Zitat von: StoneHenge in Heute um 13:44Für SA? der ÖRR zum Beispiel.
Zitat von: MaxBy in Heute um 13:34Was bedeutet denn einebnen?Sogar unser Gesetzgeber (der ja mutmaßlich recht gegenläufige Interessen haben dürfte) hat im Entwurf aus dem April unter anderem die folgenden Sätze geschrieben, die in meinen Augen durchaus "aufschlussreich" sind:
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Zitat von: StoneHenge in Heute um 13:44Für SA? der ÖRR zum Beispiel.
Zitat von: Petar T. in Heute um 13:12Wer genau hat massive Einschränkungen und Verfolgung zu befürchten?Für SA? der ÖRR zum Beispiel.
Zitat von: MaxBy in Heute um 13:34So geht das also hier?
Um sich Gehör zu verschaffen wird erstmal beleidigt?
Was bedeutet denn einebnen?
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Ja, ich weiß, gefällt dir nicht, ist aber dennoch kein Widerspruch zu dem Urteil.
Ich streite nicht ab das der Dienstherr die Tabelle nicht lassen kann und durch Sockelbeiträge die Abstände einstampfen darf.
Aber er darf aufgrund seines Gestaltungsspielraumes eines völlig neue Tabelle mit völlig neuen Gehältern und Abständen aus dem Hut zaubern.
Zitat von: MaxBy in Heute um 13:34So geht das also hier?
Um sich Gehör zu verschaffen wird erstmal beleidigt?
Was bedeutet denn einebnen?
Wo steht steht geschrieben das die Wertigkeit zwischen den Ämtern 10% oder mehr sein muss?
Sind 2% in deinen Augen kein Abstand?
Ja, ich weiß, gefällt dir nicht, ist aber dennoch kein Widerspruch zu dem Urteil.
Ich streite nicht ab das der Dienstherr die Tabelle nicht lassen kann und durch Sockelbeiträge die Abstände einstampfen darf.
Aber er darf aufgrund seines Gestaltungsspielraumes eines völlig neue Tabelle mit völlig neuen Gehältern und Abständen aus dem Hut zaubern.
Zitat von: SantaClaus in Heute um 13:07Das was gerne beim Triple A Rating vergessen wird ist; Deutschland hat es u.A. wegen der geilen Infrastruktur die nach dem 2. Weltkrieg aufgebaut wurde. Diese wurde in den letzten 30 Jahren derart heruntergewirtschaftet (wir haben ja seit 30 Jahren keine wertsteigernde Investition gehabt), dass das Triple A Rating in Gefahr gerät.
Zitat von: PolareuD in Heute um 13:321. Das BVA wird nicht im geringsten auf die angeforderte Bescheidung reagieren, so dass man 3 Monate abwarten muss.
2. Da inzwischen 6 Jahre vergangen sind, ohne dass der Besoldungsgesetzgeber reagiert hätte, liegt hier definitiv eine legislative Untätigkeit vor, die im Rahmen einer Untätigkeits-/Feststellungsklage angreifen kann, um so einen Vorlagebeschluss erwirken zu können.
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:24Hey, ein neuer Oberschlaumeier! Und wie würden die von dir genannten "nur noch 2 oder 3% Abstand" beispielsweise zu den Vorgaben aus Rn. 75 des BVerfG-Beschlusses 2 BvR 883/14 passen?
- "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt."
Des Weiteren verweise ich unter anderem auf den "neuen" Text in Rn. 93 des aktuellen BVerfG-Beschlusses 2 BvL 5/18:
- "Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:24Hey, ein neuer Oberschlaumeier!So geht das also hier?
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:24Und wie würden die von dir genannten "nur noch 2 oder 3% Abstand" beispielsweise zu den Vorgaben aus Rn. 75 des BVerfG-Beschlusses 2 BvR 883/14 passen?Was bedeutet denn einebnen?
- "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt."