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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Leipziger123456 am 06.11.2019 15:24

Titel: "Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Leipziger123456 am 06.11.2019 15:24
Hallo zusammen,

in der neuen Entgeltordnung  treten per 1.1.2020 Änderungen in Kraft, wonach "Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" in die neue E9b einzugruppieren sind. Die dazugehörige Protokollerklärung Nr. 11 sagt, dass dies auch für Diplom- oder Bachelorabschlüsse für Fachhochschulen und Berufsakademien zutrifft.

Ich "kämpfe" seit 3 Jahren mit meiner Dienststelle um eine höhere Eingruppierung (E10, hilfsweise E9b - gegenwärtig E9a im Liegenschaftsmanagement). Verstehe ich die neue Entgeldordnung so, dass Beschäftigte, welche den Tätigkeitsbereich einer E9(a) ausführen  und mindestens einen Hochschulabschluss haben, in der E9b einzugruppieren sind?

Besten Dank für Anregungen.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Spid am 06.11.2019 15:30
Nein.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Lars73 am 06.11.2019 15:31
Nein. Es brauch auch entsprechende Tätigkeiten für die eine Hochschulbildung erforderlich ist.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Leipziger123456 am 06.11.2019 16:27
Das ist natürlich der Knackpunkt. Die Dienststelle hat, da es nicht zum Kerngeschäft ihrerselbst gehört, von Liegenschaftsmanagement wenig Ahnung und behauptet, dass hierfür kein Studium notwendig sei. Allerdings ist eine andere Stelle in der Abteilung mit nahezu gleichem Tätigkeitsschwerpunkt in E10 eingruppiert.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Organisator am 06.11.2019 16:31
Allerdings ist eine andere Stelle in der Abteilung mit nahezu gleichem Tätigkeitsschwerpunkt in E10 eingruppiert.

Solche Vergleiche sind schwierig, da bestimmte Tätigkeiten von außen sehr ähnlich aussehen. Es kommt aber auf die übertragenen Tätigkeiten an. Solange Du diese nicht genau (z.B. Tätigkeitsdarstellung) kennst, funktioniert der Vergleich nicht.

Tätigkeiten im Liegenschaftsmanagement können übrigens ohne weiteres ohne Studium wahrgenommen werden - wäre hier zu konkretisieren.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Spid am 06.11.2019 16:40
Das ist natürlich der Knackpunkt. Die Dienststelle hat, da es nicht zum Kerngeschäft ihrerselbst gehört, von Liegenschaftsmanagement wenig Ahnung und behauptet, dass hierfür kein Studium notwendig sei. Allerdings ist eine andere Stelle in der Abteilung mit nahezu gleichem Tätigkeitsschwerpunkt in E10 eingruppiert.

Für das Bilden einer Rechtsmeinung zur Eingruppierung sind Kenntnisse im Liegenschaftsmanagement auch nicht erforderlich - oder auch nur wünschenswert. Es sind vielmehr Kenntnisse im Eingruppierungsrecht erforderlich.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: sigma5345 am 07.11.2019 06:13
In meinem Umfeld werden Liegenschaftler nach EG6 eingruppiert. Eine 9 hat der Leiter der Abteilung.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Capo am 07.11.2019 10:24
Nach welchen Teil der Entgeltordnung bist Du denn momentan Eingruppiert?
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Wastelandwarrior am 07.11.2019 11:12
Die Behauptung -kein Studium- teile ich, denn die Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bzw. Immobilienkaufleute sind BBiG-Ausbildungsberufe.

Entsprechende Tätigkeiten sollten dann zwischen EG5 und EG9a zu erwarten sein. Allgemeiner Teil.

 
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Leipziger123456 am 07.11.2019 16:42
Es liegt ein Studium der Immobilienwirtschaft zu Grunde, welches aus meiner Sicht auch notwendig ist, da ein Portfolio an Immobilien eigenständig betreut und saniert wird und alle Kenntnisse um den kompletten Immobilienzyklus notwendig sind - das geht nur mit Studium aber ich verstehe auch die Logik des Tarifsystems und das auch hier immer Grauzonen bestehen.

Die Frage bezog sich ja letztlich auch nicht auf die ordnugnsgemäße Eingruppierung sondern nur, ob die neue Entgeltordnung so zu verstehen ist, dass Tätigkeiten, welche mit E9a vergütet sind ab 1.1.2020 nach E9b zu vergüten sind. Immerhin ist dieser Absatz ja komplett neu eingefügt wurden und irgendwer muss sich ja irgendwas dabei geacht haben.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Spid am 07.11.2019 16:52
Es gibt keine Grauzonen. Eingruppierung ist eindeutig. Deine Frage habe ich doch erschöpfend beantwortet.
Titel: Antw:"Aufstieg" von E9a zu E9b ab 1.1.2020
Beitrag von: Organisator am 08.11.2019 07:54
Die Frage bezog sich ja letztlich auch nicht auf die ordnugnsgemäße Eingruppierung sondern nur, ob die neue Entgeltordnung so zu verstehen ist, dass Tätigkeiten, welche mit E9a vergütet sind ab 1.1.2020 nach E9b zu vergüten sind.

Nein.