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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Torian am 24.07.2019 15:24
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Ich bin am 01.01.2019 von der EG3/Stufe 4 in die EG6/Stufe 2 aufgestiegen, falls ich die Höhergruppierungsmatrix TV-L richtig verstehe, sollte ich aber in der EG 6 Stufe 3 sein.
Liege ich da richtig oder verstehe ich diese Matrix einfach nicht?
Gruß
Torian
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https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html
"Bei der Höhergruppierung nimmt der Beschäftigte allerdings nicht seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern fällt vielmehr in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurück, daß sein neues Gehalt mindestens dem alten entspricht.
Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2."
Das sagt eigentlich alles. Warum glaubst du, dass es also Stufe 3 sein müsste?
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https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html
Das sagt eigentlich alles. Warum glaubst du, dass es also Stufe 3 sein müsste?
Ebenfalls dort, etwas tiefer, steht:
Bei Höhergruppierungen mit Auslassung einer Entgeltgruppe (also beispielsweise direkt von E 9 nach E 11, wird zur Ermittlung der neuen Stufenzuordnung das oben beschriebene Verfahren zuerst für die übersprungene Entgeltgruppe und darauf aufbauend erst für die neue Entgeltgruppe durchgeführt.
Da komme ich spontan auch auf E3/4 --> E4/3 --> E5/3 --> E6/3
Oder ist das neu und galt zu 01.2019 noch nicht? Sollte nicht bald ohnehin auch im TV-L die stufengleiche Höhergruppierung kommen?
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Ah, danke das wusste ich noch nicht. Man lernt immer was dazu ;D Dann vergiss bitte was ich geschrieben habe!
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E6/3 war und ist korrekt.
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Danke für Eure Antworten, dann werde ich mich mal mit der Personalabteilung über das Thema unterhalten.
Gruß
Torian
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Nein nicht unterhalten, sondern schriftlich das dir Zustehende Entgelt ind er dir Zustehenden höhe unmissverständlich einfordern. Denn sie müssen dir nur ab Forderung, 6 Monate rückwirkend das Entgelt nachzahlen, nicht ab Gespräch!
Du hast noch 5 Tage!
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Meiner Personalsachbearbeiterin scheint diese Regelung fremd zu sein, sie will jetzt erstmal meine Stufenzeiten bei der Bezügestelle abfragen. Mir ist nicht ganz klar warum.
Ist sie den überhaupt die richtige Ansprechpartnerin oder sollte ich mich direkt schriftlich an die Bezügestelle wenden?
@WasDennNun
wie genau heisst denn das Gesetz bzw. die Regelung auf die ich mich berufen kann.
Gruß
Torian
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TV-L §37 regelt die Frist.
Wo im BGB und welche Gerichtsurteile die rechtskräftige Vorgehensweise konkretisieren, habe ich im Kopf.
Du kannst auch eine schriftliche Erklärung deines AG einfordern, die klarstellt, dass diese Frist ausgesetzt wird.
Ein Einschreiben Rückschein in dem steht:
Hiermit fordere sie auf, mir das mir seit dem 1.1.19 zustehende Entgelt der Höhe E6S3 umgehend auszuzahlen.
könnte ausreichen.
@Spid oder muss da mehr rein?
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Da es nicht um das gesamte Entgelt geht, wäre für die Vergangenheit die Differenz zwischen ausgezahltem Entgelt und Entgelt der E6/3 zu und für die Zukunft ein Entgelt der E6/3 zu fordern. Zudem bedarf es des Hinweises, daß man davon ausgehe, daß der AG die konkrete Summe selbst errechnen könne.
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Die nächste Falle wartet dann beim nächsten Stufenaufstieg und erfordert die Kontrolle deienrseits. Ich würde hier nämlich nicht ausschließen wollen, dass der AG die Stufenlaufzeit nicht ab 01.01 rechnet.
Bist Du im Januar 2022 nicht in Stufe 4, läuft was falsch.
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……... Zudem bedarf es des Hinweises, daß man davon ausgehe, daß der AG die konkrete Summe selbst errechnen könne.
Na Mensch, jetzt weis ich endlich warum es eine Personalabteilung gibt LOL