Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: RichterT am 06.08.2019 10:53
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Liebe Forengemeinde,
bei mir steht ein Dienstherrenwechsel vom Bund zur Kommune an. Die Besoldung richtet sich nach NBesG.
Ich bin z.Zt. A11 Stufe 5. Ich soll einen Amt A13 übernehmen. Wie werde ich übergeleitet? Ich habe verstanden, dass ich zunächst die A11 erhalte und nach 3 Monaten dann voraussichtlich die A12 und dann nach einem Jahr die A13 erhalten werde. Die NBes. ist niedriger als die Bundesbesoldung. Wie werde ich eingestuft? Habe ich womöglich sogar weniger Besoldung ?
Danke für Hinweise!
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zu 1: so wie bisher
zu 2: ja
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wow, dann hätte ich 750 € weniger in der A11 als jetzt. Vor dem Hintergrund lohnt sich ein Dienstherrenwechsel ja eigentlich gar nicht...
:o
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...das hätte man auch vorher wissen können...die Besoldungsunterschiede zwischen Bund und Länder machen manchmal eine Beförderungsurkunde aus...
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...deswegen kläre ich das im Vorwege u.a. hier im Forum auch ab, um eben nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen...
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Sie sollten sich aber im Klaren darüber sein, dass die Kombination aus "kläre ich das im Vorwege" und "hier im Forum" ganz schön in die Hose gehen kann. Wenn Sie versetzt werden, dann findet eine Stufenfestsetzung nach niedersächsischem Besoldungsrecht statt. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Stufe gleich bleibt und ich halte dies auch für äußerst unwahrscheinlich. Skizzieren Sie Ihren Werdegang nach dem Verlassen der allgemeinbildenden Schule, dann schaue ich mir das an und schreibe, was ich davon halte - falls ich die Zeit dazu finde.
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Bitte Deinen zukünftigen Dienstherren um Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 41 NBesG.
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Dann soll sich der Dienstherr schon einmal eine gute Begründung für die Kommunalprüfung parat legen. Schließlich ist für die Gewährung der Ausgleichszulage ein dienstliches Interesse an diesem einen Beamten notwendig, das auch noch erheblich sein muss.
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Das erhebliche dienstliche Interesse an dem unter Leistungsgesichtspunkten am besten geeigneten Bewerber liegt auf der Hand. Aber spar Du ruhig 3,50 € und stelle einen drittklassigen Bewerber ein.
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Danke für Eure Hinweise,
habe nun mit der (zukünftigen) Personalstelle telefoniert. Man gilt als neu eingestellter Beamter. Die bisherigen Erfahrungen sollen berücksichtigt werden und ich soll keine finanziellen Nachteile erhalten - insofern schein der neue Dienstherr dann doch etwas Gestaltungsspielraum zu haben.
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...das mtl. Brutto liegt bei A11 St. 5 beim Bund bei 4.235 € und in Niedersachsen bei 3.580 € (wobei die Jahressonderzahlung beim Bund bereits im Monatsgehalt eingerechnet ist)...
...wie wird nun dieser Unterschied ausgeglichen?
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In Niedersachsen wird meines Wissens keine Jahressonderzahlung gewährt. Insofern ist die gesamte Differenz zum Bundesniveau auszugleichen.
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...die Frage war eher, aufgrund welcher Rechtsgrundlage überhaupt auszugleichen ist?
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§ 41 NBesG
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...diese Ausnahme stellt aber die oberste Dienstbehörde fest..ich kann mir nicht vorstellen, dass die kommunale Perrsonalabteilung diese schon eingeholt hat... 8)
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Muss ja auch noch nicht eingeholt sein. Deswegen schrieb ich ja, er solle um Gewährung bitten. Dann kann diese durch den Rat erfolgen, wenn dieser die Entscheidung darüber nicht ohnehin delegiert hat.
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Das erhebliche dienstliche Interesse an dem unter Leistungsgesichtspunkten am besten geeigneten Bewerber liegt auf der Hand. Aber spar Du ruhig 3,50 € und stelle einen drittklassigen Bewerber ein.
Tut mir leid, das liegt es nicht. Ein dienstliches Interesse ja, aber das erhebliche ist gesondert zu begründen.
Im Übrigen ist das nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern auf dem des Landesgesetzgebers von Niedersachsen. Aber gib´ Du ruhig ohne einschlägige Rechtsgrundlage unnötig Geld aus - wir wissen ja, wie es um die Haushaltssituation gerade der Kommunen in NRW bzw. Niedersachsen bestellt ist. Vielleicht liegt es unter anderem daran, dass sich die Bediensteten nicht an die geltenden Vorschriften halten bzw. diese ignorieren...
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Ach verdammt :-\, dann hätte ich ja auch bei meinem Wechsel von BaWü nach Thüringen Ausgleichszulage nach § 42 ThürBesG beantragen können. Da heißt es sogar nur, "wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht."
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Im Normalfall sollte in Niedersachsen allerdings eine höhere Stufe als beim Bund festgesetzt werden, sofern nicht bereits die letzte Stufe erreicht ist. Beispielsweise erreicht man die Stufe 5 beim Bund nach 11 Jahren, in Niedersachsen wäre man nach 11 Jahren schon in Stufe 6.
Für einen ledigen ohne Kinder beträgt das Endgehalt A11 brutto beim Bund derzeit 4642.01 €, in Niedersachsen 4357.97 € (-284.04). Bei Verheirateten mit zwei Kindern wären es beim Bund 5042.42 €, in Niedersachsen 4735.63 € (-306.79).
Der Unterschied dürfte somit deutlich niederiger als 750 Euro sein.
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Tut mir leid, das liegt es nicht. Ein dienstliches Interesse ja, aber das erhebliche ist gesondert zu begründen.
Im Übrigen ist das nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern auf dem des Landesgesetzgebers von Niedersachsen. Aber gib´ Du ruhig ohne einschlägige Rechtsgrundlage unnötig Geld aus - wir wissen ja, wie es um die Haushaltssituation gerade der Kommunen in NRW bzw. Niedersachsen bestellt ist. Vielleicht liegt es unter anderem daran, dass sich die Bediensteten nicht an die geltenden Vorschriften halten bzw. diese ignorieren...
Dass Du nicht der niedersächsischen Gesetzgeber bist, hab ich mir fast gedacht.
Ich halte die Begründung für im Regelfall völlig unproblematisch leistbar. Da die Entscheidung beim Dienstherrn liegt, ist die Diskussion aber müßig.