Forum Öffentlicher Dienst

Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Wrigleys am 28.11.2019 11:53

Titel: Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Wrigleys am 28.11.2019 11:53
Hallo liebe Forenmitglieder,

weiß jemand wie es sich mit der Verbeamtung auf Lebenszeit und einer Regelbeförderung in den letzten 14 Tagen vor einer Versetzung zu einen anderen Dienstherrn verhält?
Können diese wegen des Wechsels verwehrt werden oder sind sie auf jeden Fall noch durchzuführen, auch wenn die Stimmung angespannt ist?

Vielen Dank schon mal.

Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Lars73 am 28.11.2019 12:09
Die Beförderung kann der Dienstherr ggf. relativ leicht ein wenig verzögern.

Bei der Verbeamtung auf Lebenszeit liegen die Beurteilungen vor und die Probezeit endet vor der geplanten Versetzung?
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: sbr am 28.11.2019 12:45
Da die Begrifflichkeit "Dienstherr" immer wieder falsch angewendet wird...geht es tatsächlich zu einem anderen Dienstherren, oder handelt es sich lediglich um einen Ressortwechsel?
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Wrigleys am 28.11.2019 12:52
Es geht mir im Besonderen um die Beförderung.  Weshalb könnte sie denn verzögert werden. Von

Ende der Probezeit wäre der 31., Versetzung zum 15. des Folgemonats.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Wrigleys am 28.11.2019 12:53
Versetzung vom Bund zum Land.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: sbr am 28.11.2019 12:58
Es geht mir im Besonderen um die Beförderung.  Weshalb könnte sie denn verzögert werden. Von

Ende der Probezeit wäre der 31., Versetzung zum 15. des Folgemonats.

z.B. Planstelle steht noch nicht bereit, BU noch nicht da...gibt da so einige Möglichkeiten.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: sbr am 28.11.2019 13:03
Versetzung vom Bund zum Land.

Grundsätzlich besteht für Beamte auf Probe kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der Probezeit, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgeprinzips hergeleitet werden. Der Dienstherr muss sich lediglich innerhalb der durch §11 Abs. 2 BBG gesetzten zeitlichen Grenzen entscheiden.
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zur dauerhaften Wahrnehmung der in § 5 BBG dargestellten Aufgaben vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 BBG). Wenn der Beamte bereits 14 Tage nach einer möglichen Übernahme quasi aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheidet, erfüllt er auch das Kriterium der dauerhaften Wahrnehmung entsprechender Aufgaben als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht --> BVerwG; Urteil vom 24.10.1972 - VI 6 43.70 - Rz46; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBG, § 6 Rz 3.

Ich würde sagen, kommt halt drauf an.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Mayday am 28.11.2019 17:45
@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Skedee Wedee am 29.11.2019 09:17
@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Diese ist nur in wenigen Tagen im Monat möglich. Ab einem gewissen Dienstalter wird die Regelbeförderung dauerhaft ausgesetzt.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Mask am 29.11.2019 17:27
@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Diese ist nur in wenigen Tagen im Monat möglich. Ab einem gewissen Dienstalter wird die Regelbeförderung dauerhaft ausgesetzt.

 ;D :D ;D :D
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Casiopeia1981 am 29.11.2019 18:04
@SBR

Ich hoffe nicht, dass du in einer Personalstelle arbeitest, Personalratsmitglied bist oder in irgendeiner Form mit dem Beamtenrecht befasst bist!

Falls ja: dringend nachschulen lassen!

Gerade Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet das  Lebenszeitprinzip als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ich möchte hier insbesondere auf § 11 Abs. 2 BBG hinweisen, welches ein subjektives Recht auf Umwandlung enthält. Demnach ist Probebeamtenverhältnis SPÄTESTENS nach 5 Jahren in LZ-Verhältnis umzuwandeln. eine Verzögerung der Entscheidung über die BEWÄHRUNG in der Probezeit muss begründet werden. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder eine Verlängerung der Probezeit ist abschließend im BBG bzw. in der BLV geregelt.

In der vorliegenden Fallsituation besteht ein Anspruch auf Übernahme in das Lebenszeitverhältnis, weil schon die Berufung in das Probebeamtenverhältnis nur zulässig war, weil eine spätere Verbeamtung auf LZ erfolgen sollte.

Es liegen weder Verlängerungstatbestände für die Probezeit noch Entlassungstatbestände vor.

Es wäre auch nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung über die Bewährung in einem toleranten Zeitraum noch nicht getroffen werden konnte.



Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Wrigleys am 30.11.2019 09:49
@Wrigleys: Was ist denn eine Regelbeförderung?

Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Z. B. bei einer A9-A11er Stellenbündelung findet die Beförderung nach 3 Jahren statt, kann durch Anrechnung von eventl. Vorzeiten entsprechend verkürzt werden.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Skedee Wedee am 30.11.2019 10:30
Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Da bin ich aber gespannt: wo ist die feststehende Frist gesetzlich verankert? Und damit meine ich die gesetzliche Legitimierung, dass diese "feststehende Frist" nicht gegen das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Skedee Wedee am 30.11.2019 10:32
Versetzung vom Bund zum Land.

Grundsätzlich besteht für Beamte auf Probe kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der Probezeit, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgeprinzips hergeleitet werden. Der Dienstherr muss sich lediglich innerhalb der durch §11 Abs. 2 BBG gesetzten zeitlichen Grenzen entscheiden.
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zur dauerhaften Wahrnehmung der in § 5 BBG dargestellten Aufgaben vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 BBG). Wenn der Beamte bereits 14 Tage nach einer möglichen Übernahme quasi aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheidet, erfüllt er auch das Kriterium der dauerhaften Wahrnehmung entsprechender Aufgaben als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht --> BVerwG; Urteil vom 24.10.1972 - VI 6 43.70 - Rz46; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBG, § 6 Rz 3.

Ich würde sagen, kommt halt drauf an.

Wie Casiopeia1981 bereits schrieb: das Geschreibsel ist größte Quatsch. Kommt halt vor, wenn man Tarifrecht stringent in Beamtenrecht hineinzwängt.
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Wrigleys am 01.12.2019 14:42
Ich meinte damit eine Beförderung bei einer Stellenbündelung nach Ablauf einer feststehenden Frist.

Da bin ich aber gespannt: wo ist die feststehende Frist gesetzlich verankert? Und damit meine ich die gesetzliche Legitimierung, dass diese "feststehende Frist" nicht gegen das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

Ich weiß nicht wo das mit den Fristen steht, vielleicht in einer ZV. Es würde mir bei meiner Einstellung so gesagt. 
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Lars73 am 01.12.2019 14:50
Es sind wirklich gebündelte A9-A11 und trotzdem werden bei euch alle nach drei Jahren in die A10 befördert?
Ich glaube kaum, dass es eine Behörde mit einer solchen Stellenbündelung gibt, welche einen Stellenkegel hat der eine solche Beförderungspraxis erlaubt. Etwas in der Art wäre wohl in erster Linie möglich, wenn es Dienstposten nach A10 (oder gebündelt ab A10 sind) und die Beamten in A9 anfangen. Wenn der Haushalts es her gibt könnte dann bei vorliegen der Beförderungsfähigkeit in die A10 befördert werden.

Ich würde empfehlen beim Personalrat zu Fragen wie die tatsächliche Beförderungspraxis ist.
Es sind auf jeden Fall keine Stichtagsregelungen sondern ungefähre Angaben wie lange es bei euch dauert. Daraus kann man nicht schließen, dass man nach exakt drei Jahren befördert wird.


Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: sbr am 02.12.2019 07:41
Versetzung vom Bund zum Land.

Grundsätzlich besteht für Beamte auf Probe kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ablauf der Probezeit, auch wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein solcher Rechtsanspruch kann weder aus beamtenrechtlichen Vorschriften noch aus der ergänzenden Auslegung des sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgeprinzips hergeleitet werden. Der Dienstherr muss sich lediglich innerhalb der durch §11 Abs. 2 BBG gesetzten zeitlichen Grenzen entscheiden.
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nur zur dauerhaften Wahrnehmung der in § 5 BBG dargestellten Aufgaben vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1 BBG). Wenn der Beamte bereits 14 Tage nach einer möglichen Übernahme quasi aus dem Dienstverhältnis zum Bund ausscheidet, erfüllt er auch das Kriterium der dauerhaften Wahrnehmung entsprechender Aufgaben als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht --> BVerwG; Urteil vom 24.10.1972 - VI 6 43.70 - Rz46; Plog/ Wiedow, Kommentar zum BBG, § 6 Rz 3.

Ich würde sagen, kommt halt drauf an.

Wie Casiopeia1981 bereits schrieb: das Geschreibsel ist größte Quatsch. Kommt halt vor, wenn man Tarifrecht stringent in Beamtenrecht hineinzwängt.

[Antwort Post geändert von Admin2]
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Casiopeia1981 am 02.12.2019 08:54
@ sbr: Herzlichen Dank für deine Beleidigung.

Das von dir falsch zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich übrigens auf die Übernahme einer psychisch kranken („wahnbildende Geisteskrankheit aus dem schizophrenen Formenkreis" oder "...eine hochgradige konstitutionelle seelische Abartigkeit, eine Psychopathie") und dauernd dienstunfähigen Beamtin auf Probe.

Selbst das Bundesverwaltungsgericht spricht in seinem Urteil von einem Anspruch auf Umwandlung...

Nur der Vollständigkeit halber...
Titel: Antw:Regelbeförderung und Lebzeitverbeamtung bei bevorstehender Versetzung
Beitrag von: Skedee Wedee am 02.12.2019 11:37
Ahnungslose Vollspasten.

Populanten von Domizilen mit fragiler, transparenter Außenstruktur sollten sich von der Transmittierung von gegen Deformierung resistenter Materie distanzieren.