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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: lubek am 12.02.2020 15:52
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Hallo, ich bin Tarifbeschäftigter im Wechselschichtdienst und bekomme lt. TV-L 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr, nun habe ich eine Frage, da es zwischen mir und meinem Geschäftszimmer verschieden Auffassungen gibt:
Meines Erachtens habe ich Anspruch auf 6 Tage ZU bei einer Erkrankung bis zur 39. Woche, mei GZ ist der Meinung ,ich habe nur Anspruch auf ZU, so lange ich eine Wechselschichtzulage bekomme.
Wie ist die Rechtslage diesbezüglich?
Vielen Dank
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Voraussetzung für Anspruch auf Zusatzurlaub ist der Anspruch auf die Zulage, siehe §27 Abs. 2 TV-L.
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Dazu Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
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Und das wäre für den Sachverhalt inwiefern von Belang?