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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Opa am 07.08.2019 09:05

Titel: Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Opa am 07.08.2019 09:05
Ein Tarifbeschäftigter ist seit 2017 auf einer Stelle eingesetzt, deren Tätigkeiten arbeitgeberseitig mit EG 9c TVöD "bewertet" wurden.

Grundlage der ursprünglichen Bewertung war kein echtes Stellenbewertungsverfahren, sondern eine qualifizierte Pi-mal-Daumen-Einschätzung. Bis dato existierte keine dezidierte Stellenbeschreibung in Form einer konkreten Aufgabenbeschreibung mit Zeitanteilen, sondern lediglich der Ausschreibungstext aus dem Stellenbesetzungsverfahren.

Der Beschäftigte beantragt am 01.03.2019 die Bewertung seiner Stelle und die Zahlung der ggf. im Ergebnis höher ausfallende Vergütung auch für die Vergangenheit.

Er wird daraufhin von der Personalabteilung aufgefordert, eine Stellenbeschreibung zu erstellen (Aufgaben mit Zeitanteilen) und diese durch seine Führungskraft bestätigen zu lassen. Die Stellenbeschreibung wird also erstellt und durch die Führungskraft am 25.06.2019 an die Personalabteilung weitergeleitet.

Anhand dieser Stellenbeschreibung wird durch die Personalabteilung eine Bewertung durchgeführt. Im Ergebnis wird die Stelle mit EG 10 TVöD bewertet, womit der Beschäftigte auch einverstanden ist.

Ohne Angabe einer Rechtsgrundlage stellt sich die Personalabteilung auf den Standort, dass die Höhergruppierung erst im Monat des Eingangs der Stellenbeschreibung, mithin ab dem 01.06.2019 wirksam wird. Eine Zahlung der Differenz für die vorausgegangenen Beschäftigungszeiten wird abgelehnt.

Der Beschäftigte vertritt den Standpunkt, dass er seine Ansprüche, die letztlich auch bestätigt wurden, bereits im März 2019 geltend gemacht hat und somit unter Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist ein Vergütungsanspruch nach EG 10 TVöD bereits ab dem 01.10.2018 bestünde.

Wer hat recht?

Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: was_guckst_du am 07.08.2019 09:12
...die einzige Frage von Bedeutung ist hier, ab welchem Zeitpunkt die Aufgaben, die die Höherwertigkeit begründen, rechtswirksam übertragen wurden...ab diesem Zeitpunkt steht die Vergütung zu, allerdings unter Beachtung der 6-monatigen Ausschlussfrist...
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 07.08.2019 09:19
Sofern im dritten Absatz der Inhalt der „Geltendmachung“ zutreffend und abschließend geschildert wurde, dürfte es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen, um die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen. Diese wirkt jedoch nicht auf die Eingruppierung selbst, sondern nur auf die aus ihr entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Kaiser80 am 07.08.2019 09:45
Sofern im dritten Absatz der Inhalt der „Geltendmachung“ zutreffend und abschließend geschildert wurde, dürfte es an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen, um die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen. Diese wirkt jedoch nicht auf die Eingruppierung selbst, sondern nur auf die aus ihr entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

D.h. konkrete Berechnung der Differenzbeträge/des Betrags 9c vs. 10 unter Berücksichtigung des wirksamen Übertragungszeitpunkts (2017?) und unter Abbildung eines Möglichen Stufenaufstiegs zwischen 2017 und 01.03.19?
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 07.08.2019 09:50
Das wäre eine Möglichkeit. Die andere wäre, die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt nach Entgeltgruppe x Stufe y von tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj, Entgeltgruppe x Stufy y+1 von tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj... zu fordern und darauf hinzuweisen, daß man davon ausgehe, der AG könne diese Berechnung selber tätigen. Dieser Hinweis ist unentbehrlich.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Opa am 07.08.2019 10:01
...die einzige Frage von Bedeutung ist hier, ab welchem Zeitpunkt die Aufgaben, die die Höherwertigkeit begründen, rechtswirksam übertragen wurden...ab diesem Zeitpunkt steht die Vergütung zu, allerdings unter Beachtung der 6-monatigen Ausschlussfrist...

Abgesehen vom Abschluss des Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 01.02.2017 erfolgte keine weitere formelle "Aufgabenübertragung". Ich würde also davon ausgehen, dass der Vergütungsanspruch nach EG 10 seit dem 01.02.2017 besteht.

Die Frage ist aber, für welchen Zeitraum der Anspruch mit Wirkung für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann.

Falls die Personalabteilung insoweit recht hätte, dass eine wirksame Geltendmachung erst durch den Eingang der Stellenbeschreibung am 25.06.2019 erfolgt sei (weil das Schreiben vom 01.03.2019 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt war), wären doch unter Beachtung der Ausschlussfrist (31.12.2018 - 30.06.2019) lediglich die Ansprüche vor Dezember 2018 verfallen.

Tatsächlich soll aber die Differenznachzahlung erst ab Juni 2019 erfolgen.



Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 07.08.2019 10:04
Eine Stellenbeschreibung ist völlig ungeeignet, die tarifliche Ausschlußfrist zu unterbrechen. Dies erfordert eine Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mithin also eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den AG unter hinreichender Bezifferung der Forderungshöhe.

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Rechtsmeinung des AG berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: was_guckst_du am 07.08.2019 10:08
...ab wirksamer Geltendmachung 6 Monate rückwirkend das erhöhte Gehalt...die Stufenlaufzeit ab Beginn der höherwertigen Tätigkeit...

...ggfls. einen Fachanwalt einschalten...
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 07.08.2019 10:19
Wenn er jetzt sein entsprechendes Entgelt gelten macht, dann bekommt er doch zumindest die letzten 6 Monate das Geld.
Strittig ist dann ja nur, ab wann er denn tatsächlich die Tätigkeiten übertragen bekommen hat.
Und sofern der AG nicht irgendwas hat, das zeigt, das er die auszuübenden Tätigkeiten zum Tag x geändert hat, dann müsste man ja davon ausgehen können, dass diese Tätigkeiten von Anfang an übertragen waren, oder?
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: was_guckst_du am 07.08.2019 10:20
..so sehe ich das auch...
Titel: Antw.
Beitrag von: Opa am 07.08.2019 10:21
Danke für die Antworten.
Ich werde dem Kollegen somit raten, den Anspruch zu beziffern, damit die mangelnde Bestimmtheit des Schreibens vom 01.03.2019 zu heilen und hilfsweise eine ebenfalls konkret bezifferte Forderung ab heute mit Wirkung für 6 Monate in die Vergangenheit zu erheben.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: was_guckst_du am 07.08.2019 10:23
...die wirksame Geltendmachung wurde vom AG doch schon ab 06/19 bestätigt...es geht doch noch um die Frage, ob das Schreiben aus 03/19 diese Wirksamkeit schon ausgelöst hat...
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 07.08.2019 10:38
Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Kaiser80 am 07.08.2019 10:41
Stand jetzt würd ich sagen, dass die Ansprüche nicht konkret geltend gemacht wurden. Mithin könnte die Ausschlussfrist erst ab jetzt unterbrochen werden. Rückwirkung somit 07.02.19.

Ich behaupte mal kess, dass es auf nen Kuhandel rauslaufen wird... Kann man sich  (Mitarbeiter - PR - Diensstelle) nicht gütig auf den 01.03.19 einigen? 
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 07.08.2019 10:42
Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.

Sofern davon auszugehen ist, daß die Rechtsmeinung des AG zutreffend ist und die diese begründende auszuübende Tätigkeit seit dem genannten Zeitpunkt wirksam übertragen war.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung
Beitrag von: maxtante am 07.08.2019 15:48
Auf jeden Fall weiterhin unterscheiden zwischen Höhergruppierung und Nachzahlung des Entgelts!
Das wird auch bei den Personalabteilungen gern in einen Topf geschmissen (was ich sehr schlimm finde).

Wenn unstrittig ist, ab wann die Aufgaben übertragen wurden (in dem Fall, wenn unverändert seit Beginn Arbeitsverhältnis), ist der TB ab diesem eingruppiert. Hier kann es keinen Kuhhandel geben! Schon allein im Hinblick auf die Stufenlaufzeit! Bei mir ging es dabei um eine hohe vierstellige Summe, weil 2 Jahre und eine hohe Differenz zwischen den Stufen. Also hier notfalls klagen! ;)
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 07.08.2019 16:15
Nein, der AG versucht dem AN unterzujubeln, dass er erst 6/19 höhergruppiert wird.
Hierauf sollte sich der AN nicht einlassen und (gerichtlich) feststellen lassen, dass er von Anfang an in der EG10 eingruppiert war und die 9c nur eine fehlerhafte Rechtsmeinung des AG war.

Sofern davon auszugehen ist, daß die Rechtsmeinung des AG zutreffend ist und die diese begründende auszuübende Tätigkeit seit dem genannten Zeitpunkt wirksam übertragen war.
Welche Rechtsmeinung meinst du?
Die der Einschätzung, dass es sich um eine E10 Stelle handelt?
Oder den Zeitpunkt der Übertragung?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann wurde auf der Basis, der seit Arbeitsbegin ausgeübten Tätigkeiten und deren Zeitanteile eine Einschätzung des AG vorgenommen, dass dieses eine EG10 ist.
Insofern muss jetzt ja der AG nachweisen, das diese Tätigkeiten nicht die auszuübenden waren, sondern erst seit Mitte des Jahres die auszuübenden Tätigkeiten sind und vorher andere Tätigkeiten die auszuübenden waren, oder?
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 07.08.2019 16:18
Nein, warum sollte der AG das nachweisen müssen?
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 08.08.2019 09:11
Stimmt der AN muss es ja nachweisen.

Wie würde man den in einem solchen Fall den Nachweis führen, was die auszuübenden Tätigkeiten waren?

Der AG hat nichts verschriftlicht (bzw. überträgt die auszuübenden Tätigkeiten erst sehr viel später). Ergo man hat keine auszuübenden Tätigkeiten übertragen bekommen, somit ist man auch nicht tariflich eingruppiert.

Das Führungspersonal hat verschriftlicht, was man zu machen hat.

Die ausgeübten Tätigkeiten ändern sich nicht.

Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 08.08.2019 10:03
In der Sachverhaltsschilderung steht doch, daß es eine Festlegung der auszuübenden Tätigkeit (Ausschreibungstext; sofern dem TB ausgehändigt, Nachweis i.S.d. NachwG) gegeben hat. Sofern nicht näher konkretisiert, kommt der konkreten tatsächlichen Ausgestaltung eine gewisse Bedeutung zu, weshalb Arbeitsplatzaufzeichnungen eine gewisse Beweiskraft zugekommen wäre - solange sich die darin aufgezeichnete ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der festgelegten auszuübenden Tätigkeit bewegt hat.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 08.08.2019 12:53
Das heißt, wenn die von der Personalstelle eingeforderte Stellenbeschreibung (inkl. Zeitanteile) nicht dem Ausschreibungstext zuwiderläuft, der Vorgesetzte und AN bestätigt, das diese Tätigkeiten die ganze Zeit über die ausgeübten Tätigkeiten waren, dann ist dies als ein möglicher Nachweis des AN über die auszuübenden Tätigkeiten zu sehen?
Welches bei einer Klage dem Gericht als Nachweis reichen könnte?
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 08.08.2019 13:16
Nein. Wie sollte derlei aus meinen Ausführungen geschlossen werden können? Hätte der AN Arbeitsplatzaufzeichnungen über einen längeren Zeitraum gefertigt, widersprächen diese nicht der Festlegung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG und würden diese nicht durch den AG widerlegt, käme diesen eine gewisse Beweiskraft zu. Hat er aber offenkundig nicht. Der neugefertigten Stellenbeschreibung kommt grundsätzlich nur Bedeutung dahingehend zu, als daß der AG sie ab einem bestimmten Zeitpunkt offenbar unter konkludentem Einverständnis des AN zur auszuübenden Tätigkeit des AN gemacht hat. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des AN gegen den AG, dies zu einem bestimmten oder frühereren Zeitpunkt oder gar rückwirkend - wobei ich die Auffassung vertrete, daß dies ohnehin nicht möglich ist - zu tun.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 08.08.2019 13:26
Und wie würde man feststellen, was die auszuübenden Tätigkeiten waren?
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 08.08.2019 13:29
Die auszuübende Tätigkeit ist doch durch den ausgehändigten Ausschreibungstext nachgewiesen.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 08.08.2019 16:48
Wenn ich es richtig in diesem Fall verstanden habe, dann kommt der AG auf der Basis des ausgehändigten Ausschreibungstext (ohne Zeitanteile) zu eine E9c Eingruppierung.
Nach Präzisierung (mit Zeitanteile) kommt jetzt der AG auch zu einer E10 Eingruppierung.

Klingt für mich nach einen Eingruppierungsirrtums des AG.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 08.08.2019 16:55
Möglich. Möglicherweise ergibt sich aus der Stellenbeschreibung auch eine andere auszuübende Tätigkeit als in der Ausschreibung.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: WasDennNun am 08.08.2019 17:05
Deswegen diese Prämisse von mir
Das heißt, wenn die von der Personalstelle eingeforderte Stellenbeschreibung (inkl. Zeitanteile) nicht dem Ausschreibungstext zuwiderläuft
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: Spid am 08.08.2019 17:09
Das ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung.
Titel: Antw:Stellenbewertungsverfahren, Zeitpunkt Höhergruppierung, tarifl. Ausschlussfrist
Beitrag von: was_guckst_du am 09.08.2019 07:03
...diese Aussage dürfte so manchen hier intellektuell überfordern... 8)