Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: IAC am 20.02.2020 15:41
-
Hallo zusammen,
bin im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Meine Arbeitstage sind Montag bis Freitag.
Wochenenden immer frei.
Ich hatte jetzt einmalig, das ich mich an einem Freitag dazwischen lag ein freies Wochenende und dem darauffolgenden Montag krank melden musste.
Was für mich 2 Kalendertage sind.
Jetzt sagt mein Arbeitgeber das er mein freies Wochenende mit in die Krankzeit einrechnet und ich ja somit 4 Tage krank gewesen wäre.
Er fordert nun ein Attest.
Ich war davon ausgegangen das Wochenende nicht mit eingerechnet wird und hatte mir daher auch keine Krankmeldung ausstellen lassen.
Darf er das so machen?
Es wäre toll, wenn jemand mir dazu was sagen könnte.
Danke.
-
Kalendertage sind Kalendertage und nicht Arbeitstage.
-
Ah ok, danke.
-
Bei uns funktioniert die Zeiterfassung genau so.
Meldest du dich Freitag krank und kommst Montag wieder, warst du 1 Tag krank.
Meldest du dich Freitag krank und kommst Dienstag wieder wird davon ausgegangen, dass du die Tage dazwischen auch krank warst. In dem Fall 4 Kalendertage.
-
Bei uns gab es vor kurzem diebezüglich nochmal Klarstellung vom Personalreferat:
Tarifbeschäftigte haben bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage andauert, eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. § 5 Abs. 1 EntgFZG
Beamte haben bei einer Dienstunfähigkeit, die länger als drei Arbeitstage andauert ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
-
Was, wenn man Fr. krank ist, am WE fit - und am Montag aufgrund einer anderen Erkrankung nicht arbeiten kann? 8)
-
Dann nicht.
-
Vorsichtshalber am Samstag per E-Mail gesundmelden und voraussichtliches Erscheinen für Montag ankündigen? Und dann am Montag mit neuer Erkrankung wieder abmelden?
-
Einer „Gesundmeldung“ bedarf es grundsätzlich nicht.
-
Ich frage mich nur, wie ich nachweisen würde, dass ich an meinen Arbeitsfreien Tagen arbeitsfähig war, aber am Montag wieder arbeitsunfähig bin.
-
Was, wenn man Fr. krank ist, am WE fit - und am Montag aufgrund einer anderen Erkrankung nicht arbeiten kann? 8)
Wie willst du deinem AG dafür den Beweis erbringen... eine Mail an Samstag a la "Chef, ich bin wieder fit!" halte ich für zumindest wenig seriös. Ich würde als Personaler b.a.W. strikt von einer durchgehenden Erkrankung ausgehen und das Attest einfordern!
-
Ich frage mich nur, wie ich nachweisen würde, dass ich an meinen Arbeitsfreien Tagen arbeitsfähig war, aber am Montag wieder arbeitsunfähig bin.
Das mußt Du ja nicht. Der AG müßte eine durchgehende Erkrankung nachweisen.
-
Was, wenn man Fr. krank ist, am WE fit - und am Montag aufgrund einer anderen Erkrankung nicht arbeiten kann? 8)
Wie willst du deinem AG dafür den Beweis erbringen... eine Mail an Samstag a la "Chef, ich bin wieder fit!" halte ich für zumindest wenig seriös. Ich würde als Personaler b.a.W. strikt von einer durchgehenden Erkrankung ausgehen und das Attest einfordern!
Und der AN sagt „Nein. Ich war Samstag arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist also nicht erforderlich.“ Das war es dann, sofern der AG nicht das Gegenteil beweisen kann.
-
...das müsste man als AG erst einmal so hinnehmen...allerdings würde ich als AG von einem Mitarbeiter, der so argumentiert, künftig das Attest bereits am ersten Tag der Erkrankung verlangen..
-
Sicherlich. Ändert aber zunächst mal nichts an der aktuellen Situation.
-
...das müsste man als AG erst einmal so hinnehmen...allerdings würde ich als AG von einem Mitarbeiter, der so argumentiert, künftig das Attest bereits am ersten Tag der Erkrankung verlangen..
Naja, es sit ja evtl. eine Schutzbehauptung des AN, da er ja schon am Sonntag das Attest besorgen müsste und es ja nicht reicht erst am Montag zum Arzt zu gehen, dass ist ja schließlich schon der 4. Tag und er könnte ne Abmahnung riskieren, oder?
-
Einer „Gesundmeldung“ bedarf es grundsätzlich nicht.
Wir sollen eine Gesundmeldung machen, jetzt nicht von zuhause aus, aber wenn wir wieder auf Arbeit sind im Intranet die Gesundmeldung eintragen, wo wir auch eintragen, von wann bis wann wir krank waren und ob mit Schein oder ohne.
-
Der AG kann so etwas durchaus verlangen - aber nur während der Arbeitszeit. Es handelt sich letztendlich um Mitarbeit in der Personalverwaltung des AG. Er hat derlei aber natürlich bei der Eingruppierung zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Mitwirkungspflicht handelt, die sich aus gesetzlichen oder tariflichen Normen ergibt. Handelt es sich bei knappen Zeitanteilen um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, ist ihm die einseitige Übertragung verwehrt. Er müßte die auszuübende Gesamttätigkeit so anpassen, daß die Eingruppierung nicht berührt wird.