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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: subwayne am 14.08.2019 11:16
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Hallo,
meine Frau ist erkankt (krücken, bettlägrig)
und da wir eine kleine Tochter haben, habe ich 4Tage spontan "Urlaub" genommen (in " weil noch nicht schriftlich beantragt,nur mündlich) um meine Frau zu versorgen und meine Tochter zur KiTa zu bringen/abzuholen.
Nun wurde ich im nachgang auf
TVöD: § 29 Arbeitsbefreiung
http://www.der-oeffentliche-sektor.de/infoundrat/infothek/1482
hingewiesen in dem es heißt:
..(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
...
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
diese bekommt man allerdings nur wenn man die auf"Kind-Krank" Tage nicht nehmen kann/nicht berechtigt ist.
Nun stelle ich mir die Frage: Ab wann ist man NICHt berechtigt auf Kind Krank zu machen? So das ich diese 4Tage Sonderurlaub beanspruchen könnte. In meiner Abteilung weiß leider keiner Bescheid und man würde mir aktuell einen Sonderurlaubsantrag ablehnen.
PS: Auf Kind-Krank habe ich bisher auch noch NIE gemacht (und werde es auch nicht,hat aber andere gründe)
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Es handelt sich nicht um Sonderurlaub. Bei Sonderurlaub gibt es keine Fortzahlung des Entgelts. Wenn Du Erholungsurlaub hattest, kann es ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung geben, da Du ja nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet warst.
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ich habe diese Regelung mal in Anspruch genommen weil unsere Tagesmutter krank geworden ist, wir beide voll berufstätig sind und keine Oma oder ähnlich in Reichweite war.
Hat ohne Probleme funktioniert.
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Du hast 10 Tage Kind-Krank pro Jahr. Bedeutet, die Krankenkasse bezahlt 10 dieser Tage. Warscheinlich beginnt das dann danach.
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Kind krank und Betreungsperson krank sind verschiedene Sachverhalte. Die Arbeitsbefreiung bei Kind krank tritt hinter dem Anspruch gegenüber der Krankenkasse zurück und kommt nur bei privater Krankenversicherung etc. zum tragen. Anders bei Erkrankung der Betreungsperson. Da besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung. Nicht aber wenn man Urlaub nimmt. Aber meist wird es sich klären lassen.