Forum Öffentlicher Dienst

Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Venlo am 30.11.2020 17:18

Titel: DO
Beitrag von: Venlo am 30.11.2020 17:18
Guten Abend,

ich hätte mal eine (bzw. zwei Fragen) an die Experten hier bzw. Personen mit entsprechender Erfahrung..

Ich bin DO-Angestellter auf Lebenszeit. Nun möchte ich einen "stinknormalen" Ratenkredit aufnehmen, ganz modern - online. Dort werde ich natürlich nach meiner Anstellungsart gefragt und da frage ich mich: Was gebe ich an? "Angestellter öffentlicher Dienst" oder "Beamter"? Im arbeitsrechtlichen Sinne bin ich Angestellter, praktisch eigentlich Quasi-Beamter. Gebe ich an Angestellter zu sein, wirkt sich das (wenn auch geringfügig) auf die Konditionen aus, was natürlich unnötig wäre und ich kann die PKV-Beiträge nicht eingeben (was eben bei der Antragsstellung als Beamter geht). Stelle ich den Antrag als Beamter, wird die Ernennungsurkunde gefordert. Die gibt es natürlich nicht, sondern "nur" den DO-Lebenszeitvertrag.

Die Option bei der Bank anzurufen ist mir natürlich bekannt. Nur bevor ich das tue, wollte ich hier einmal nach Erfahrungen oder Meinungen fragen, bevor mir eine ahnungslose Hotline-Mitarbeiterin (was man ihr nicht verübeln kann..) erfolglos versucht weiterzuhelfen..

Und passend zu diesem Thema Frage Nummer Zwei:

Das DO-Recht wird ja geschlossen, begründet mit einer hieraus resultierenden "Rechtsvereinfachung". Warum werden dann nicht einfach alle DO-Angestellten in "echte" Beamtenverhältnisse überführt? Wie damals bei der DRV. Weiß jemand zufällig den Grund?
Das würde sicher nicht nur mir die Ratlosigkeit bei einem Kreditantrag nehmen... :D
Titel: Antw:DO
Beitrag von: Asperatus am 30.11.2020 17:57
zu 1: Ich würde die Variante wählen, die mir die günstigen Konditionen gibt und Fragen mit der Bank dann im Anschluss erörtern.

zu 2: Eine interessante Frage. Die Verbeamtung ist mein mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Vielleicht möchte nicht jeder DO-Angestellter Beamter werden und würde seine Mitwirkung verweigern? Die Prüfung der Verbeamtungsvoraussetzungen würde zudem einen vermeidbaren Aufwand bedeuten. War es bei der DRV damals wirklich so, dass alle überführt worden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?
Titel: Antw:DO
Beitrag von: bgler am 30.11.2020 18:30
War es bei der DRV damals wirklich so, dass alle überführt worden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreformin der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür  erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nachdem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Titel: Antw:DO
Beitrag von: bgler am 30.11.2020 18:35
War es bei der DRV damals wirklich so, dass alle überführt worden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreformin der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen

(1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die dafür  erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nachdem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ergänzend noch die Begründung hierzu:

Nach Absatz 1 Satz 1 gelten die jeweiligen Dienstordnungen des Verbandes Deutscher  Rentenversicherungsträger und der See-Berufsgenossenschaft für die übergetretenen Dienstordnungs-Angestellten zunächst weiter, da die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund ihrer Dienstherrnfähigkeit  keine  Dienstordnung  erlassen  haben.  Die Regelung  des Absatzes 1 Satz 2 stellt  sicher, dass bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgrund deren Dienstherrnfähigkeit das Dienstordnungsrecht nicht länger als notwendig neben dem Beamtenrecht bestehen bleibt. Satz 3 gewährleistet, dass die Bediensteten durch die Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Nachteile gegenüberihrem bisherigen Status erleiden. Ein  Wechsel der Dienstordnungsangestellten in das Beamtenverhältnis bei demübernehmenden Träger richtet sich  nach den allgemeinen Vorschriften. Dazu bedarf es entsprechender Beschlüsse des Bundespersonalausschusses.  Dabei wird davon ausgegangen, dass bei den für die Übernahme in das Beamtenverhältnis notwendigen  Entscheidungen – wie  in  vergleichbaren Fällen  der  Vergangenheit – den Interessen der  beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch verfahrensmäßige Erleichterungen (z. B. Listenverfahren vor dem Bundesper-sonalausschuss) Rechnung getragen wird.
Titel: Antw:DO
Beitrag von: Wasserkopp am 01.12.2020 05:23
Ich bezeichne mich immer als Beamten und ergänze dann  bei Gelegenheit.

Zu den Gründen:

Titel: Antw:DO
Beitrag von: Asperatus am 01.12.2020 19:33
Danke, bgler, für die kompetente Auskunft.

Ich lese es aber so, dass diejenigen, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, im DO-Verhältnis verblieben sind, sodass zwangsläufig doch noch das DO-Recht, wenn auch nur für einen kleinen Personenkreis, angewandt werden muss?
Titel: Antw:DO
Beitrag von: Wasserkopp am 02.12.2020 06:19
So wird es bei uns vermutlich kommen. Bisher gehen alle davon aus, dass das DO-Recht erst mit dem Ausscheiden der Beschäftigten "stirbt".
Titel: Antw:DO
Beitrag von: bgler am 22.12.2020 18:27
Danke, bgler, für die kompetente Auskunft.

Ich lese es aber so, dass diejenigen, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, im DO-Verhältnis verblieben sind, sodass zwangsläufig doch noch das DO-Recht, wenn auch nur für einen kleinen Personenkreis, angewandt werden muss?

Sorry für die späte Reaktion - So lese ich es auch. Für mich undenkbar, dass dort jeder überführt wurde bzw. werden konnte/wollte. Vielleicht gibt es hier ja einen Wissenden von der DRV, der das Rätsel lösen könnte...

Andere Frage aus Neugierde: Hat jemand schon für seinen Träger mitbekommen, wie dieser mit der DO-Rechts-Schließung/Dienstherrnfähigkeit (größtenteils ja beschränkt) umgehend wird? APen sind klar, weitere bevorzugte "Verbeamtungs"-Felder? Zukünftige Studierende? Die interessante Frage der hoheitlichen Aufgaben...