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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: egotrip am 19.11.2019 05:12
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Guten Morgen,
wir leisten in einer AöR (TV-L) Rufbereitschaft.
Unsere Einsätze werden korrekt nach dem TV-L gerundet, also eine Inanspruchnahme wird auf die nächste volle Stunde gerundet.
Das bedeutet, das z.b. eine Inanspruchnahme von 2 Stunden und 15 Minuten auf die nächste Volle Stunde von 3 Stunden gerundet wird.
Die Frage ist jedoch, wie es sich mit der Tagesarbeitszeit aussieht.
Wenn ich zuvor regulär 7 Stunden und 45 Minuten gearbeitet habe, habe ich dann nach o.a. Inanspruchnahme nach dem Einsatz glatt 10 Stunden gearbeitet, oder dann 10 Stunden und 45 Minuten?
Selbst PR, Personalabteilung und Rechtsabteilung sind sich da nicht einig, wie sowas zu rechnen ist.
Vielleicht hat ja hier jemand evtl sogar ein Urteil dazu?
Besten Dank im Vorraus
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Anrechnungsvorschriften haben keinen Einfluß auf die Arbeitszeit i.S.d. ArbZG.
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Wenn ich das recht verstehe, sind es in dem von mir geschilderten Fall dann 10 Stunden Arbeitszeit, aber 10:45 Stunden vergütungspflichtig ?
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Ja.
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Danke :D