsprechend der o.g. Rechnung. In der AZV steht darüber hinaus erst mal nichts davon, dass es einen zusätzlichen Zuschlag für Feiertage gäbe.

Üblicherweise erhöht sich die Zeitgutschrift bei Rufbereitschaft in Wochen mit Feiertagen gegenüber Wochen ohne Feiertagen (zumindest wenn diese auf Werktage fallen) schon alleine deshalb, weil sich die als Grundlage für die Berechnung dienende Zeit erhöht (um 24 Std. abzgl. der regulären Arbeitszeit für einen Tag).

3 Std. Zeitgutschrift finde ich erstmal ungewöhnlich. Rechnerisch ist das der Ersatz für 24 Stunden. Kann es sein, dass es hieß, dass es 3 Stunden pro Tag gibt?
Titel: Antw:[NW] Vergütung Rufbereitschaft
Beitrag von: Grisu120309 am 06.01.2020 15:56
Hallo,
Ja genau, 3 Std pro Tag.

Ich habs jetzt mal bei der Personalverwaltung eingereicht, mal sehen was kommt...


Danke euch!