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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Ted am 25.08.2020 10:57

Titel: [NW] Berücksichtigungsfähige Zeiten beim Wechsel ins Beamtenverhältnis
Beitrag von: Ted am 25.08.2020 10:57
Liebes Forum,

mit der Aufnahme einer Tätigkeit als  Grundschullehrer in NRW (Beamter A12) wird nun die Festsetzung der Erfahrungsstufe erfolgen. Vorweg liegen 15 Jahre in der Krankenpflege in einem katholischen Krankenhaus (AVR). Ist diese Zeit als berücksichtigungsfähige Zeit zu werten?

Ich würde mich über eine Antwort freuen.

Ted
Titel: Antw:Berücksichtigungsfähige Zeiten beim Wechsel ins Beamtenverhältnis
Beitrag von: Pepper2012 am 25.08.2020 11:15
Wohl kaum.
Titel: Antw:Berücksichtigungsfähige Zeiten beim Wechsel ins Beamtenverhältnis
Beitrag von: Mask am 25.08.2020 13:09
Wieso wohl kaum? Bin kein Experte für Besoldungsrecht und für das von NRW schon gar nicht, aber pauschal verneinen würde ich § 30 I 4 LBesG nicht. Dort heisst es:

Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § NRWLBESG § 29 Absatz NRWLBESG § 29 Absatz 2 werden als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist:
4) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ NRWLBESG § 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist
Titel: Antw:Berücksichtigungsfähige Zeiten beim Wechsel ins Beamtenverhältnis
Beitrag von: Kimonbo am 25.08.2020 14:43
Krankenpflege und dann Grundschule. Passt, würde ich sagen. Psychiatrie würde noch besser passen. Viele Glück!
Titel: Antw:Berücksichtigungsfähige Zeiten beim Wechsel ins Beamtenverhältnis
Beitrag von: Ted am 25.08.2020 16:13
Danke für die Antworten. Ich würde es entsprechend des NRW Gesetzes auch nicht für ausgeschlossen halten. Innerhalb der Tätigkeit wurden vorübergehend z. B. Dozentenleistung an der Krankenpflege Schule erbracht. Mir geht es vor allem um die Einschätzung ob der konfessionelle Träger mit dem AVR zum ÖD gezählt wird.? Hier gibt es widersprüchliche Aussagen.