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#1
allgemeine Diskussion / Aw: Wahlumfrage Bundestagswahl
Letzter Beitrag von Faunus - Heute um 14:12
Zitat von: StoneHenge in Heute um 13:44Für SA? der ÖRR zum Beispiel.


Bei einer Wahlbeteiligung von 77,8% ist in 38 von 41 Wahlbezirken die AFD führend und hat insgesamt 44,4% der Gesamtstimmen in dem BL erhalten.
Ca. die Hälfte der Wähler von Sachsen-Anhalt findet es ja richtig, dass der MDR kein Geld mehr erhält und das ist auch ein Teil der Demokratie und die andere Hälfte kann es hinnehmen oder sich in einem Volksentscheid organisieren.
Dann wird die zukünftige Landesregierung eben an den Kosten der anderen Sender anteilig beteiligt - oder es erfolgt ein strenger, bewusster Medienboykott 8)


#2
Zitat von: MaxBy in Heute um 13:34Was bedeutet denn einebnen?
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Sogar unser Gesetzgeber (der ja mutmaßlich recht gegenläufige Interessen haben dürfte) hat im Entwurf aus dem April unter anderem die folgenden Sätze geschrieben, die in meinen Augen durchaus "aufschlussreich" sind:

- "Das aus Artikel 33 Absatz 5 GG abgeleitete Abstandsgebot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und erfordert die Wahrung der relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen." (S. 117)
- "Ein Indiz für eine Unteralimentierung liegt nach den Vorgaben des BVerfG nicht erst bei einer deutlichen Verringerung bzw. Einebnung dieser Abstände vor, sondern bereits dann, wenn die Abstände zweier zu vergleichender Besoldungsgruppen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um 10 % oder mehr abgeschmolzen wurden." (S. 117)
- "Die Akzeptanz der Besoldungsstruktur ist insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass die Abstufungen in der Besoldung sich erkennbar an der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter und somit am Leistungsprinzip orientieren." (S. 118)
- "Vielmehr ist zu konstatieren, dass Veränderungen im Gefüge der Besoldungsgruppen auch unterhalb der vom BVerfG definierten Schwellen der Unzulässigkeit zu einer schleichenden Abschmelzung der Abstände geführt haben, welchen die vom BVerfG aufgestellten Kriterien gerade entgegenwirken sollen." (S. 118)
- "Das BVerfG hat mehrfach das Verbot einer solchen schleichenden Abschmelzung betont, welche die Unterschiede zwischen den mit den Ämtern verknüpften Besoldungsgruppen in letztlich unzulässiger Weise verwischt." (S. 118)


P.S. Und als "Oberschlaumeier" habe ich dich deswegen betitelt, weil du hier als absoluter Neuling direkt mal vollmundig irgendwelche (falschen) Thesen raushaust, ohne vielleicht erst mal ein wenig "recherchiert" zu haben. Und nur zum Vergleich: Ich habe meine beiden Antworten an dich nicht einfach so in die Tasten gehauen, sondern durch entsprechende Zitate (inklusive Quellenangabe) ergänzt..
#3
allgemeine Diskussion / Aw: Wahlumfrage Bundestagswahl
Letzter Beitrag von Faunus - Heute um 13:52
Zitat von: StoneHenge in Heute um 13:44Für SA? der ÖRR zum Beispiel.

Volksentscheide sind zwar nicht einfach für den Laien umzusetzten, aber machen und nicht in die jammernde Opferhaltung gehen! Demokratie findet nicht nur alle 4 Jahre an der Wahlurne statt.
#4
allgemeine Diskussion / Aw: Wahlumfrage Bundestagswahl
Letzter Beitrag von StoneHenge - Heute um 13:44
Zitat von: Petar T. in Heute um 13:12Wer genau hat massive Einschränkungen und Verfolgung zu befürchten?
Für SA? der ÖRR zum Beispiel.
#5
Zitat von: MaxBy in Heute um 13:34So geht das also hier?
Um sich Gehör zu verschaffen wird erstmal beleidigt?
Was bedeutet denn einebnen?
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Ja, ich weiß, gefällt dir nicht, ist aber dennoch kein Widerspruch zu dem Urteil.

Ich streite nicht ab das der Dienstherr die Tabelle nicht lassen kann und durch Sockelbeiträge die Abstände einstampfen darf.

Aber er darf aufgrund seines Gestaltungsspielraumes eines völlig neue Tabelle mit völlig neuen Gehältern und Abständen aus dem Hut zaubern.


Ausgangsbasis wird auch bei einer neuen Besoldungstabelle die Mindestbesoldung abzgl. sachgerechter Familienzuschläge sein. Darauf aufbauend ist ein abgestuftes Besoldungsgefüge zu etablieren. Wenn die höheren Ämter nicht hinreichend genug gestaffelt sind, wird sich das konkret in weiter sinkenden Bewerberzahlen bemerkbar machen. Dementsprechend muss die Besoldungsstaffelung konkurrenzfähig aufgebaut sein, um mit den Entgelten in der freien Wirtschaft mithalten zu können, insbesondere bei den überdurchschnittlich gut qualifizierten Kandidaten.

Als Beispiel sei hier nur nochmal die Anfangsgehälter von Juristen genannt. Die können, laut einen Artikel in Welt, bis zu 180.000 € pro Jahr betragen. Aber auch bei MINT-Absolventen liegt laut den jährlichen Korn Ferry Report der WiWo das Anfangsgehalt bei 70.000 € - 90.000 € pro Jahr und bei erfahrenen Experten bei bis zu 150.000 € im Jahr. Größtenteils werden diese im öffentlichen Dienst durch die A Besoldung abgebildet.
#6
Zitat von: MaxBy in Heute um 13:34So geht das also hier?
Um sich Gehör zu verschaffen wird erstmal beleidigt?
Was bedeutet denn einebnen?
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Ja, ich weiß, gefällt dir nicht, ist aber dennoch kein Widerspruch zu dem Urteil.

Ich streite nicht ab das der Dienstherr die Tabelle nicht lassen kann und durch Sockelbeiträge die Abstände einstampfen darf.

Aber er darf aufgrund seines Gestaltungsspielraumes eines völlig neue Tabelle mit völlig neuen Gehältern und Abständen aus dem Hut zaubern.


Wenn nur noch 2% Abstände zwischen den Besoldungsgruppen bestehen, was im Schnitt einen Unterschied von 150€ brutto ausmacht, wäre jede Senkung des Abstandes um 15€ in den letzten fünf Jahren verfassungswidrig. Das wird spannend und sorgt zumindest dafür, dass man nie mehr Sockelbeträge übertragen wird.
#7
Beamte des Bundes und Soldaten / Aw: Bundesalimentationsgesetz
Letzter Beitrag von Hptm - Heute um 13:37
Zitat von: SantaClaus in Heute um 13:07Das was gerne beim Triple A Rating vergessen wird ist; Deutschland hat es u.A. wegen der geilen Infrastruktur die nach dem 2. Weltkrieg aufgebaut wurde. Diese wurde in den letzten 30 Jahren derart heruntergewirtschaftet (wir haben ja seit 30 Jahren keine wertsteigernde Investition gehabt), dass das Triple A Rating in Gefahr gerät. 

USA hat eine Verschuldung von 125% vom BIP
Frankreich hat eine Verschuldung von 115% vom BIP
Japan hat eine Verschuldung von 230% vom BIP
Deutschland hat eine Verschuldung von 63% vom BIP

Auch der umfangreiche Staatsbesitz in Deutschland sollte nicht außer Acht gelassen werden. Im Gegensatz dazu sind in den USA Infrastruktur, Gesundheitssystem, Justizgebäude und selbst Gefängnisse größtenteils privatisiert.

Deutschland geht es im Vergleich zu anderen Ländern hervorragend.
Wir haben 12 Monate Elterngeld-Elternzeit, Kindergeld, Krankenversicherung das alles haben die Amerikaner nicht!
Uns geht es gut, und dennoch ist niemand zufrieden.
Ja klar Benzinmotor geht zurück, aber Tesla hat sein Werk nicht ohne Grund in Deutschland gebaut. Deutsche Rückversicherer sind Weltbegeht.

Das Triple-A-Rating haben wir nicht ohne Grund.
#8
Zitat von: PolareuD in Heute um 13:321. Das BVA wird nicht im geringsten auf die angeforderte Bescheidung reagieren, so dass man 3 Monate abwarten muss.

2. Da inzwischen 6 Jahre vergangen sind, ohne dass der Besoldungsgesetzgeber reagiert hätte, liegt hier definitiv eine legislative Untätigkeit vor, die im Rahmen einer Untätigkeits-/Feststellungsklage angreifen kann, um so einen Vorlagebeschluss erwirken zu können.

Vielleicht sehe ich das noch einmal anders, weil ich nicht bei einer Kundenbehörde des BVA arbeite. Den Sachbearbeiter, dem ich da ans Bein pinkel und seinen Vorgesetzten sehe ich im Zweifel morgens am Kaffeeautomat oder bei der nächsten Weihnachtsfeier wieder.
#9
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:24Hey, ein neuer Oberschlaumeier! Und wie würden die von dir genannten "nur noch 2 oder 3% Abstand" beispielsweise zu den Vorgaben aus Rn. 75 des BVerfG-Beschlusses 2 BvR 883/14 passen?
- "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt."

Des Weiteren verweise ich unter anderem auf den "neuen" Text in Rn. 93 des aktuellen BVerfG-Beschlusses 2 BvL 5/18:
- "Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."

Ich ergänze noch einen eher unjuristischen Aspekt:

je nach Dienstposten sind in der Besoldungstabelle Übergänge mit deutlichem Anstieg der Verantwortung vorhanden. Wenn ich als A10 Dienst nach Vorschrift machen kann, als A11 aber schon Sachgebietsleitung und Verantwortung für 15 Leute innehabe, dann wirkt es wohl wenig attraktiv, wenn dafür ein Unterschied von 150€ brutto angesetzt wird. Gleiches für den Übergang von A13/14 hin zu einer Referatsleitung mit A15. Da sind es dann vielleicht 200€ brutto. Leistungsanreiz Fehlanzeige.
#10
Beamte des Bundes und Soldaten / Aw: Bundesalimentationsgesetz
Letzter Beitrag von MaxBy - Heute um 13:34
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:24Hey, ein neuer Oberschlaumeier!
So geht das also hier?
Um sich Gehör zu verschaffen wird erstmal beleidigt?

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:24Und wie würden die von dir genannten "nur noch 2 oder 3% Abstand" beispielsweise zu den Vorgaben aus Rn. 75 des BVerfG-Beschlusses 2 BvR 883/14 passen?
- "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt."
Was bedeutet denn einebnen?
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Ja, ich weiß, gefällt dir nicht, ist aber dennoch kein Widerspruch zu dem Urteil.

Ich streite nicht ab das der Dienstherr die Tabelle nicht lassen kann und durch Sockelbeiträge die Abstände einstampfen darf.

Aber er darf aufgrund seines Gestaltungsspielraumes eines völlig neue Tabelle mit völlig neuen Gehältern und Abständen aus dem Hut zaubern.