Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Schmitti am 29.01.2019 08:35
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Folgende Situation: Der behördliche Datenschutzbeauftragte scheidet aus dem Dienst aus, ein Nachfolger wird gesucht. Die Behördenleitung hat einen Angestellten E8 und einen Beamten A10 dafür im Blick, erste (spontane) Reaktion von beiden: "Nö."
Bisher wurde nur geredet, also eine schriftliche Bestellung o.ä. liegt in keinem Fall vor. Personalrat wurde zum obligatorischen Abnicken auch nicht beteiligt.
Die Aufgabe soll natürlich am liebsten so nebenbei laufen, die Zeitanteile nirgendwo berücksichtigt werden, erst recht nicht zu mehr Personalkosten führen, weil bisher ging es ja auch irgendwie so... ::)
Kann die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten einfach so abgelehnt werden, oder ist das eine normale Aufgabenzuweisung der nachgekommen werden muss (natürlich dann auch mit allen rechtlichen Folgen)?
Wer von den beiden genannten wird hier eher als "Verlierer" enden?
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Folgende Situation: Der behördliche Datenschutzbeauftragte scheidet aus dem Dienst aus, ein Nachfolger wird gesucht. Die Behördenleitung hat einen Angestellten E8 und einen Beamten A10 dafür im Blick, erste (spontane) Reaktion von beiden: "Nö."
Bisher wurde nur geredet, also eine schriftliche Bestellung o.ä. liegt in keinem Fall vor. Personalrat wurde zum obligatorischen Abnicken auch nicht beteiligt.
Die Aufgabe soll natürlich am liebsten so nebenbei laufen, die Zeitanteile nirgendwo berücksichtigt werden, erst recht nicht zu mehr Personalkosten führen, weil bisher ging es ja auch irgendwie so... ::)
Kann die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten einfach so abgelehnt werden, oder ist das eine normale Aufgabenzuweisung der nachgekommen werden muss (natürlich dann auch mit allen rechtlichen Folgen)?
Wer von den beiden genannten wird hier eher als "Verlierer" enden?
Der Beamte
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Sofern es sich nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt, sehe ich beim TB keine Möglichkeit der Ablehnung, sofern nicht eine obskure arbeitsvertragliche Regelung der Übertragung entgegensteht. Und der Beamte muß sich dies sowieso gefallen lassen.
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...unsere behördliche (1300 Beschäftigte) Datenschutzbeauftragte hat hierfür eine Vollzeitstelle und ist mit A12 besoldet...
...war aber auch ein "Unterbringungsfall" ... 8)
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...unsere behördliche (1300 Beschäftigte) Datenschutzbeauftragte hat hierfür eine Vollzeitstelle und ist mit A12 besoldet...
...war aber auch ein "Unterbringungsfall" ... 8)
So verfügt jede Behörde über ihre "Elefantenfriedhöfe". Bei uns ist es das zentrale Controlling...