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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Admin am 19.04.2024 16:34

Titel: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Admin am 19.04.2024 16:34
Ein Referentenentwurf zur Niedersächsischen Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO) liegt nun vor:

https://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-fezvo
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 19.04.2024 18:48
Endlich tut sich was in der schwebend verfassungswidrigen Zusatzalimentation für Mehrverdienerhaushalte und mehreren Kindern.
Ich hab nicht nachgerechnet aber es gibt sicherlich Fälle wo die Abstände zwischen den Stufen oder sogar Gruppen infinitisimal klein werden. Auch unklar ist, ob und um wieviel die Zuschläge bei Zuverdienst des Ehepartners verringert werden. Keine Berechnungsgrundlage für höhere A-Besoldungen in beiden Papieren.
Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen und reiche höchstwahrscheinlich sinnloserweise im Dezember vorsichtshalber den Widerspruch ein.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Keating am 19.04.2024 20:21
Und warum genau sind A11 und höher bei zwei Kindern nicht mit drin? Ich bin tatsächlich unwissend und etwas erschlagen ob der Masse an Informationen. Vielleicht kann jemand schnell helfen.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 19.04.2024 20:39
Für A11 und höher beträgt der Familienergänzungszuschlag bei zwei Kindern 0,00 Euro.

Der Familienergänzungszuschlag richtet sich offenbar ausschließlich nach der Besoldungsgruppe, der Stufe und Zahl der Kinder. Warum wollen die das Partnereinkommen wissen?

Was ist bei 7 oder 8 Kindern?

DER Entwurf ist in der Tat geeignet, Schnappatmung zu bekommen. Wenn zugegeben wird, dass die Grundbesoldung noch nicht einmal  für zwei Kinder reicht, dürfte eine Verfassungswidrigkeit m.E. klar gegeben sein.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 07:43
Und warum genau sind A11 und höher bei zwei Kindern nicht mit drin? Ich bin tatsächlich unwissend und etwas erschlagen ob der Masse an Informationen. Vielleicht kann jemand schnell helfen.

Weil es bei A11 mit "nur" 2 Kindern immer gewährleistet ist den Mindestabstand einzuhalten. In den geringeren Gruppen nimmt der Zuschlag je Stufensufstieg ab, da durch die höhere Besoldung der Mindesabstand und ein geringer Abstand zur vorherigen Stufe gewahrt ist.

Ab 3 Kindern sieht das ganze anders aus, denn diese sind nicht in der Standardfamilie mit alimentiert und müssen extra alimentiert werden. Um den Lebensstandard dieser weiteren Kinder zu sichern steigt der Zuschlag mit der Besoldung, also den Gruppen und Stufen.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 08:26
Ich hab mich übrigens geirrt: Es ist klar, um welche Hinzuverdienstgrenzen es geht.

Die

Hinzuverdienstgrenze ist laut Nds. GVBI, S. 611, Paragraph 36:

1. bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
2. bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich
1 500 Euro und
3. bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer
2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes
weitere Kind.

Weiter definiert:
Geringbeschäftigung 2023: Bis 520€ pro Monat
Geringbeschäftigung 2024: Bis 532€ pro Monat.

Noch eine kleine Erkenntnis: Alle Gruppen und Stufen mit Familienergänzungszuschlag, sprich 4-köpfige Familie mit einem Hauptverdiener und keinem Zweitverdiener, bekommen durch den Zuschlag etwa gleich viel Brutto. Ich hab mir dazu die Bruttogehälter + Familienzuschläge von 2023 in einigen Fällen angeschaut.
Nur zur Info: Das widerspricht nicht den Abständen der Gruppen und Stufen, da die Grundbesoldung Abstände aufweisen. Ob die nun verfassungskonform sind, ist eine andere Frage. Hier geht es um Zuschläge, die keinen Effekt auf das Ruhegehalt haben.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 20.04.2024 08:52
Hallo, auch Niedersachen will auf das Zweiverdienermodell hinaus.

Wo ist die Sache mit der Zuverdienergrenze im Referentenentwurf denn festgelegt?
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 08:57
Ich auch nicht.
Ich denke, dass in Zukunft der Begriff "amtsangemessen" neu definiert wird. Von Gruppe/Stufe = Lebensstandard hinzu Abstand zu Sozialleistungen. Eine Neuausrichtung sozusagen. Dabei geht man weg vom Alleinverdienermodell.

Ein Partner in A5 mit Minijob kann es auch genausogut sein lassen, falls es keine sozialversicherungspflichtige Einstellung ist.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 08:59
Ich habe nicht verstanden, wieso Beamte das Partnereinkommen nachweisen müssen.

Es ist aber schon ein Ding, dass bis in die A10 hinein alle Beamte mit zwei Kindern das Gleiche bekommen.  Eine Amtsangemessenheit kann ich nicht erkennen.
Nicht exakt das selbe, von A5 zu A6 ergibt sich Brutto eine Differenz von ca. 24€ Brutto. (Alleinverdiener, 2 Kinder)
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 09:03
Hallo, auch Niedersachen will auf das Zweiverdienermodell hinaus.

Wo ist die Sache mit der Zuverdienergrenze im Referentenentwurf denn festgelegt?

In der Erklärung steht drin,  wonach sich die Hinzuverdienstgrenzen richten.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 20.04.2024 09:05
Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 09:38
Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 20.04.2024 11:49
Aber im Referentenentwurf über die Familienzuschläge gibt es keinen Bezug zu Hinzuverdienstgrenze.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: SwenTanortsch am 20.04.2024 12:08
Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.

Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.

Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.

Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 20.04.2024 13:14
Danke!
Im übrigen bin ich nicht für diese VO, habe nur die mir bekannten Eckdaten genannt und versucht durch die Paragraphen zu kommen, um mir ein Bild zu machen, wie die Auswirkungen finanziell wären.
Ich bin nie davon ausgegangen, dass dies irgendwie zu tatsächlichen Zahlungen führen kann. Allein die Einkommensabhängigkeit der Zuschläge klingt schief. Darüber hinaus schmelzen durch diese Zuschläge die Abstände zwischen den Gruppen dahin, sind in den Stufen einer Gruppe nicht mehr vorhanden. Dies alles bei gleichen familiären Umständen. Das widerspricht der Alimentation eines Lebensstandards in Bezug auf Gruppe und Stufe.
In anderen Worten und nur aus meiner Sicht: Bis Gruppe 10, Stufe 4 haben alle 4-köpfige Familien fast den selben Lebensstandard?
Deswegen meine These der "geheimen" Umstrukturierung und Abkehr des Alimentation=Lebensstandard-Prinzip.
Klingt wahrscheinlich nach krasser Verschwörungstheorie...
Ich bin allerdings auch nicht so tief im Thema wie Sie.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: SwenTanortsch am 20.04.2024 14:47
Du bringst es insbesondere mit Deinen Worten zum Lebenstandard auf den Punkt, Grandia. Ein weitgehend einheitliches Besoldungsniveau der bis in den ehemals gehobenen Dienst besoldeten Ämtern lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, was das FM mit der Ausflucht des Doppelverdienermodells fadenscheinig anders sehen will. Aber wenn es das anders sehen wollte, dann bliebe hier noch ein weiterer Widerspruch bestehen, der aus der Bindung des Familienergänzungszuschlags an die Kinderzahl resultiert und ausschließlich das zweite Kind betrachtet, woraus folgt, dass ein zweites Kind offensichtlich beamtenrechtlich über einen deutlich höheren tatsächlichen Bedarf verfügen muss als das erste Kind, was sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen lässt, weil sich das in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachgerecht begründen ließe.

Darüber hinaus wird die Höhe des Familienergänzungszuschlags für das zweite Kind mit zunehmender Höhe der Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen immer weiter abgesenkt. Während dem Musterbeamten in der Besoldungsgruppe A 5 ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 588,88 € pro Monat für das zweite Kind gewährt wird, verbleibt es bei dem in der vierten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 eingruppierten Beamten bei 28,45 €, während darüber hinaus keine Familienergänzungszuschläge mehr gewährt werden. Damit gestaltet sich das Besoldungs- und Alimentationsniveau der vierköpfigen Beamtenfamilie allerdings offensichtlich nicht an realen Bedarfen, sondern wird eine weitgehend mathematische Regelung vollzogen, die letztlich ebenfalls vor allem der Reduktion von Personalkosten dient. Denn diese Regelung missachtet, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen hat, dass diese auch dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Der Besoldungsgesetzgeber geht hingegen offensichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Bedarfe des zweiten Kindes von Beamten in Niedersachsen mit zunehmender Leistungsfähigkeit seiner Beamten zwangsläufig immer geringer werden, worin sich auch hier der sachwidrige Gehalt seiner Gesetzgebung offenbart. Denn auch das lässt sich in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachlich rechtfertigen, weil es nicht die Lebenswirklichkeit widerspiegelt, sondern Teil einer rein mathematischen Regelung des Besoldungsrechts ist, die ausschließlich ein Ziel verfolgt, nämlich das Mindestabstandsgebot errechnen zu wollen, um so die Personalkosten zu minimieren, ohne jedoch dem von der Verfassung gebotenen Auftrag nachzukommen, die amtsangemessene Alimentation sachgerecht zu regeln.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Tom1234 am 21.04.2024 11:32
Wie möchte der Gesetzgeber mit selbständigen Ehepartner, welche Verluste erwirtschaften umgehen? Trägt er dann neben den Ergänzungszuschlag diesen Verlust auch?
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 21.04.2024 16:18
Der Logik nach müsste er.

Das ist so absurd.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Tom1234 am 21.04.2024 18:45
Bin mal gespannt - meine Frau sitzt noch mit dem Kleinsten (2 Jahre alt) zuhause und ist als Künstlerin tätig. Natürlich derzeit noch mit Verlusten.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: accipiter am 21.04.2024 23:14
Eine Verständnisfrage. Da der Familienergänzungszuschlag für die einzelnen Besoldungsgruppen/Erfahrungsstufen unterschiedlich hoch ausfällt, ist dies im Ergebnis mglw so, dass bei vergleichbaren Familienverhältnissen und Partnereinkommen der Beamte mit A5 oder A6 aufgrund des höheren Zuschlages am Ende genauso viel auf dem Konto hat, wie der Beamte mit A9 oder A10?
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 22.04.2024 06:14
Genau es ist so mehr oder weniger die gleiche Besoldung für alle Beamtenfamilien  bis nach A10 hoch.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 22.04.2024 07:03
Es gibt Unterschiede: Von A5/2 zu A10/4 sind es ca. 152€ Brutto, falls ich mich nicht irre. Davon bleiben dann etwa 140€ Netto übrig.
Das ist nicht nichts, aber über 5 Gruppen hinweg schon wenig.
Jetzt wäre die Differenz von 5/2 zu 10/2 bei gleichen Voraussetzungen bei 359€
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Mauersegler am 22.04.2024 07:25
Moin,

ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.

Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...

Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.

Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: heikre am 22.04.2024 08:30
Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.

Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.

Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.

Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.

Hallo Swen,

ich glaube nicht, dass § 30 AO einschlägig sein wird. Es bedarf einer anderen Rechtsgrundlage, um zu verdeutlichen, dass es keine Vorlagepflicht für den Bescheid des Ehepartners gibt. Nach § 30 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren...
bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Daten meines Ehepartners sind mir i.d.R. jedoch nicht im Verwaltungsverfahren bekannt geworden, sodass ich auch nicht gegen das Steuergeheimnis verstoße.

Der Regelfall ist hier der Finanzbeamte, der die Erkenntnisse, der zu bearbeitenden Steuererklärungen, abends nicht beim Glas Bier weitererzählen darf.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: SwenTanortsch am 22.04.2024 09:15
Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. Denn § 30 AO schützt das materielle Rechtsgut des Ehepartners des Beamten vor dessen Dienstherrn; nicht umsonst befindet sich der Ehepartner des Beamten in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn (anders als der jeweilige Beamte selbst). Als Folge hat der Dienstherr des Beamten kein Recht, von sich aus auf den Steuerbescheid des Ehepartners zurückzugreifen.

Man muss davon ausgehen, dass das auch dem Finanzministerium bekannt ist, das mit der so gefassten Verordnung die Bediensteten im NLBV kriminialisieren würde, während der Ehepartner des Beamten sich gezwungen sehen müsste, grundlos auf sein Steuegeheimnis oder den Familienergänzungszuschlag zu verzichten. Letzteres würde für die in den unteren Besoldungsgruppen eingruppierten Beamten und ihre Familien zu einer Alimentation noch unterhalb der Grundsicherung führen und würde für alle unmittebar Anspruchsberechtigten einen Einschnitt in das vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Rechtsgut der Mindestalimentation bedeuten.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 22.04.2024 10:27
Moin,

ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.

Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...

Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.

Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?

Alle Zulagen ausgenommen von Erschwerniszulagen werden angerechnet, also dem Ergänzungszuschlag einmalig abgezogen. Ich als A13 mit Stellenzulage um die 100€ bekomme also aufgrund des dritten Kindes nichtmal 30€ mehr. Jedes weitere Kind wird dann natürlich normal „ergänzt“. Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.

Für 24 müssten neue Berechnungen her, da der Regelsatz für Bürgergeldempfänger erhöht wurde, eine Erhöhung der Alimentation bis November allerdings ausbleibt. Ich verwette meinen linken Arm, dass die Zuschläge dann ab November gekürzt würden, sodass die Erhöhung für A5 bis A10 verpufft. Mehr Grundgehalt, weniger Zuschlag.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Mauersegler am 22.04.2024 10:43
Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.

Auf Seite 9 der Beründung zur Verordnung wird ausgeführt:

Zitat
Die Nettoalimentation umfasst alle Besoldungsbestandteile, die sich für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit zwei oder mehr Kindern ergeben. Dazu gehören die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 NBesG, also das Grundgehalt, Leistungsbezüge für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung. Weiterhin sind Sonderzahlungen und sonstige Zuschläge einzubeziehen. Soweit Sonderzahlungen oder Zuschläge jährlich gezahlt werden, sind sie bei Berechnung der monatlichen Nettoalimentation mit je einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Wenn ich die Zulage also erst der Nettoalimentation zuschlage und mit der Zulage den Abstand zum Grundsicherungsniveau berechne, kann ich doch nicht im Nachhinein die Zulage vom notwendigen Ergänzungszuschlag wieder abziehen. Dann wird der Abstand ja gerade nicht gewart.

Beispiel:

Nettoalimenation mit Zulage: 2.000 €
Grusibedarf + 15 %: 2.200 €
Berechneter Ergänzungszuschlag: 200 €.

Ausgezahlt werden dann aber nur 100 €, weil die Zulage abgezogen wird. Dann hat die Familie im Ergebnis 2.100 € und erreicht nicht den nötigen Abstand zum Grundsicherungsniveau.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 22.04.2024 10:48
Stimmt, da ist der Wurm drin. Bedeutet also, dass die Berechnung des Mindestabstandes mit Zulage stattfindet die Zulagen aber verrechnet werden.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Mauersegler am 22.04.2024 10:57
Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 25.04.2024 15:59
Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).

Nachdem ich nun die Begründung 42 mal gelesen habe:
Die Berechnung für den Abstand zur Grundsicherung wird ohne Zuschläge berechnet. Es werden "alle Besoldungsbestandteile berücksichtigt, die sich für eine alleinverdienende Besoldungsempfängerin oder einen alleinverdienenden Besoldungsempfänger mit zwei
Kindern ergeben".  Das ist so dem Text auf Seite 12 entnommen und irreführend. Es werden nur Grundbesoldung, Familienzuschläge, Sonderzahlungen, Kindergeld, Steuern und pKv verrechnet. Dies ergibt Sinn, denn viele Beamte dürften Zuschläge haben, die nicht für alle gelten und deshalb nicht mit die allgemeine Berechnung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen werden können.
Die Zulagen gehören also zur Alimentation, verringern auch den Ergänzungszuschlag, werden aber nicht sozusagen doppelt abgezogen.
Die Erläuterung auf Seite 9 bezieht sich also nicht auf die Berechnung des Mindestabstandes. Dies ist aber gut, denn die Mindestalimentation mit Abstand zur Grundsicherung entsteht ja durch die Differenz der momentanen Besoldung einer 4-köpfigen Familie zur Grundsicherung + 15%. Je niedriger die momentane Besoldung angesetzt wird, desto besser. Würden Zulagen berücksichtigt, sei es nur im Durchschnitt, würden Familien ohne Zulagen schlechter dastehen.

Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: clarion am 25.04.2024 18:13
Und würde man verfassungsgemäß besolden, würden alle besser dastehen. Mehr oder weniger Einheitssold bis hoch zu A10 kann nicht verfassungsgemäß sein.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 25.04.2024 18:57
Machen das nicht andere Bundesländer auch und es klappt?
Ich hoffe, dass BverG kippt das ganze.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Keating am 25.04.2024 20:27
Machen das nicht andere Bundesländer auch und es klappt?
Ich hoffe, dass BverG kippt das ganze.
Welche denn?
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Marco Lorenz am 26.04.2024 00:03
Ich habe mir die Verordnung einmal durchgelesen, bin jedoch noch nicht tiefer in die Begründung und insbesondere die Berechnung von Grundsicherungsniveau und Besoldung eingestiegen.

Ich möchte jedoch ein paar Beobachtungen darstellen und Fragen aufwerfen, zu denen mich eure Meinungen sehr interessieren würden.

1.
Der erste Eindruck ist der eines sehr komplexen und unübersichtlichen Regelungswerkes. Im Vergleich mit den Bundesländern in direkter Nachbarschaft zu Niedersachsen fällt auf, dass keines dieser Länder die Ergänzungszuschläge bzw. Kinderzuschläge für jede einzelne Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe getrennt ermittelt und festgesetzt hat.

2.
Sind bei der Berechnung des Grundsicherungsniveaus die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden. Dies sind schon einmal mtl. 384,00 € und für den Hauptverdiener. Und wenn man das Doppelverdienermodell als "gesellschaftliche Realität" ansetzen will, ist konsequenterweise für den anderen Elternteil ist hier ebenfalls ein Freibetrag zu berücksichtigen und zwar in der Höhe, der bei einem Einkommen bis zu der Hinzuverdienstgrenze der Verordnung ("Minijob") entstehen würde. Dies sind ebenfalls noch einmal 184,00 € monatlich.

Dadurch müsste das Grundsicherungsniveau um 568,00 € mtl. bzw. 6.816,00 € pro Jahr angehoben werden. Dadurch müsste auch die Mindestbesoldung dann um 7.838,40 € pro Jahr bzw. 653,20 € pro Monat steigen.

3.
Offensichtlich haben die benachbarten Bundesländer (NRW, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsenanhalt, Thüringen und Hessen (Mecklenburg-Vorpommern hat das BVerfG-Urteil ja noch nicht umgesetzt) ein höheres Grundsicherungsniveau errechnet und kommen auf deutlich höhere Zuschläge für Kinder. Teilweise beträgt der Unterschied mehrere hundert Euro, so dass z. B. der Unterschied in den Zuschlägen für ein drittes Kind gegenüber Thüringen in Niedersachsen 345,34 € geringer ausfällt, der Zuschlag für das erste und das zweite Kind gegenüber Bremen um jeweils 283,82 € geringer. Das sind die höchsten Unterschiede, aber in der Regel sind bis auf wenige Ausnahmen die Zuschläge für Kinder in Niedersachsen um einen dreistelligen Betrag geringer, als in den Nachbarländern. Nur die Besoldungsbestandteile für ein 1. Kind  gegenüber Hamburg (3,98 €) und NRW (16,05 €), sowie die Zuschläge ab dem 7. Kind gegenüber Bremen (34,61 €), Hessen (23,23 €), Sachsen-Anhalt (8,598 €) und Thüringen (1,94 €) sind in den niedersächsischen Entwurf höher.

Je nach Anzahl der Kinder kommt dort für Niedersachsen ein um mehrere hundert Euro geringere Besoldung heraus, als in den Nachbarländern, ohne das Grundgehalt inkl. Amtszulage oder der Familienzuschlag der Stufe 1 (verheiratet) hier einen Ausgleich darstellen würde.

Gerade Kolleginnen und Kollegen, die nahe an den Landesgrenzen wohnen, werden sich in Zukunft vermutlich eher in Richtung der benachbarten Bundesländer orientieren. Ob das im Zuge der Nachwuchsprobleme im öffentlichen Dienst ein intelligente Lösung ist, wage ich zu bezweifeln.

Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 26.04.2024 06:57
Hallo @Marco Lorenz,

Hast du Zahlen? Ich mein A5/2 bekommt monatlich 588€ extra, in MV sind es 261€ und ist auch gestaffelt, in Bremen sind es fixe Werte pro Kind aber wenigstens für alle gleich, im Falle A5/2 aber weniger als in Nds.

Zu Punkt 1: Ist ja deshalb auch schwebend verfassungswidrig.

Zu Punkt 2 würde ich dir dann doch die kurze Begründung ans Herz legen.

Punkt 3, einige deiner Werte, z.B. in Bremen, sind nicht die Ergänzungszuschläge, sondern einfache Zuschläge. Ein direkter Vergleich ist echt schwer bei den ganzen verschiedenen Gesetzen.
Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Marco Lorenz am 27.04.2024 00:18
@ Grandia

ich habe bislang leider nur die Vergleichsberechnung für meine persönlichen Verhältnisse (A11, Stufe 10, verheiratet, 8 Kinder) durchgeführt und dabei die Gesamtalimentation für die jeweiligen Kinder (Kinderzuschlag, Jahressonderzahlung, Ergänzungszuschlag) ermittelt. Und dabei komme ich zu dem Ergebnis, in Niedersachsen durch diese Verordnung erheblich schlechter gestellt zu werden, als in den benachbarten Bundesländern.

Zusammenfassend, als kurze Übersicht:

                  NDS           HB            HH        Hessen        NRW          SH           TH           SA            BRB

1. Kind:   148,99 €    432,81 €   315,96 €   238,07 €   132,94 €   168,48 €   304,93 €   312,85 €   357,36 €
2. Kind:   148,99 €    432,81 €   170,00 €   238,07 €   360,49 €   168,48 €   494,34 €   312,85 €   357,36 €
3. Kind:   629,63 €    778,23 €   800,00 €   729,64 €   829,75 €   669,41 €   775,86 €   744,28 €   841,76 €
4. Kind:   629,63 €    718,53 €   800,00 €   729,64 €   783,76 €   788,41 €   750,93 €   744,28 €   841,76 €
5. Kind:   629,64 €    718,53 €   800,00 €   729,64 €   790,76 €   788,41 €   750,93 €   744,28 €   841,76 €
6. Kind:   629,64 €    718,53 €   800,00 €   729,64 €   790,76 €   788,41 €   750,93 €   744,28 €   841,76 €
7. Kind:   752,87 €    718,53 €   800,00 €   729,64 €   790,76 €   788,41 €   750,93 €   744,28 €   841,76 €
8: Kind:   752,87 €    718,53 €   800,00 €   729,64 €   790,76 €   788,41 €   750,93 €   744,28 €   841,76 €

Ich habe die Begründung wiederholt gelesen, kann aber nicht erkennen, was sie zu  Punkt 2 sagt. Könntest Du mir auf die Sprünge helfen?


Titel: Antw:[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung
Beitrag von: Grandia am 27.04.2024 08:26
Zu Punkt 2 gibt es keine Aussagen. Freibeträge werden nicht mit einbezogen. Ich verstehe aber nicht warum diese relevant für den Mindestabstand sind. Grundsicherung + 15% = Nettoalimentation ist das Ziel.
Im Klartext geht es hier darum einen Abstand zu einer 4-köpfigen Familie herzustellen, in der niemand etwas verdient, denn jeglicher Zuverdienst, auch Freibeträge, wären ja keine Grundsicherung mehr.
Anderer Blickwinkel wäre zu betrachten was der Staat leistet. Und nach einer Säule des BverG ist dis lediglich Grundsicherung + 15%.