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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Neuromancer am 19.04.2024 10:01
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Hallo zusammen,
ich habe sporadisch hier im Forum gelesen, dass bei der Einstufung (Bei der Verbamtung) für die Laufbahnbefähigung 18 Monate an Erfahrungszeit abgezogen wird.
Ich hab probiert dies im Gesetz (BLV, BBesG, ..) zu finden, leider erfolglos.
Kann jemand Licht ins dunkle bringen? Wann und unter welchen Umständen werden diese 18 Monate an Erfahrungszeit abgezogen? Hat jemand den gesetzlichen Passus parat ?
Danke und Grüße,
Neuromancer
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siehe hier in der BLV
https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2009/__20.html
Die Zeiten unterscheiden sich für die einzelnen Laufbahnen.
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Top, danke dir. Aber wo wird ersichtlich dass die Erfahrungszeit bei der Einstufung abgezogen wird ?
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Der Denkansatz des Abzugs ist schon an sich grundfalsch.
Um in die entsprechende Laufbahn einzutreten ist, eine in den von XAP genannten Rechtsgrundlagen, Zeit hauptberuflicher Tätigkeit erforderlich. Diese variiert je nach Laufbahn auf bis zu 2,5 Jahre in denen entweder ein Vorbereitungsdienst absolviert wurde oder Tätigkeiten von vergleichbarer Art und Schwere.
Erst wenn diese Zeit erfüllt wurde beginnt die Erfahrungszeit überhaupt zu laufen, weil man erst dann in die Laufbahn eintritt. Über die KANN und SOLL Regelungen diverser Verordnungen ist es dann möglich, dass Vordienstzeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit anzuerkennen und auf die Erfahrungszeit anzurechnen. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht grundsätzlich und immer.
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Top, danke dir. Aber wo wird ersichtlich dass die Erfahrungszeit bei der Einstufung abgezogen wird ?
Man würde ansonsten Leute benachteiligen, welche den Vorbereitungsdienst gemacht haben.
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Top, danke dir. Aber wo wird ersichtlich dass die Erfahrungszeit bei der Einstufung abgezogen wird ?
§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG: "Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses,, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung [...] sind"