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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Pelzo am 27.05.2019 12:36
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Heute habe ich wieder eine Stellenausschreibung gesehen, die mich geärgert hat.
Wir suchen für die Abteilung 2 "Epidemiologie und Gesundheitsmonitoring" ab 01. Januar 2020 eine
Abteilungsleitung (m/w/d)
Je nach Qualifikation und Erfahrung ist bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme in ein Beamtenverhältnis bis Besoldungsgruppe B 2 möglich, alternativ eine Beschäftigung bis Entgeltgruppe E 15 TVöD.
Eine Frechheit! Die Unterschiede zwischen B2 und EG 15 liegen zwischen 3.316€ (Stufe 1) und 1.255€ (Stufe 6) brutto monatlich.
Man sollte verdi dafür absetzen, dass sie keine verbindliche Bezahlung oberhalb von EG15 geregelt haben.
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Es gibt doch beim Bund klare Vorgaben des BMI für außertarifliche Bezahlung. Wenn das RKI diese nicht nutzt ist dies bedauerlich. Aber die Kampkraft von ver.di im Bereich der Tarifierung der früheren BAT I ist halt recht gering. Da muss der Bewerber auf sich selber aufpassen und halt die entsprechende Bezahlung einfordern.
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Bei uns (Kommune Bayern) ist gerade eine Stelle mit A16, alternativ E15Ü ausgeschrieben.
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Eine Frechheit ist es, wenn ein TBler sich so etwas gefallen lässt und sich dermaßen im Lohn drücken lässt.
Oder aber selber Schuld.
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Faktisch ist damit die Stelle nur für Beamte ausgeschrieben...
Nuja, den Lohn der TBler drücken übrigens die Beamten mit ihrer Existenz... (wenn es die nicht für die Stelle gäbe und diese sie zu weitaus besseren Konditionen als TBler einnehmen könnten - tja, dann würden die TBler auf der Max-Planck-Stelle-Stelle auch besser bezahlt ;) )
E 15 oder B2....da ist man schon sprachlos (und wundert sich, dass derartige Diskriminierungen offensichtlich weithin akzeptiert werden a la MoinMoin mit seinem 'selbst schuld')