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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Admin am 06.02.2019 17:37
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Hallo,
auf vielfachen Wunsch hin haben wir nun den Sonderfall Kinderzulage TV-H im VBL-Abzug im Online-Rechner berücksichtigt.
Die Kinderzulage wird nun gemäß §23a Abs. 5 Satz 3 TV-H (Durchführungshinweise unter 23a.8) vom VBL-pflichtigen Entgelt abgezogen.
Wir bitten unsere nach TV-H beschäftigten Nutzer in Hessen um kritische Prüfung unserer Berechnung!
Beispiel:
http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv-h?id=tv-h-2018&g=E_9&s=3&f=4&zv=VBL&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=1&r=0&zkf=0&kk=15.3
viele Grüße
Admin
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In Hessen habt ihr eine Kinderzulage ???
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Jupp, §23a TV-H , 100 € jeweils für die ersten beiden, ab dem dritten 153.50€.
Nicht die Welt , aber besser als anderswo....
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Da sagst du was. Bei uns gibt es nichts !
Naja mal schauen ob das nicht auch noch gekürzt wird :-\
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Naja mal schauen ob das nicht auch noch gekürzt wird :-\
Mit dem Übergang vom BAT zum TV-H hätten in Hessen die Kinderbezogenen Entgeltbestandteile - wie im TV-L und TVöD - entfallen können. Jedoch ist man diesen Weg dort bewusst nicht gegangen.
Daher erscheint es eher unwahrscheinlich, das hier nun Kürzungen anstehen.
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Jedoch ist man diesen Weg dort bewusst nicht gegangen.
Daher erscheint es eher unwahrscheinlich, das hier nun Kürzungen anstehen.
Wieso sind die in Hessen diesen Weg bewusst nicht gegangen ?
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ACHTUNG, der Rechner funktioniert leider nicht bei Teilzeit. Bei einer Arbeitszeit von 60% sollte der Rechner 120 Euro als Kinderzulage berechnen, er gibt jedoch die vollen 200 Euro an und verfälscht somit den Nettolohn.
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Berücksichtigung der Kinderzulage Hessen bei Teilzeit müßte nun auch funktionieren.