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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: student95 am 17.07.2020 12:34

Titel: Master | gD
Beitrag von: student95 am 17.07.2020 12:34
Liebes Forum,

ich beabsichtige nach meinem BSc (180ECTS in Deutschland) noch einen 1-jährigen Master im Vereinigten Königreich (90 ECTS - LSE, Kings College, University of St Andrews, Imperial College). Würde diese Konstellation mich befähigen, mich erfolgreich auf eine ausgeschriebene Stelle im hD zu bewerben? Hier geht es grundsätzlich um Stellen bei Bundesbehörden in Berlin.
Falls nein - da zuwenig ECTS Punkte - würde ein zweiter Master, auch 1-jährig, mit 90 ECTS Punkten die Voraussetzungen erfüllen? Dann hätte ich mit 180+90+90 definitiv genug ECTS.

Viele Grüße
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Beitrag von: ds78 am 17.07.2020 13:46
Erfolgreich bewerben kann man sich immer. Indem man die Bewerbung abschickt.

Darüber hinaus, gute Frage. :)
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Beitrag von: EiTee am 17.07.2020 14:08
Manchmal hilft die Suche, hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111597.0.html (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111597.0.html) wurde bereits über einen sehr ähnlichen Fall diskutiert. Die Antworten dort sollten dir helfen.
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Beitrag von: Asperatus am 19.07.2020 08:23
Gibt es eine allgemeine Rechtsnorm, auf die sich Einstellungsbehörden stützen, wenn sie einen Bewerber mit Master und weniger als 300 ECTS-Punkten die Anerkennung der Befähigung für eine Laubahn des höheren Dienstes verweigern? In BBG, BLV und AVwV zur BLV habe ich nichts entsprechendes gefunden. Handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Behörden? Da ein Master grundsätzlich ausreichend ist, wie könnte so eine Weigerung begründet werden? Evtl. mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV, wenn argumentiert würde, ein Master seie zwar vorhanden, dieser sei aber nicht geeignet, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln?
Titel: Antw:Master | gD
Beitrag von: 2strong am 19.07.2020 16:40
@ Asperatus
M. W. existiert auch keine zwingende Anforderung bzgl. einer vorzuweisenden Mindestanzahl an Credit Points. Auch sind mir konkrete Fälle bekannt, in denen mit <300 CP eine Befähigung festgestellt wurde, ebenso wie ich Behörden kenne, die zwingend mindestens 300 CP fordern. Daher gehe ich davon aus, dass eine Forderung von 300 CP, dort wo sie besteht, eine arbeitgeberspezifische Anforderung ist.
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Beitrag von: Thomber am 20.07.2020 08:51
...Befähigung für eine Laubahn...


Meines Erachtens nach gibt es keinen (nebenberuflich erlangten) Masterabschluss, der die Laufbahnbefähigung mitbringt/erfüllt. Ein akkreditierter Master-Abschluss erfüllt "lediglich" die sog. Bildungsvoraussetzung für den hD.  Es fehlt einfach die Berufspraktische Zeit. Man muss nach dem Masterabschluss also bereits im hD gearbeitet haben oder an einer entsprechenden "Lehrgangsausbildung/Fortbildung" teilgenommen haben, um sich die vollständige Laufbahnbefähigung anerkennen lassen zu können. (Ja genau, hier beißt sich die Katze in den Schwanz...) Oftmals werden z.B. Wirtschaftswissenschaftler mit Master gesucht. Diese werden dann zunächst als Tarifbeschäftigte eingestellt (ähnlich, wie Trainees) und können dann später verbeamtet werden.  Aber wie immer sei der Hinweis erlaubt.... es ist alles das möglich, was dem Dienstherrn gefällt.  ;)
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Beitrag von: EiTee am 20.07.2020 08:55

Meines Erachtens nach gibt es keinen Masterabschluss, der die Laufbahnbefähigung mitbringt/erfüllt.

Was ist hiermit https://www.hsbund.de/DE/02_Studium/20_Master_PublicAdministration/Master_PublicAdministration-node.html (https://www.hsbund.de/DE/02_Studium/20_Master_PublicAdministration/Master_PublicAdministration-node.html) ?
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Beitrag von: Thomber am 20.07.2020 09:00

Meines Erachtens nach gibt es keinen Masterabschluss, der die Laufbahnbefähigung mitbringt/erfüllt.

Was ist hiermit https://www.hsbund.de/DE/02_Studium/20_Master_PublicAdministration/Master_PublicAdministration-node.html (https://www.hsbund.de/DE/02_Studium/20_Master_PublicAdministration/Master_PublicAdministration-node.html) ?

Das Problem der fehlenden Berufspraktischen Zeit besteht hierbei ja auch.... Nach dem Abschluss muss man im hD arbeiten, um die vollständige Laufbahnbefähigung zu erwerben.

"….Nach dem Erwerb des akademischen Grades "Master of Public Administration" besitzen Sie die Bildungsvoraussetzung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Sie müssen sich gezielt auf Stellenausschreibungen des höheren Dienstes bewerben, die für Masterabsolventinnen und -absolventen geöffnet sind...."   

Bildungsvoraussetzung + Berufspraktische Zeit  = Laufbahnbefähigung

PS:  Es gibt hier und dort Stellenausschreibungen, die es erlauben, dass ein Master nach dem Gewinn der Stelle, seine Berufspraktische Zeit "nachholt". Viele Behörden wissen auch einfach nicht, was beamtenrechtlich so alles möglich ist.  Bleibt nur übrig, die Stellenangebote zu lesen und nach "geöffneten" zu suchen.
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Beitrag von: Spid am 20.07.2020 09:11
Das Problem besteht aber unabhängig davon, ob es sich um einen Master handelt, den man nach 240 CP, 270 CP oder 300 CP Studienleistungen erlangt.
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Beitrag von: Thomber am 20.07.2020 09:14
Das Problem besteht aber unabhängig davon, ob es sich um einen Master handelt, den man nach 240 CP, 270 CP oder 300 CP Studienleistungen erlangt.

Ja.
Es ist auch weniger die Frage, wie viele Punkte man haben muss, als eher die Frage, ob der Studiengang akkreditiert ist. Wo die Grundlage der Akkreditierung schlummert, weiß ich aber (noch) nicht.
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Beitrag von: Spid am 20.07.2020 09:32
Bei dem inredestehenden Studiengang stellt sich die Frage nicht, er ist akkreditiert - wie die allermeisten Studiengänge an britischen Hochschulen. Die Frage stellt sich eher recht flächendeckend bei zahlreichen deutschen Universitäten und sonstigen Hochschulen in staatlicher Trägerschaft, die aufgrund großzügiger Dispense des jeweiligen Landes (zufällig auch Träger der jeweiligen Hochschule) derlei bislang nur zögerlich angegangen sind - wenn überhaupt.
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Beitrag von: Asperatus am 20.07.2020 18:59
Man muss nach dem Masterabschluss also bereits im hD gearbeitet haben oder an einer entsprechenden "Lehrgangsausbildung/Fortbildung" teilgenommen haben, um sich die vollständige Laufbahnbefähigung anerkennen lassen zu können.

Die hauptberufliche Tätigkeit kann auch außerhalb des öffentliches Dienstes erworben werden. Hierbei kommt grundsätzlich jede entgeltliche Tätigkeit (angestellt, freiberuflich, Forschungstätigkeit, stipendienfinanzierte Tätigkeit) in Betracht (vgl. AVwV zur BLV). Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der angestrebten Laufbahn entspricht (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).

Und natürlich ist der Master nur eine Komponente, um die Befähigung zu erlangen.
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Beitrag von: student95 am 21.07.2020 14:16
Vielen Dank erstmal für die wirkliche aufschlussreiche Diskussion.
Das mit den 300 ECTS ist wohl keine feste Anforderung, ein MPhil aus Grobritannien hat regelmäßig nur 60 ECTS, da 1 Jahr lediglich "Forschung" ist. Gleichzeitig ist der MPhil absolut gleichwert dem Master gegenüber, was man jedoch ggb. durch das ZAB bestätigen lassen muss.
Für mich persönlich werde ich mich sicherheitshalber dann für den MPhil oder einen zweiten Master entscheiden. Dadurch bin ich relativ stark abgesichert.
Eine Alternative wäre ein Postgraduate Certificate aus GB, sind so teuer wie eine Fortbildung in Deutschland, geben jedoch nochmal mind. 30 ECTS Punkte. Damit sollte das Problem, welches hoffentlich erst gar nicht aufkommt, auch zu lösen sein.
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Beitrag von: BStromberg am 23.07.2020 07:40
Liebes Forum,

ich beabsichtige nach meinem BSc (180ECTS in Deutschland) noch einen 1-jährigen Master im Vereinigten Königreich (90 ECTS - LSE, Kings College, University of St Andrews, Imperial College). Würde diese Konstellation mich befähigen, mich erfolgreich auf eine ausgeschriebene Stelle im hD zu bewerben? Hier geht es grundsätzlich um Stellen bei Bundesbehörden in Berlin.
Falls nein - da zuwenig ECTS Punkte - würde ein zweiter Master, auch 1-jährig, mit 90 ECTS Punkten die Voraussetzungen erfüllen? Dann hätte ich mit 180+90+90 definitiv genug ECTS.

Viele Grüße

Bei dieser Fragestellung kommt mir der Einsatzbereich zu kurz.
Wo genau bzw. mit welchem Tätigkeitsschwerpunkt soll denn die Laufbahn des hD (LG2.2) eingeschlagen werden?

Gerade bei der allgemeinen inneren Verwaltung wird (auf den Bund bezogen) § 24 II Nr. 1 c) BLV i.V.m. § 17 VI BBG oftmals übersehen:

"Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln."

Es braucht nicht bloß eines x-beliebigen Master-Abschlusses, sondern durchaus eines solchen, der auch inhaltlich passt und damit das Kriterium der v.g. "Eignung" erfüllt!

Dieser Aspekt wäre m.M.n. genau so wichtig, wie die grundsätzliche Obliegenheit einer förmlichen Akkreditierung.

Mit einem Physik-Studium der Raketenwissenschaften wird man beim Bundesinnenministerium wohl kaum erfolgreich aufschlagen in einer Bewerbungsrunde... auch nicht, wenn es dafür 300 ECTS-Punkte gegeben haben sollte und das Ding in Oxford abgelegt worden ist.  ;D
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Beitrag von: WasDennNun am 23.07.2020 11:07
Mit einem Physik-Studium der Raketenwissenschaften wird man beim Bundesinnenministerium wohl kaum erfolgreich aufschlagen in einer Bewerbungsrunde... auch nicht, wenn es dafür 300 ECTS-Punkte gegeben haben sollte und das Ding in Oxford abgelegt worden ist.  ;D
Aber im Verkehrs-Verteidigung-...???---Ministerium dann doch, oder?
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Beitrag von: Bastel am 23.07.2020 11:31
Mit einem Physik-Studium der Raketenwissenschaften wird man beim Bundesinnenministerium wohl kaum erfolgreich aufschlagen in einer Bewerbungsrunde... auch nicht, wenn es dafür 300 ECTS-Punkte gegeben haben sollte und das Ding in Oxford abgelegt worden ist.  ;D
Aber im Verkehrs-Verteidigung-...???---Ministerium dann doch, oder?

Da wirst du wegen Überqualifizierung abgelehnt.
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Beitrag von: BStromberg am 23.07.2020 12:34
Mit einem Physik-Studium der Raketenwissenschaften wird man beim Bundesinnenministerium wohl kaum erfolgreich aufschlagen in einer Bewerbungsrunde... auch nicht, wenn es dafür 300 ECTS-Punkte gegeben haben sollte und das Ding in Oxford abgelegt worden ist.  ;D
Aber im Verkehrs-Verteidigung-...???---Ministerium dann doch, oder?

Da wirst du wegen Überqualifizierung abgelehnt.

Im Ressort des bescheuerten Andi würde ich nicht drauf wetten  :P
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Beitrag von: Asperatus am 23.07.2020 20:30
Es braucht nicht bloß eines x-beliebigen Master-Abschlusses, sondern durchaus eines solchen, der auch inhaltlich passt und damit das Kriterium der v.g. "Eignung" erfüllt!

Die Zuordnung von Ausbildungs- und Studiengängen zu den Laufbahnen findet man hier (Anlage 2 AVwV zur BLV):

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-D2-20171201-SF-A002.pdf

Bei im Ausland erworbenen oder exotischen Studiengängen könnte die Zuordnung etwas schwieriger werden. Grundsätzlich gilt, dass für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst ein Studium der Fächergruppen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes erforderlich ist. Welche Studienfächer und Studienbereiche zu welchen Fächergruppen gehören, findet sich hier:

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Bildung/studenten-pruefungsstatistik.html

Zu beachten ist hier meines Erachtens, dass Studienfächer der Fächergruppe Geisteswissenschaften dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst und nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet sind. Dazu zählen etwa Geschichte und Sprachwissenschaften.