Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mercutio am 10.07.2019 20:26
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Meine Lebensgefährtin ist aktuell in S14 Stufe 5 eingruppiert.
Ihr wurde eine Stelle als Teamleitung angeboten. Diese Stelle ist mit S15 ausgeschrieben .
Die Frage die sich uns nun stellt ist ob die Stufe aus S14 grundsätzlich übernommen wird oder ob die Stufe durchaus auch verhandelbar ist. Z.b. Stufe 6.
Hintergrund der Frage ist, dass die Gehaltssteigerung von S14 Stufe 5 auf S15 Stufe 5 nur minimal ausfällt und kaum in einem guten Verhältnis zum neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich steht.
Wie sind da Eure Erfahrungen?
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Handelt es sich um eine Einstellung oder eine Höhergruppierung?
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Es handelt sich um eine Höhergruppierung, da meine Partnerin aktuell bereits in diesem Fachbereich tätig ist.
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Die Höhergruppierung erfolgt stufengleich. Innerhalb der Regelungen des TVÖD ist eine Abweichung nicht vorgesehen.
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Heißt denn dies automatisch auch dass es nicht möglich ist. Oder gibt es durchaus auch Verhandlungsspielraum?
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Eine Besserstellung gegenüber den tariflichen Regelungen ist arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden, jedoch höchst unwahrscheinlich.
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warum ist es höchst unwahrscheinlich? Lässt sich das ohne Kenntnis des jeweiligen Kontextes so pauschal feststellen ?
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Ja, läßt es sich.
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warum?
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Erfahrungswerte
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jetzt verstehe ich endlich warum der öffentliche Dienst Probleme hat, qualifiziertes Personal zu finden. So engstirnig, stoisch und ignorant wie das mit Gehaltsverhandlungen und überhaupt grundsätzlich da abläuft. Das sind ja regelrecht weltfremde Zustände im Vergleich zur freien Wirtschaft.:o :o aber dafür sicher der Posten ;D
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warum ist es höchst unwahrscheinlich? Lässt sich das ohne Kenntnis des jeweiligen Kontextes so pauschal feststellen ?
jetzt verstehe ich endlich warum der öffentliche Dienst Probleme hat, qualifiziertes Personal zu finden. So engstirnig, stoisch und ignorant wie das mit Gehaltsverhandlungen und überhaupt grundsätzlich da abläuft. Das sind ja regelrecht weltfremde Zustände im Vergleich zur freien Wirtschaft.:o :o aber dafür sicher der Posten ;D
In einigen Bundesländern ist es den Kommunen regelrecht durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift untersagt übertariflich zu bezahlen. Da Sie mit öffentlichen Mitteln wirtschaften kommt oft der Grundsatz zur Anwendung günstiger=besser.
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(...) das mit Gehaltsverhandlungen (...)
Ist halt ein Merkmal vieler großer tarifgebundener Arbeitgeber und besonders im öD, dass man genau weiss, was man an Gehalt bekommt. Hat Nachteile, aber auch Vorteile, muss jeder selbst abwägen.
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Hintergrund der Frage ist, dass die Gehaltssteigerung von S14 Stufe 5 auf S15 Stufe 5 nur minimal ausfällt und kaum in einem guten Verhältnis zum neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich steht.
(...)
Dann ist entweder die getroffene Einschätzung über das Verhältnis von Gehalts- und Verantwortungszuwachs falsch oder die Eingruppierung weicht bei (mindestens) einer der beiden Tätigkeiten von der tatsächlichen Bezahlung ab.
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Heißt denn dies automatisch auch dass es nicht möglich ist. Oder gibt es durchaus auch Verhandlungsspielraum?
Das kommt auf das Bundesland und die entsprechende Kommune an. In Schleswig-Holstein bspw. muss die Gemeinde- bzw. Stadtvertretung oder Kreistag die Grundsätze für über- bzw. außertarifliche Bezahlung beschließen. Ohne eine solche Legitimation setzt man sich als Personaler sonst ggf. der Strafverfolgung wegen Untreue (§ 266 StGB), wie derzeit der Hannoveraner Oberbürgermeister erfahren muss. Wir bspw. haben einen Kreistagsbeschluss über Arbeitsmarktzulagen für Ärzte. Der Verhandlungsspielraum der Dienststelle geht damit insoweit über das Tarifrecht hinaus, ist nach oben aber durch den Beschluss des Kreistages begrenzt.
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In NI bspw. sind die Gemeinden gem. NKomVG praktisch auf das tarifliche Entgelt beschränkt - sie könnten, wenn nicht tarifgebunden, auch das Entgelt zahlen, das Landesbeschäftigte bekämen, da die tariflichen Regelungen des TV-L jedoch schlechter sind, ist das ohne praktische Relevanz. Die meisten - wenn nicht alle - KAVe verbieten ihren Mitgliedern in Satzung oder aufgrund Beschlußlage grundsätzlich übertarifliche Bezahlung. Bei allen Zuwendungsempfängern kommt das Besserstellungsverbot zum Tragen. Mithin gibt es in den allermeisten Fällen nur das zu verhandeln, wo der Tarifvertrag selbst Kann-Regelungen enthält.
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In NI bspw. sind die Gemeinden gem. NKomVG praktisch auf das tarifliche Entgelt beschränkt - sie könnten, wenn nicht tarifgebunden, auch das Entgelt zahlen, das Landesbeschäftigte bekämen, da die tariflichen Regelungen des TV-L jedoch schlechter sind, ist das ohne praktische Relevanz. Die meisten - wenn nicht alle - KAVe verbieten ihren Mitgliedern in Satzung oder aufgrund Beschlußlage grundsätzlich übertarifliche Bezahlung. Bei allen Zuwendungsempfängern kommt das Besserstellungsverbot zum Tragen. Mithin gibt es in den allermeisten Fällen nur das zu verhandeln, wo der Tarifvertrag selbst Kann-Regelungen enthält.
Weil es gerade zum Thema passt. Wo ist denn das Besserstellungsverbot geregelt? Wir hatten letztens eine Diskussion mit einem Zuwendungsempfänger, der behauptete, dieses Gebot gebe es nicht mehr.
Danke
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Das Besserstellungsverbot bindet die jeweiligen Verwaltungen, die in den ANBest die Zuwendungsempfänger entsprechen verpflichten müssen.
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....dass die Gehaltssteigerung von S14 Stufe 5 auf S15 Stufe 5 nur minimal ausfällt und kaum in einem guten Verhältnis zum neuen Aufgaben- und Verantwortungsbereich steht.
,,, und sie deshalb diese Stellung auch nicht antreten sollte. Was für paradiesische Zustände für die Arbeitgeber, die es sich erlauben können, Führungskräften mit ca. € 166,- brutto mehr faktisch die Dienst-und Fachaufsicht für ca.4-8 MitarbeiterInnen ausüben zu lassen.
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Ist nunmal Sozialgedöns - und dementsprechend wenig wert.
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Vielen Dank für die rege und informative Diskussion. Jetzt verstehe ich die Zusammenhänge alle etwas besser.