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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Minou am 09.11.2019 13:09
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Hallo zusammen,
kann mir jemand kurz erläutern, unter welchen Voraussetzungen man Anspruch auf Leistungsentgelt nach § 18 TVöD hat?
Danke!
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Das ist in Dienst-/Betriebsvereinbarungen zu regeln.
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Und wenn es die nicht gibt, da Kleinbetrieb und kein Betriebs- bzw. Personalrat?
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Dann gilt PE zu §18 Abs. 6.
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Hmm, danke. Die sagt mir aber lediglich, dass der AG die jährliche Ausschüttung sicherzustellen hat, aber nicht wann und ob man bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Sehe ich das richtig?
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Die Norm regelt doch durch Verweis präzise, wann und wieviel gezahlt werden muß.
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Hinsichtlich der Frage wann sehe ich nur die Regelung jährlich. Wird das anteilig gewährt, wenn man unterjährig ausscheidet/anfängt? Zählt die Probezeit dazu? Was ist, wenn mein AG einen Zeitpunkt betrieblich festlegt, ich aber erst danach einen Arbeitsvertrag unterschreibe und meine Arbeit aufnehme?
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Dann würde ich empfehlen, schlicht dem Verweis in der Norm zu folgen. Wenn in einer Norm auf eine andere verwiesen wird, ist es nicht unüblich, daß sich in dieser wesentliche Regelungsinhalte finden, die man nicht wiederholt, sondern einfach auf diese verweist.
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Moin,
Und wenn es die nicht gibt, da Kleinbetrieb und kein Betriebs- bzw. Personalrat?
Du bist Dir aber schon sicher dazu, ob der TVöD gilt und nicht nur die Bezahlung danach vertraglich vereinbart wurde?
Grüße
Hain
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Wann wurde denn die Arbeit aufgenommen und welcher Zeitpunkt wurde betrieblich festgelegt?
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Moin,
Und wenn es die nicht gibt, da Kleinbetrieb und kein Betriebs- bzw. Personalrat?
Du bist Dir aber schon sicher dazu, ob der TVöD gilt und nicht nur die Bezahlung danach vertraglich vereinbart wurde?
Grüße
Hain
Ja, das ArbV bestimmt sich nach TVöD, nicht lediglich im Rahmen der Vergütung bezugnehmend.
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Wann wurde denn die Arbeit aufgenommen und welcher Zeitpunkt wurde betrieblich festgelegt?
Es gibt gar keine betriebliche Festlegung und das ArbV wurde mit Beginn 01.09. geschlossen und die Tätigkeit auch aufgenommen. Probezeit sind 6 Monate.
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Dann besteht Anspruch auf Ausschüttung von 6% des Monatsgehaltes September zur Auszahlung im Dezember.
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Wie in
PE zu §18 Abs. 6.
geregelt.