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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: BenQ5 am 23.01.2019 10:33

Titel: Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 23.01.2019 10:33
Guten Morgen,
ich habe fristgerecht den o.g. Antrag gestellt, Bereich EGO-IT. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ich bin z.Zt. in EG 11. Nach Meinung des AG ist das EG 11 Fg. 1. Ich besitze keine Hochschulbildung, sondern bin Quereinsteiger mit dem AL II. Inwieweit ist für die korrekte Überleitung die Fallgruppe vor dem 1.1.2017 überhaupt relevant ? Ich habe mal in einem anderen Post aufgeschnappt, dass die im Grunde hinfällig ist.

Und wenn der AG mich derzeit nach EG 11 entlohnt und die Stelle auch als solche geführt wird, dann kann ich doch bereits unterstellen, dass ich als sonstiger Beschäftigter gelte oder nicht ? Da ansonsten ja der AG mich für die Vergangenheit auch in EG 10 hätte berücksichtigen müssen, sollte er der Meinung sein, die pers. Voraussetzungen lägen nicht vor. (fehlende Hochschulbildung) Ich denke, dass dies Argument dennoch bei der Begründung die EG 12 abzulehnen dann entsprechend v. AG angeführt wird, was dann aber in Widerspruch zur jetzigen Eingruppierung steht, oder wie seht ihr das ? 
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 23.01.2019 11:03
Für die Überleitung war die Fallgruppe nur bei TB, die in der E9 eingruppiert waren, relevant.

Aufrgund der widersprüchlichen Aussagen im Beitrag: bist Du in E11 eingruppiert oder wirst Du nur nach E11 vergütet?
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 23.01.2019 11:06
Ich bin in EG 11 eingruppiert und so war diese Stelle auch ausgeschrieben.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 23.01.2019 11:21
Dann erschließt sich mir der gesamte Fragekomplex nicht. Durch Deinen Antrag auf Höhergruppierung bist Du entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, gem. Deiner Aussage in E11. Was soll sich denn nun noch aus welchen Umständen ergeben?
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 23.01.2019 11:32
Ne ne, ich begehre ja die EG 12 mit dem Antrag  ;D
Es ist also noch gar nicht über den Antrag entschieden worden.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 23.01.2019 11:37
Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA hatte eine unmittelbare Wirkung, dem AG steht keinerlei Entscheidung zu. Wenn sich nach §12 Abs. 1 TVÖD E12 ergibt, bist Du seit dem 01.01.17 in E12 eingruppiert.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 23.01.2019 11:43
Ja, das soweit ist mir klar. Aber eine Voraussetzung für E12 EGO-IT ist eine einschl. Hochschulbildung, die ich nicht habe. Daher müsste ich bestenfalls als sonstiger Beschäftigter gelten. Kann ich dies unterstellen, da ich ja bereits eine E11 auch ohne einschl. Hochschulbildung übertragen bekommen habe ?

Und warum ist das so, dass die bisherige Fallgruppe in meinem Fall der Überleitung nicht relevant sind?
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 23.01.2019 12:10
Da die E12 in Fg. 1 und 2 auf E11 Fg. 2 aufbaut, die ihrerseits auf der E10 ohne Fallgruppenangabe aufbaut, und in Fg. 3 direkt auf E10 ohne Fallgruppenangabe aufbaut, sehe ich nicht zwingend das Hochschulstudium als Voraussetzung in der Person.

Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht, das ist objektiv feststellbar, gerichtlich überprüfbar und läßt sich nicht aus den Umständen herleiten, die Du schildertest.

Die Fallgruppe war bei Überleitung nur bei TB, die in E9 eingruppiert waren, relevant, weil nur bei diesen Beschäftigten sich das Überleitungsergebnis je nach Fallgruppe der E9 ergab, nämlich E9a oder E9b. Alle übrigen Beschäftigten wurden in die Entgeltgruppe übergeleitet, in der sie am 31.12.2016 waren.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 23.01.2019 12:24
Ja aber beim Aufbau der Prüfung geht es doch für den geh. Dienst bei E10 los, was doch entw. das Studium verlangt oder der AG den TB als sonstigen Beschäftigten anerkennen muss, mit all den Hürden. Oder fängt die Prüfung der Tätigkeitsmerkmale grds. bei E1 an ? Dieser ganze Prozess ist mir nach wie vor schleierhaft.

Ergo heißt das aber für mich, der AG hat mich als sonstiger Beschäftigter eingestuft, da ja - ohne Studium - eine E11 Stelle ein E10 Entlohnung für mich bedeutet hätte, wäre ich kein sonstiger Beschäftigter. Und somit kann zumindest mit fehlenden pers. Voraussetzungen die E12 nicht abgelehnt werden.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 23.01.2019 12:39
Bei TB gibt es keinen gehobenen Dienst. Maßgeblich sind allein die Tätigkeitsmerkmale. Dabei gibt es Merkmale, die auf anderen Merkmalen aufbauen. So ist es auch bei den Entgeltgruppen 11 und 12 ITUK. Die Entgeltgruppen/Fallgruppen, auf denen jeweils aufgebaut wird, sind ebenfalls zu prüfen.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 23.01.2019 14:44
Vielleicht bist du ja schon E12 und bekommst E11 ausgezahlt wg. fehlende Voraussetzung in der Person.
Oder aber du bist als sonstiger in der E11, was ja nicht bedeutet, dass du auch in der E12 sonstiger bist.
Oder der AG irrt und du bist EG<11 und hast Glück.
Fragen über Fragen, die nur via Analyse deiner auszuübenden Tätigkeiten erklärbar sind
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 24.01.2019 07:58
Wenn er eine EG 11 hat -und ich gehe jetzt einmal nicht von einem Eingruppierungsirrtum aus- kann er auch eine E12 bekommen, wenn die Tätigkeiten passen.
Im Bereich VKA kann er immer über die E10 FG2 kommen; da gibt es keine Voraussetzungen für die Person gemäß Punkt 7 der Vorbemerkungen.

E10 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

E11 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

EG12 FG1
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähri-ger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drit-tel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialauf-gaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
FG2
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähri-ger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwie-rigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
FG3
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter ei-ner IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 24.01.2019 12:25
Ich werde irgendwie aus der Vorbemerkung 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht schlau. Für NRW wird also die bestehende Prüfungspflicht in Absatz 2 mit dem Satz 3 für die auf die Fallgruppe 2 aufbauenden Entgeltgruppen im Bereich EGO-It also wieder aufgehoben oder wie ?

Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 24.01.2019 12:36
Vorbemerkung 7 gilt für IT nicht. Der sächliche Geltungsbereich ist ja dort angegeben. Vorbemerkung 2 regelt Voraussetzungen in der Person.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 24.01.2019 12:43
Ich werde irgendwie aus der Vorbemerkung 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht schlau. Für NRW wird also die bestehende Prüfungspflicht in Absatz 2 mit dem Satz 3 für die auf die Fallgruppe 2 aufbauenden Entgeltgruppen im Bereich EGO-It also wieder aufgehoben oder wie ?

Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.

1. Die Prüfungspflicht gilt schlicht weg nicht für Beschäftigte der IKT!

2. Wenn Du keinen förderlichen Uni-Abschluss hast, gelten automatisch die Heraushebungsmerkmale aus der E8, wenn Du die Merkmale der 9B erfüllst.
Die FG 1 kann ja dann nicht mehr gelten (außer -wie üblich- Du bist "sonstiger")
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 24.01.2019 12:44
@Gemeindefuzzi: Danke für die Auflistung.
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Ist irrelevant, wichtig ist in der FG2 der EG11 zu sein um die E12 zu erhalten ohne das man untergebene hat.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 24.01.2019 13:13
@Gemeindefuzzi: Danke für die Auflistung.
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Ist irrelevant, wichtig ist in der FG2 der EG11 zu sein um die E12 zu erhalten ohne das man untergebene hat.
Na ja, irrelevant....vorhin hieß es ja auch, im Bereich Vka kann jeder über die E10 Fg. 2 kommen, ohne entsprechende Hochschulbildung. Dann muss ich ja was argumentierten können, wenn der AG E10 Fg.1 festsetzt. Die Prüfung der Fallgruppen bleibt mir ein Rätsel. Den Kollegen hier übrigens allen auch.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 24.01.2019 13:54
@Gemeindefuzzi: Danke für die Auflistung.
Wie genau prüft man denn ob man zu z.B. E10 Fg. 1 oder 2 gehört.
Ist irrelevant, wichtig ist in der FG2 der EG11 zu sein um die E12 zu erhalten ohne das man untergebene hat.
Na ja, irrelevant....vorhin hieß es ja auch, im Bereich Vka kann jeder über die E10 Fg. 2 kommen, ohne entsprechende Hochschulbildung. Dann muss ich ja was argumentierten können, wenn der AG E10 Fg.1 festsetzt. Die Prüfung der Fallgruppen bleibt mir ein Rätsel. Den Kollegen hier übrigens allen auch.

WENN FG1 unstrittig ist und KEIN Hochschulabschluss vorliegt, ist doch alles völlig Wurscht!
Du kannst dann über FG1 in E11 das bedeutet 33% "Besondere Leistungen"

Allerdings zielt E12 (bis auf FG3)auf E11 FG2 ab. Für die FG 2 brauchst Du halt mindestens 50% "Besondere Leistungen" und darauf aufbauend die "Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben"
Aber in KEINEM der FG2-Fälle brauchst Du einen Hochschulabschluss!
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Ingo am 30.01.2019 16:18
Hallo Leute,

wir als IT Abteilung haben fast alle den Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA fristgerecht gestellt und aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen eingereicht. Nun haben wir auf Rückfrage von unserer Personalabteilung erfahren, das der zuständige Sachbearbeiter längerfristig ausfällt und der Fall vermutlich frühestens im April 2019 wieder aufgenommen wird. Eventuelle Rechtsansprüche gehen deshalb jedoch nicht verloren, wurde uns zudem schriftlich mitgeteilt.
Wir finden das einfach nur xxx . Wir sind alle EG10 und natürlich der Meinung das uns eine Höhergruppierung zusteht, einen Hochschulabschluss hat auch keiner von uns daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5
BenQ5, wie geht's denn aktuell bei Dir weiter?

Gruß Ingo
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Addams am 30.01.2019 23:20
Wir sind alle EG10 und natürlich der Meinung das uns eine Höhergruppierung zusteht, einen Hochschulabschluss hat auch keiner von uns daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5

Ich frage mich immer wieder, wie sehr sich die IT-Tätigkeiten in anderen Verwaltungen von unseren unterscheiden müssen, dass dort flächendeckend so hoch eingruppiert wird. Ich betreue zu 50% kommunale Fachanwendungen, unter anderem die kompletten Fachbereiche unseres Gesundheits- und Veterinäramtes, welches das größte in unserem Bundesland, mit Zuständigkeit für über 400.000 Bürger, ist. Dort bin ich für den kompletten technischen Bereich zuständig (Einrichten von Testumgebungen, Installation, Support, Updates). Daneben betreue ich noch andere Fachbereiche komplett eigenständig (Sozialpsychiatrischer Dienst, Kreisrechtsausschuss, Wohngeld, BAFöG, Schülerbeförderung, und einige mehr).

Desweiteren bin ich zuständig für unser hausinternes Ticketsystem für EDV-Störungen, mit welchem MitarbeiterInnen EDV-Störungen melden können. Ich sichte diese, und leite diese an die zuständigen Kollegen weiter. Ein Großteil davon wird von mir selbst übernommen, entsprechend meiner betreuten Fachbereiche. Ich erledige also viele Störungen von der Meldung bis zur Fehlerlösung komplett selbst.

Darüberhinaus bin ich federführend verantwortlich für den Rechneraustausch bei uns im Haus und in den Nebenstellen (insgesamt etwa 450 PCs). Ich koordiniere den zeitlichen Ablauf, stelle den Kontakt mit den Fachbereichen her, spreche mich mit meinen Kollegen innerhalb der EDV ab wegen der zu installierenden Fachanwendungen, sofern diese nicht von mir betreut werden, und weise den Rechneraufbau entsprechend einem oder mehreren Kollegen zu. In der Regel wird der eigentliche Austausch dann von unserem Azubi und/oder Praktikanten durchgeführt, sofern vorhanden (ist nicht immer der Fall). Bei turnusmäßig etwa 100 auszutauschenden PCs pro Jahr ist hier der Koordinationsaufwand auch nicht ohne.

Meine Tätigkeiten wurden im Jahr 2015 mit E8 bewertet, und mit Öffnung der E7 für ehemalige Angestellte durch die neue Entgeltordnung nachträglich auf E7 abgeändert (dies aber nur inoffiziell, diese Information habe ich nur durch eine aktuell stattfindende Neubewertung erhalten, es wurde bisher keine korrigierende Rückgruppierung durchgeführt).
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 31.01.2019 06:29
Je nachdem welche Zeitanteile die zu bildenden Arbeitsvorgänge einnehmen, halte ich die Entgeltgruppen E7-E9a für wahrscheinlich zutreffend.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 31.01.2019 08:22
Ich frage mich immer wieder, wie sehr sich die IT-Tätigkeiten in anderen Verwaltungen von unseren unterscheiden müssen, dass dort flächendeckend so hoch eingruppiert wird.
Müssen sie nicht, es kann sich auch um einen flächendeckenden Eingruppierungsirrtum handeln.
Und wenn du dich mit dem Entgelt einer E8 zufrieden gibst, weil du nicht zu einem anderen AG wechseln möchtest, dann ist das so.
Wenn deine Tätigkeiten jedoch einer höheren EG entsprechen und du es nicht einforderst, dann ist das ebenfalls so.

Dass die EGO in dieser Berufsgruppe derzeit nicht mit dem aktuellem Marktwert mithält ist halt auch bekannt und ausgiebig diskutiert worden.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Addams am 31.01.2019 08:25
Je nachdem welche Zeitanteile die zu bildenden Arbeitsvorgänge einnehmen, halte ich die Entgeltgruppen E7-E9a für wahrscheinlich zutreffend.

Danke für Deine Einschätzung, Spid. Ich selbst sehe meine Tätigkeiten in der E9b, kann mich darüber natürlich irren. Als Grundlage für meine Annahme beziehe ich mich auf die IUKT-Bewertungsgrundlagen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, welche in diesem Forum an anderer Stelle schon einmal gepostet wurden:

http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2017/schnitzenbaumer_koebler_hofmann.pdf

In dem PDF-Dokument findet sich unter Punkt 6.3 auf den Seiten 43/44 (Seiten 69/70 im Dokument) ein Fallbeispiel für eine mit E9b bewertete Stelle. Diese deckt sich zu etwa 80% mit meinen auszuübenden Tätigkeiten. Der BKPV hebt hierbei eine Steigerung der Tiefe aufgrund des Betriebs kommunaler Fachverfahren, sowie vertiefte Fachkenntnisse aufgrund der in eigener Gedankenarbeit analysierten Zusammenhänge bei der Fehlersuche hervor. Beide Tätigkeitsmerkmale finden in meinem Aufgabengebiet regelmäßig Anwendung.

Zu den Zeitanteilen: Der Betrieb der kommunalen Anwendungen ist in meiner Stellenbeschreibung als ein Block mit 50% zusammengefasst. Muss innerhalb dieses dann nochmal einzeln bewertet werden, oder ist das ein zusammenhängender Arbeitsvorgang, wie im obengenannten Fallbeispiel? Sofern dieser zusammengefasste Tätigkeitsbereich in seiner Gesamtheit einer E9b entsprechen würde, wäre das noch nicht ausreichend, die Stelle mit E9b zu bewerten?
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Addams am 31.01.2019 08:36
Müssen sie nicht, es kann sich auch um einen flächendeckenden Eingruppierungsirrtum handeln.
Und wenn du dich mit dem Entgelt einer E8 zufrieden gibst, weil du nicht zu einem anderen AG wechseln möchtest, dann ist das so.
Wenn deine Tätigkeiten jedoch einer höheren EG entsprechen und du es nicht einforderst, dann ist das ebenfalls so.

Da ich beim Wechsel von BAT zu TVÖD über einen Bewährungsaufstieg im Jahr 2006 von E8 in die kleine E9 höhergruppiert wurde, und mit der neuen Entgeltordnung in E9a übergeleitet wurde, ist die Vergütung für meinen Lebensstandard ausreichend, daher hält sich das mit den Wechselabsichten in Grenzen. Trotzdem bin ich der Meinung, dass meine Tätigkeiten einer E9b entsprechen, und habe die entsprechende Vergütung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert, und den aktuell stattfindenen Bewertungsvorgang angestoßen.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 31.01.2019 08:48
E9b hielte ich nicht für grundsätzlich abwegig, insbesondere wenn die aus meiner Einschätzung höherwertigen Tätigkeiten in einem AV von 50% vorliegen - was ich zwar für unzutreffend halte, aber für Dich eher günstig ist.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Ingo am 31.01.2019 09:21
Hallo,

ich möchte hier keine Diskussion um Bewertungen von Stellen und Tätigkeiten führen. Mir geht es nur darum herauszufinden, wie in anderen Verwaltung mit Anträgen nach § 29 b TVÜ-VKA umgegangen wurde?
Zeitlicher Rahmen? Begründung der Ablehnung oder Genehmigung? Was habt Ihr gemacht, wenn nichts passiert?

Gruß Ingo
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 31.01.2019 10:00
Der o.g. Antrag wirkte unmittelbar und dem AG stand keine Entscheidung zu.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Ingo am 31.01.2019 10:21
Hallo Spid,
ich gehe mal davon aus, das du unsere Anträge meinst. Das dieser unmittelbar gilt also zum 1.1.2017 ist uns klar, im unklaren sind wir aktuell, was wir in unserer Situation machen sollen? So richtig geklärt ist ja auch nicht, wie lange ggf.Gehaltsnachzahlungen ausstehen. Der Antrag gilt ja zum 1.1.2017, wenn eine Verjährungsfrist gelten sollte, könnten wir somit nur 6 Monate rückwirkend unser höheres Gehalt einfordern. Wir haben aber schriftlich von unser Personalabteilung, das eventuelle Rechtsansprüche auch durch den Ausfall des Sachbearbeiters, der unsere Anträge bearbeitet nicht verloren gehen.
Wir wollen einfach eine vernünftig begründete Entscheidung, egal ob für oder gegen unseren Antrag um dann weiter reagieren zu können.
Natürlich könnten wir klagen, aber das möchte noch keiner und unsere Personalrat, die sind da nicht wirklich aktiv.
Daher suche ich Angestellte, die in der gleichen Situation sind oder waren.

Gruß Ingo
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 31.01.2019 11:09
Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 31.01.2019 11:36
Wir wollen einfach eine vernünftig begründete Entscheidung, egal ob für oder gegen unseren Antrag um dann weiter reagieren zu können.
Und wenn die nicht nach eurem Gusto ausfällt, würdet ihr wenigstens dann Klagen?
Oder warum gibt euer AG nicht - vorbehaltlich weitere rechtichen Klärung - euch schon vorab das gewünschte Entgelt, dann kann er ja später es zurückfordern.
So könnt ihr ja ggfls . bis zur Rente warten, da ihr ja in der Prio. gaaaaanz weit hinten steht.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Wastelandwarrior am 31.01.2019 14:19
Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

 ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 31.01.2019 15:11
;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.
Bei Dingen bei denen nichts zu entscheiden ist, soll man länger als 2 Wochen warten? Ja, hast Recht! Ich würde denen auch 4 Wochen geben.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Spid am 31.01.2019 16:09
Eine vernünftige Entscheidung von jemandem zu erwarten, dem keine Entscheidung zusteht, dürfte der Kardinalfehler sein. Ich hätte zwei Wochen nach Eingang meines Antrags Eingruppierungsfeststellungsklage und zwei Wochen nach dem darauf folgenden übernächsten Zahlungstermin Lohnklage erhoben.

 ;D ;D ;D Da erst mit Antrag die Fälligkeit läuft, hat man 6 Monate Zeit für diese Schritte. 2 Wochen sind arg kurz, würden aber womöglich zu einer Klärung der Sachlage in einer kürzeren Zeit beitragen.

Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 01.02.2019 08:04
Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.
Oder besonders Geschickt im Verar* seiner MA. :-[
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 01.02.2019 08:47
Die Personalverwaltungen hatten ein gutes halbes Jahr vor der allerersten Antragsmöglichkeit Kenntnis von den tariflichen Regelungen - wer angesichts dessen mehr als zwei Wochen zur Umsetzung eines Anrags nach §29b TVÜ-VKA brauchte, ist als AG unfähig, unwillig oder beides.
Oder besonders Geschickt im Verar* seiner MA. :-[

Nun ja...
Da tragen aber auch die KAV eine gewisse Mitschuld.
Ich war bei einer Schulungsveranstaltung des KAV-Saar zur neuen EGO, im Oktober oder November '16, da sagte der Vorsitzende in der Einleitung, dass die Personalämter sich ruhig Zeit lassen könnten, die Anträge würde "eh alle auf den 1.1.17 zurückwirken" und den MA ginge nichts verloren....

Meine Antwort auf den Antrag kam im Januar '18.
Bei allen andren Antragstellern in unserer Verwaltung -die alle "nur" nach den BAT-Merkmalen zu beurteilen waren, hat es etwa drei bis vier Wochen bis zur neuen Eingruppierung gedauert.

Ich habe allerdings keine Informationen, wie im Bereich des KAV Saar, mit den Fristen nach §37 aussieht.
Also ob die, die nicht schriftlich eingefordert haben, nur die 6 Monate bekommen haben.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: BenQ5 am 01.02.2019 12:48

... daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5
BenQ5, wie geht's denn aktuell bei Dir weiter?

Gruß Ingo

Bei uns ist das quasi genau so...nicht das wir noch in der selben Behörde arbeiten  :D Wir werden Monat für Monat vertröstet, Stellenbeschreibungen sind aber auch noch nicht alle gefertigt. Von daher weiter warten. Das Warten stört mich aber auch nicht, ich weiß aber jetzt schon, dass der AG keine Höhergruppierung vornehmen wird, weil es nicht gewollt ist. Derzeitige Bezahlung ist schon hoch genug, Gesamtgefüge im Haus beachten, usw....bin gespannt ob und wie es überhaupt offiziell begründet wird. Klagemöglichkeit im Anschluss wird diskutiert, ist aber immer eben so eine Sache. Zumal niemand wirklich rechtsfehlerfrei eine andere Auffassung begründen kann und dies vor Gericht vertreten will. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind selten und gehen fast immer zugunsten der AG aus.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 04.02.2019 08:42

... daher sieht das bei uns genau so aus wie bei BenQ5
BenQ5, wie geht's denn aktuell bei Dir weiter?

Bei uns ist das quasi genau so...nicht das wir noch in der selben Behörde arbeiten  :D Wir werden Monat für Monat vertröstet, Stellenbeschreibungen sind aber auch noch nicht alle gefertigt. Von daher weiter warten. Das Warten stört mich aber auch nicht, ich weiß aber jetzt schon, dass der AG keine Höhergruppierung vornehmen wird, weil es nicht gewollt ist. Derzeitige Bezahlung ist schon hoch genug, Gesamtgefüge im Haus beachten, usw....bin gespannt ob und wie es überhaupt offiziell begründet wird. Klagemöglichkeit im Anschluss wird diskutiert, ist aber immer eben so eine Sache. Zumal niemand wirklich rechtsfehlerfrei eine andere Auffassung begründen kann und dies vor Gericht vertreten will. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind selten und gehen fast immer zugunsten der AG aus.

Genau DAS ist aber das Problem!
Viele (nicht alle und auch nicht die meisten) AG "wähnen sich deshalb in Sicherheit" und bescheißen schlichtweg ihre AN!
Wenn man Recht will, muss man es ggf auch einklagen.
Gerade im Bereich IT und bei den Ingenieuren, haben sich die Tätigkeitsmerkmale teilweise so eklatant geändert, dass sogar so mancher Fachanwalt Schwierigkeiten hat, diese zu interpretieren.
Und bis die Gerichte eine eindeutige Tendenz vorgeben, bleibt somit nur das Klagen.




Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: MoinMoin am 04.02.2019 10:04
Zumal niemand wirklich rechtsfehlerfrei eine andere Auffassung begründen kann und dies vor Gericht vertreten will. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind selten und gehen fast immer zugunsten der AG aus.
Weil eben oftmals schlecht vorbereitet vom AN.
Und bis die Gerichte eine eindeutige Tendenz vorgeben, bleibt somit nur das Klagen.
Eben, nur wenn geklagt wird gibt es Tendenzen vom Gericht, damit andere nicht mehr klagen müssen.
Henne Ei eben.
Titel: Antw:Antrag nach § 29 b TVÜ-VKA
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 04.02.2019 10:43
Eben, nur wenn geklagt wird gibt es Tendenzen vom Gericht, damit andere nicht mehr klagen müssen.
Henne Ei eben.

Es ist und bleibt aber trotzdem der einzige Weg, leider!

Und bei den Klagen, die aufgrund von §29b TVÜ-VKA angestoßen werden/worden sind, hat der Beschäftigte sogar noch einen gewissen Rechtsschutz durch §29a.