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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tike am 24.05.2021 19:17
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Hallo zusammen,
ist es erlaubt bei einer Beförderung die Stufenlaufzeit zu verringern?
Ich habe immer gedacht die Stufenlaufzeit ist unantastbar.
In einem mir bekannten Fall ist jemand vor kurzem von S10-6 auf S11-5 befördert worden.
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Stufenlaufzeit sind die Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber. Die Stufenlaufzeit beginnt bei einer Höhergruppierung von vorn. Eine Höhergruppierung erfolgt im TVÖD stufengleich.
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Ich hänge mich mal mit an das Thema dran: Ist es zulässig (durch eine Öffnungsklausel) hier vom TVöD abzuweichen und bei einer Höhergruppierung eine Rückstufung vorzunehmen? Zu regeln wäre das dann in eine entsprechenden BV.
Ein Beispiel dazu: Ein TB arbeitet als SB in E8/6 und soll als Gruppenleiter (Führungskraft) auf eine E10-Stelle versetzt und höhergruppiert werden. Qualifiziert ist er, es fehlt ihm Führungserfahrung, die für die Stelle prägend ist. Aus diesem Grund soll er in der E10 in die Stufe 2 eingruppiert werden.
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Unzulässig.
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Soweit der TvöD Anwendung findet ist dies unzulässig. Wenn man in einem neuen Arbeitsvertrag regelt, dass der TVöD keine Anwendung findet und keine beidseitige Tarifbindung vorliegt wäre es ggf. zulässig.
Wer möchte sowas. erreichen? bei einem Arbeitgeber der sowas anstrebt sollte man m.E. nicht als Führungskraft arbeiten. (Auch sonst sich besser einen anderen Arbeitgeber suchen.)
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Habe ich auch nicht anders vorstellen können, da in Form einer BV-Regelung nachteilig für den TB.
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Eine BV kann auch zum Nachteil von AN abgeschlossen werden. Die angeführte BV wäre aber ohnehin rechtswidrig, weil die Betriebsparteien Vergütung ausschließlich dann regeln dürfen, wenn sie ausdrücklich dazu ermächtigt worden sind.