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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: ÖffiMensch am 16.06.2019 20:57

Titel: Einstiegs - Entgeltgruppe mit Master (mit Bezug)
Beitrag von: ÖffiMensch am 16.06.2019 20:57
Hallo zusammen,

ich bin in einer IT - Bundesbehörde tätig und nach einer doch recht unangenehmen Rückgruppierungserfahrung, weil man nach ein paar Monaten der Einstellung festgestellt hat dass mein Bachelor - Abschluss mich doch nicht für meine Entgeltgruppe qualifiziert, habe ich meinen Master nebenberuflich mit technischen Bezug begonnen.

Da ich meinen Master nun bald abschließen werde, stellt sich mir die Frage für welche "Einstiegs - Entgeltgruppe" mich der Master mindestens qualifiziert. Mir ist schon klar, dass ich mich auf offene Stellen bewerben muss, die eine entsprechende Tätigkeit innehaben,  und eine "automatische Höhergruppierung" nicht stattfindet. Aber welche Entgeltgruppe wäre denn theoretisch mindestens möglich?

Vielen Dank für die Antworten!
Titel: Antw:Einstiegs - Entgeltgruppe mit Master (mit Bezug)
Beitrag von: Organisator am 17.06.2019 10:55
Aber welche Entgeltgruppe wäre denn theoretisch mindestens möglich?

ganz einfach - alle :)
Titel: Antw:Einstiegs - Entgeltgruppe mit Master (mit Bezug)
Beitrag von: MoinMoin am 17.06.2019 10:56
Wenn du eine "Rückgruppierung" erfahren hast, weil Voraussetzung in der Person nicht vorlagen, dann solltest du nach erfüllen dieser Voraussetung auch eine entsprechende "Höhergruppierung" erhalten.

Also wenn du eine EG13 Stelle hast und dafür der Master notwendig ist und du nicht ein sonstiger Beschäftigter bist, dann erhältst du das Entgelt der EG12. Wenn du dann den entsprechenden Master hast, dann bekommst du auch automatisch die EG13 Bezahlung.

theoretiscih mindestens möglich? EG1  :D
Mit einem Master und entsprechenden Tätigkeiten erhält man die EG13 im IT Umfeld.
 
Titel: Antw:Einstiegs - Entgeltgruppe mit Master (mit Bezug)
Beitrag von: nichts_tun am 17.06.2019 20:49
Für die EG 13  im IT-Bereich ist keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung notwendig, Teil III Tz. 24 EGO Bund.