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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: SpotJ am 07.05.2021 15:18
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Hallo zusammen,
bei uns gibt es das tarifliches Leistungsentgelt in Höhe von 1% der Monatsentgelte pauschal an jeden Mitarbeiter. Es wurde damals eine Zielgröße für das dem AG zustehende Volumen hierfür von 8% definiert, wenn ich das richtig in Erinnerung hatte.
Wieso hängen wir dann noch immer so weit davon entfernt? Was habe ich hier falsch verstanden?
Grüße
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Weil man sich in den Tarifverhandlungen nicht darauf geeinigt hat. Man hätte dafür das Erhöhungsvolumen der Tarifrunde in das Leistungsentgelt statt in die Erhöhung des Tabellenentgelts stecken müssen. Die Gewerkschaften sind kein Fan von dem Instrument und auch bei den Arbeitgebern gab es eine Ernüchterung hinsichtlich des Instruments.
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Hmm habe auch den Eindruck, dass Verdi generell kein Fan von prozentualen Erhöhungen ist, lieber Sockelbeträge..
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Wenn ein “Leistungsentgelt” pauschal in gleicher Höhe an alle Beschäftigten gezahlt wird, handelt es sich nicht um das tarifliche Leistungsentgelt. Eine solche Dienstvereinbarung ist unwirksam und auf eine solche unwirksame Dienstvereinbarung geleistete Zahlung kann keine Erfüllungswirkung des tarifvertraglichen Anspruchs auf Auskehrung des Budgets nach §18 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz TVÖD haben.
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Wird aber genau so bei vielen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst gehandhabt. Stichwort Gießkannenprinzip. Ich halte davon nichts und finde es gut, dass es mein AG nicht so macht. Aber ich kenne mehrere Freunde die alle bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlich Dienst tätig sind, welches das Gießkannenprinzip leider anwenden.
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Macht ja für die Beschäftigten nichts. Das Volumen für das Leistungsentgelt bleibt somit unangetastet und wird immer weiter auf die Folgejahre übertragen.
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Spid, was sagts Du denn zu der mit Ä-TV Nr. 18 geänderten PE zu § 18?
Ist damit die "Gießkanne" und entsprechende BV/DVs die dies so (bislang schon geregelt haben) deiner Meinung geheilt worden?
"b) An Nummer 1 der Protokollerklärung zu Absatz 6 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. 1Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bereits vereinbarte Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des Absatzes 1. 2Für die betriebliche Praxis von Arbeitgebern, in deren Betrieb/in deren Dienststelle keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung besteht, gilt Satz 1 entsprechend.“
Des Weiteren ergibt sich auch durch den neuen § 18a TVöD eine entsprechende Möglichkeit zur Einführung einer "Gießkanne":
„§ 18a (VKA)
Alternatives Entgeltanreiz-System
„(1) 1Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 (VKA) Abs. 4 Satz 1) kann das in § 18 (VKA) Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. 2Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 (VKA) Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.
(2) Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1. Sofern Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß Absatz 2 verbraucht werden, erhöht sich hierdurch das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag.
2. 1Besteht in einer Dienststelle/in einem Betrieb kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die Verwendung des Budgets gemäß Absatz 2 sicherzustellen. 2Nummer 1 gilt entsprechend.
(3) Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der/des Beschäftigten handelt.“
Der KAV NW schreibt hierzu z.B.:
Die beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen in § 18a Abs. 2 gewichtet die genannten Maßnahmen nicht, so dass auch eine ausschließliche Verwendung des Budgets für Sonderzahlungen möglich ist. Die Verwendung des Begriffs „Sonderzahlung“ macht deutlich, dass im Regelfall ein besonderer Grund für die Zahlung gegeben ist, der über eine Alltäglichkeit hinausgeht. Hinsichtlich der Sonderzahlung ist auch zu berücksichtigen, dass durch eine solche vermieden werden Newsletter des KAV NW Seite 5 kann, dass Reste der für das Budget umgewidmeten Mittel verbleiben, die dann gemäß Nummer 1 der Protokollerklärung zu § 18a Abs. 2 das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag erhöhen würden.
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Da eine echte Rückwirkung hinsichtlich bereits abgerechneter Tabestände nicht infrage kommt und ohnehin kein Gestaltungswille für die Vergangenheit erkennbar ist, wirken sich lediglich zukünftige aufgrund der genannten Dienst-/Betriebsvereinbarungen oder betrieblicher Praxis geleisteten Zahlungen erfüllend auf die Budgetauskehrung aus.
Für die Sonderzahlungen bedarf es - wie der KAV NW zutreffend ausführt - dann auch eines besonderen Anlasses, ansonsten wäre es kein Sonderzahlung.
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Welcher besondere Anlass müsste es denn sein?
Geburtstag des Beschäftigten?
Weltfrauentag?
Volkstrauertag?
Mal pünktlich zum Dienst erschienen?
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Es müßte ein außeralltäglicher Anlaß sein, Pünktlichkeit also eher nicht. Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis müßte auch bestehen. Ansonsten wären die Betriebsparteien weitgehend frei in der Festlegung.
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Also wird es über diese Regelung doch die Möglichkeit einer Defacto "Gießkanne" geben - man muss sich nur Mühe mit der Anlassdefinition geben.
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Das ist ja ohnehin auch nur eine beispielhafte Aufzählung. Die Betriebsparteien könnten auch eine Prämie für „nachhaltigen“ Fleischkonsum beschließen. Oder den Erwerb von CO2-Zertifikaten zum Ausgleich der physischen Existenz der Beschäftigten. Oder für warme Pullover, um die Heizung drosseln zu können.
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also könnte man das / die LOB auch auf diejenigen aufteilen, welche zB an der "freiwilligen" Wochenendbereitschaft teilnehmen?
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Durchaus. Oder an die besten Deppensprechpausenmacher.
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Könnte ich nun festlegen, dass es einen Auszahlungstopf in Höhe von 4% gibt - hiervon z.B. 1% des Topfes aufgeteilt auf alle Beschäftigten als Zuschuss zum Fitnessstudio gezahlt werden und 3% anhand einer Zielvereinbarung entsprechend der Einhaltung der Ziele ausgezahlt werden?
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Du nicht - aber die Betriebsparteien.
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Morjen,
wir haben keine DV nach § 18 TVöD geschlossen und somit wird nur ein Teil vom leistungsbezogenen Entgelt im Dezember ausgezahlt. Das restliche Geld wird seit Jahren als Rückstellung verbucht. Nun kommen unsere Chefs auf die Idee, im Rahmen einer Risikoanalyse, die Millionen auf dem Konto für andere Sachen auszugeben.
1. Ist das rechtens?
2. Kommen wir nach § 18a TVöD an die Rückstellungen ran?
3. Wenn nein, habt Ihr eine andere Idee?
Vielen Dank für eure Antworten. ;)
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Die allermeisten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind doch nicht insolvenzfähig.
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Die allermeisten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind doch nicht insolvenzfähig.
Wir sind ein Krankenhaus und Eigenbetrieb der Stadt mit eigenem Haushalt. Die wollen mit Sicherheit den Jahresabschluss mit einer schwarzen Null abschließen.
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Da ein Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist das unbeachtlich.
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Da ein Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist das unbeachtlich.
In einigen Bundesländern führen Eigenbetriebe allerdings eine Sonderrechnung mit eigenen Regelungen zum Ausgleich dieser Rechnung inklusive Beurteilung die im Rahmen von Genehmigungen durchaus eine Rolle spielen.
Inwiefern möglichweise eine Verpflichtung zur Ausweisung dieser Rückstellung besteht, ist abhängig von den länderspezifischen Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht.
All dies ändert jedoch nichts an den Ansprüchen der Beschäftigten, für die in jedem Fall die Kommune haftet, weil der Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt.
Je nach länderspezifischen Regelung könnte man die jeweilige Aufsichtsbehörde anonym darauf hinweisen, dass hier möglicherweise gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen wird, wenn man den Arbeitgeber ärgern möchte.
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Inwiefern möglichweise eine Verpflichtung zur Ausweisung dieser Rückstellung besteht, ist abhängig von den länderspezifischen Regelungen zum kommunalen Haushaltsrecht.
Je nach länderspezifischen Regelung könnte man die jeweilige Aufsichtsbehörde anonym darauf hinweisen, dass hier möglicherweise gegen Bilanzierungsvorschriften verstoßen wird, wenn man den Arbeitgeber ärgern möchte.
In der der Kommunalhaushaltsverordnung konnte ich folgenden Absatz dazu finden:
"Rückstellungen sind ertragswirksam aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist."
Meinst du das mit Bilanzierungsvorschriften? Der Grund ist ja nicht entfallen. Die Paragraphen 18 und 18a sind ja weiterhin im TVöD enthalten.