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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: alice18 am 20.07.2020 19:38

Titel: VBL Ost und West
Beitrag von: alice18 am 20.07.2020 19:38
Hallo zusammen,

ich wollte bei der VBL eine Beitragserstattung beantragen, da ich verbeamtet wurde. Nun stellt sich heraus, dass ich darauf keinen Anspruch darauf habe. Die Begründung dafür ist, dass für mich die Regelungen von VBL Ost gelten würden und danach habe ich den Anspruch auf die Erstattung erst nach Rente/Pension. Ich habe nur 24 Monate eingezahlt; zunächst habe ich als Wissenschaftlerin an einer Universität gearbeitet (VBL West) und danach beim Bund (VBL Ost). Könnte ich vielleicht dann die Beiträge für die Zeit an der Uni zurückerhalten?

So lautet die offizielle Regelung: „Im Tarifgebiet Ost ist keine Erstattung der Beiträge zur VBLklassik möglich. Hier können Sie auch nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst die Wartezeit für den auf Ihren Beiträgen beruhenden Anteil der Betriebsrente durch bloßen Zeitablauf erreichen.“ Ich verstehe nicht ganz, was damit gemeint ist...

Besten Dank schon mal für die Hilfe!
Titel: Antw:VBL Ost und West
Beitrag von: Jockel am 21.07.2020 09:56
"Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz). Für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gilt für diesen Teil der Anwartschaft folgende Besonderheit: Bei der Wartezeit werden auch Kalendermonate ohne Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung berücksichtigt. Die Wartezeit kann bezüglich der sofort unverfallbaren Anwartschaft also auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden."

https://www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/vblklassik/leistungen/
Titel: Antw:VBL Ost und West
Beitrag von: alice18 am 21.07.2020 14:05
Danke für die Antwort. Mich würde aber interessieren, ob ich die Beiträge aus der Zeit an der Uni zurückholen darf (VBL West war anwendbar)