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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: manuel am 22.03.2019 11:13

Titel: Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: manuel am 22.03.2019 11:13
Hallo,
ich arbeite seit 3 Jahren als Kassenverwalter in einer kleinen VGem mit ca. 4.500 Einwohnern auf 3 Mitgliedsgemeinden verteilt. Es ist eine 1-Mann Kasse mit Steueramt und Vollstreckung. Meine Aufgaben sind die Veranlagung verschiedener Steuern und Gebühren, das Mahnwesen und die Vollstreckung. Außerdem kümmere ich mich noch um kleiner EDV-Angelegenheiten im Haus.
Nun meine Frage. Ich bin aktuell in EG8 eingruppiert, habe ich die Möglichkeit in EG9a zu kommen? Den AL I habe ich im Januar 2017 erfolgreich bestanden. An wen muss ich mich wenden wegen einer Stellenbewertung? An das Landratsamt? Ist es unter diesen Voraussetzungen überhaupt möglich in EG9a zu kommen?

Vielen Dank schon mal für euer Feedback.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 22.03.2019 11:54
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Verwalter von Einmannkassen sind in E5 eingruppiert.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: manuel am 22.03.2019 12:01
Versteh ich jetzt nicht so ganz, ich bin Kasse, Steueramt und Vollstreckungsbehörde in einem und soll in EG5 eingruppiert werden?
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 22.03.2019 12:11
Wie bereits ausgeführt, sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Verwalter von Einmannkassen sind in E5 Fg. 4 Teil B Abschnitt XIII eingruppiert. Wenn Du in nennenswertem Umfang noch andere, nicht kassenbezogene Tätigkeiten auszuüben hast, sind aus diesen Arbeitsvorgänge mit Zeitanteilen zu bilden, die jeweils zu bewerten sind. Wenn die kassenbezogenen Tätigkeiten mehr als 50% ausmachen, ist eine höhere Eingruppierung ausgeschlossen.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Franke am 22.03.2019 14:03
Also eigentlich seh ich das auch wie Manuel. Und ich habe ein ähnliches Anliegen...
Ich bin Kassenleiter in einer kleinen Gemeinde. Zugleich bin ich für die Vollstreckung verantwortlich, dh. Leiter der Vollstreckung. Aufgrund dieser Tatsache bin ich momentan in EG8 eingruppiert. Mein Chef hat mir, nachdem ich um eine Höhergruppierung in EG9a angefragt habe, entgegengebracht, dass aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten keine Höhergruppierung möglich ist.

Meine Frage ist ob ich aufgrund des TVöD, Durchgeschriebene Fassung für den Bereich Verwaltung –Besonderer Teil XIII Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen- hierzu die Beschreibung EG9a, unter 6., als Argumentation anführen könnte. Also meiner Meinung nach steht es da schwarz auf weiß dass hiermit eine EG9a gerechtfertigt wäre.

Danke für Antworten.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 22.03.2019 14:11
Es fehlt doch bereits am Merkmal "Leiterinnen und Leiter von Kassen", weil Einmannkassen keinen Leiter, sondern einen Verwalter haben. Verwalter von Einmannkassen sind in E5 eingruppiert.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Skedee Wedee am 23.03.2019 00:07
Also eigentlich seh ich das auch wie Manuel.

Du siehst es falsch.

Also meiner Meinung nach steht es da schwarz auf weiß dass hiermit eine EG9a gerechtfertigt wäre.

Nur passt das Schwarz auf Weiß nicht auf den Sachverhalt, da weder Du noch Manuel Leiter einer Kasse im Sinne des TVöD seid, was zunächst einmal Voraussetzung wäre.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 23.03.2019 16:55
Ist denn die Anwendung von Teil B Abschnitt XIII unstrittig? Wenn welchen Bundesländern ist auszugehen?

Geht für mich nicht hervor. Unter Anwendung der allg. TM (d. h. hier bei kaufm. Buchführung - Doppik) ist eine Bezahlung nach EG 8 dennoch sportlich, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Bei der Kameralistik ist das natürlich weiterhin wie bereits dargestellt.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 23.03.2019 17:26
Tariflich ist es unbeachtlich, ob Doppik oder Kameralistik zur Anwendung kommt.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 23.03.2019 20:54
Für die Eingruppierung anhand der richtigen Tätigkeitsmerkmale nach meiner derzeitigen Stand (gerne berichtigen) ist das maßgeblich.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 23.03.2019 21:06
Wenn die Tarifparteien derlei hätten vereinbaren wollen, hätten sie es getan. Haben sie aber nicht, siehe dieser Thread: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111571.msg134737.html#msg134737
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 23.03.2019 21:55
Ja diese Meinung (bzw. den Thread) zum Thema kenne ich. Teile die Auffassung nur nicht.

Was die Tarifparteien gemacht haben oder nicht bzw. was sie grundsätzlich hätten machen sollen - wissen diese i. d. R. selbst nicht.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 23.03.2019 22:06
Es ist unerheblich, ob die Tarifparteien wissen, was sie getan haben. Sie haben Tätigkeitsmerkmale vereinbart und eine Voraussetzung definiert, unter der sie gelten. Das BAG hat bereits geurteilt, wie diese Voraussetzung zu interpretieren ist. Die Kommentarmeinung von Haufe und die Rechtsmeinung mehrerer KAV sind unvereinbar mit dem Urteil und damit falsch, solange das BAG seine Rechtsprechung nicht ändert, was nicht zu erwarten ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 23.03.2019 22:22
Jap und unter den Bestimmungen 1998 war das auch absolut korrekt und daher in einigen Bundesländern nach wie vor eindeutig. Leider hat es diese Frage bisher nur bis zum LAG geschafft. Daher werde ich es zweifelsohne drauf ankommen lassen.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 23.03.2019 22:27
Es hat sich seitdem nichts relevantes geändert.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 23.03.2019 22:59
Keine Ahnung wer festlegt was relevant ist und was nicht.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Texter am 23.03.2019 23:02
Die Arbeitsgerichte
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 24.03.2019 06:08
Naja, in erster Linie die Tarifparteien im Tarifvertrag. Diese haben sich nunmal für das Kriterium „Kasse nach KuRVO“ entschieden. Das BAG hat entschieden, wie das Kriterium auszulegen ist. Solange das BAG seine Rechtsprechung nicht ändert, zeigen abweichende Kommentarmeinungen und Rechtsauffassungen von KAVen von unzureichender Durchdringung der Materie, miserabler Recherche und/oder einem gerüttelt Maß an Unfähigkeit.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 24.03.2019 10:48
Dann wird diese Unfähigkeit maßgeblich durch diverse KAV und entsprechende Kommentierungen gestützt. An der Stelle muss ich dann einfach sagen, dass mir derren Expertise näher liegt als die zweifelsohne weitreichende Fachkenntnis hier. Das Urteil ist von 1998 - unter gänzlich anderen Bedingungen gesprochen worden. Wenn ein Irrtum meinerseits vorliegen sollte, lass ich das sehr gerne auf dem Klageweg klären (auch auf die Gefahr hin, dass alle sich o. g. geirrt haben) - bisher war das nie nötig. Gern setze ich ein entsprechendes Urteil dann um.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 24.03.2019 10:55
Solange man sich im Widerspruch zur BAG-Rechtsprechung befindet, irrt man - so einfach ist das.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 24.03.2019 11:33
Genau ganz einfach :) die ernannte Vertretung des BAG darf mich daher gern korrigieren, wenn es soweit ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 24.03.2019 11:51
Man kann ja durchaus eine abweichende Rechtsmeinung vertreten, man sollte dann aber auch begründen können, warum die BAG-Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein sollte. Eine solche Begründung fehlt jedoch völlig - was dem Ganzen die Qualität eines Fünfjährigen, der mit dem Fuß aufstampft, verleiht.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 24.03.2019 13:50
Die Umstellung des kommunalen Rechnungswesens betrachte ich als außerordentlich relevant in diesem Zusammenhang. Die wesentlichen Unterschiede sind hinreichend bekannt.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 24.03.2019 14:28
Wenn das kommunale Rechnungswesen nach Einführung der EGO eingeführt worden wäre, könnte diese Argumentation tragen. Die Einführung der Doppik geschah jedoch vor Inkrafttreten der EGO VKA. Man hat dennoch das Kriterium „Kasse nach KuRVO“ vereinbart, dessen Auslegung durch das BAG bekannt war. Mithin ist das Kriterium weiterhin so auszulegen wie im referenzierten BAG-Urteil. Hätten die Tarifvertragsparteien nach Doppik und Kameralistik unterscheiden wollen, hätten sie derlei vereinbaren müssen. Haben sie aber nicht. Wie wenig die Argumentation mit der Einführung der Doppik trägt, erkennt man übrigens hervorragend daran, daß es in der maßgeblichen Kommentarliteratur an einer entsprechenden Herleitung völlig fehlt - mithin haben die entsprechenden Kommentarmeinungen auch etwa den Wert eines Klospruchs und nicht mehr.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Squix am 24.03.2019 18:28
Wie bereits gesagt, ändert sich daran auch nichts - nichtmal, dass Kassen mit kaufmännischer Buchführung keine  bestimmten Kassen nach der KurVO sind - das war schon lange vor 2017. Die TVP mussten folglich auch nichts anderes bestimmen, gar ergänzen - denn das war es bereits. Haben es dennoch zweifelsfrei jeweils in den jeweiligen Vorbemerkung beschrieben. Seit Umstellung auf die Doppik trifft das einfach auf wesentlich mehr Kassen zu. Das ergibt sich u. a
auch anhand der Rechtsquellen, welche das BAG 1998 anführt. Die einschlägige Kommentierung verzichtet daher auf irgendwelche Herleitung. Da gibt es nichts herzuleiten - das ist lediglich eine volksmundige Wiedergabe von Inhalten der EGO. "Klugscheißen" , wenn man so will für den "wow" Effekt. Steigert die Auflage.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 24.03.2019 19:07
Was die Tarifvertragsparteien in der Vorbemerkung geregelt haben, ist „Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts sind nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“ - und nichts anderes. Gem. dem genannten BAG-Urteil fallen auch durch die jeweiligen Nachfolgeregelungen (bspw. GemKVO der jeweiligen Länder und auch diese ablösende Regelungen) bestimmten Kassen darunter. Die Art der Buchführung hingegen spielt keinerlei Rolle.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Franke am 24.03.2019 20:31
So jetzt  mal wieder was zum Thema:
Wenn ich aber eine Kollegin in der Kasse habe?! Also nix Einmann Betrieb! Man braucht schließlich eine Stellvertretung.
Und ich bleibe dabei dass es absolut legitim wäre eine EG9a anzustreben bei Leitung Kasse und Vollstreckung.   Die Verantwortung ist so oder so gegeben und man muss sich noch um alles selbst kümmern. Also Dreifachbelastung!
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Spid am 25.03.2019 05:34
Nun, das Thema war die Eingruppierung eines Verwalters einer Einmannkasse mit weiteren Aufgaben. Dazu gehört selbstverständlich auch die Frage, welche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen sind. Nicht dazu gehört die Eingruppierung von Leitern von Kassen im Tarifsinne, die auch Leiter der Vollstreckungsstelle sind. Diese sind mindestens in E9a eingruppiert.
Titel: Antw:Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Beitrag von: Franke am 26.03.2019 22:31
Ich wollte mich hier einfach nur noch mal absichern bevor ich noch mal zu meinem Chef gehe in Sachen EG9a.  Das es aus rein gesetzlichen Aspekten möglich wäre als Kassenleiter und Vollstreckungsleitung in EG9a zu kommen auch wenn man nur in einer kleinen Gemeinde arbeitet.
Gibt es eigentlich auch die Möglichkeit sich noch mal einen telefonischen Ratschlag zu holen in Sachen TVöD? Kommunaler Prüfungsverband zB.?