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Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst => Kirche und Wohlfahrt => Thema gestartet von: was_guckst_du am 04.07.2019 08:46
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Hallo,
eine Bekannte von mir ist Krankenschwester in NRW in einem Krankenhaus mit kirchlichen Träger, das gleichzeitig Universitätsklinikum ist. Dort wird überwiegend nach AVR bezahlt, während meine Bekannte noch einen Altvertrag hat, der die Bezahlung nach TV-L regelt (alle Neueinstellungen erhalten AVR-Verträge; es wurde vor einem Jahr versucht, die Altverträge auch auf AVR umzustellen, dies hatten meine Bekannte und einige andere Altverträge -inhaber abgelehnt).
Meine Bekannte fragt sich nun, ob auch sie die Zulage für Universitätskliniken in Höhe von 120 € erhalten wird.
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Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.
Da aus der Ferne diese Vertragsbeziehungen schwer nachzuvollziehen sind, wäre es durchaus ratsam, sich fachmännischen Rat zu holen, d. h. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht damit zu beauftragen.
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...diese Zulage ist Bestandteil des Tarifabschlusses TV-L 2019...
...der übrige Teil der Beantwortung erscheint mir etwas "Diffus"...
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M. W. n. ändert Teil II. Ziffer 2 lit. c) des Einigungspapiers die Zulage von 90,00 EUR, welche nach dem Teil IV (Pflege) Entgeltordnung TV-L i. V. m. § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L zu zahlen, auf die 120,00 EUR.
Ich bin in Sachen Krankenhaus-Eingruppierungsrecht des TV-L allerdings auch kein Spezialist. Da deine Bekannte ja bei einem kirchlichen Träger angestellt ist, wird es noch ein wenig komplizierter, welche Tarifverträge bzw. tarifvertragliche Regelungen in welcher Art und Weise zur Anwendung kommen. Da sollte der Arbeitsvertrag geprüft werden. Dies ist aus der Ferne so gut wie nicht möglich, weshalb ich ausdrücklich zu einem spezialisierten Fachanwalt riet. Was daran "diffus" ist, vermag ich nicht zu erkennen (außer, dass die Groß- und Kleinschreibung von Adjektiven nicht dein Steckenpferd ist).
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Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.
...dieser ganze Absatz ist in meinen Augen komplett diffus...
...nichts "Neues" (soviel zum Steckenpferd)...
...das TV-L anzuwenden ist, hatte ich bereits geschrieben...manche lesen halt zu schnell...
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Also ich lese in der Sachverhaltsschilderung nur, daß der Arbeitsvertrag „die Bezahlung nach TV-L regelt“. Das ist etwas völlig anderes als daß der „TV-L anzuwenden ist“. Welche Verweisungsklausel liegt denn vor?
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...die Bezahlung (einschl. Zulagenregelungen) richtet sich komplett nach den Regelungen des TV-L..
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Statisch, dynamisch, groß, klein?
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...bei Vernachlässigung der Größe natürlich dynamisch und dabei ziemlich schnell... ;D
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Bilden Krankenhaus und Universitätsklinik einen einheitlichen AG?
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...Träger ist die katholische Kirche...Arbeitgeber ist eine Gruppe von 5 Krankenhäusern...eins dieser Krankenhäuser ist gleichzeitig Universitätsklinikum und dort ist meine Bekannte beschäftigt...und nur hier gibt es noch einen Teil der Belegschaft mit "TV-L"-Arbeitsverträgen...
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Bochumer Modell?
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Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.
Ich bitte mich zu korrigieren: die dynamische Zulage nach Teil II Ziffer 2 lit. c) des Einigungspapiers wurde auf 120,00 EUR erhöht. Soweit ich das verstehte, gibt es diese Zulage ja bereits für Beschäftigte, die nach Teil IV der EGO des TV-L eingruppiert sind und an Unikliniken arbeiten. Entsprechend müsste deine Bekannte diese Zulage ja schon erhalten, nur nicht in Höhe von 120,00 EUR. Daher hat sie a) keinen Anspruch darauf oder b) sie hat Anspruch darauf, aber der AG zahlt diese aus Irrigkeit nicht.
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Bochumer Modell?
...zumindest Klinikum der Universität Bochum...
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Diese Zulage ist doch nichts neues, soweit ich informiert bin. Deine Bekannte bekommt diese aber nicht, daher hat sie entweder a) keinen Anspruch darauf oder b) der AG irrte, dass sie keinen Anspruch darauf hätte.
Ich bitte mich zu korrigieren: die dynamische Zulage nach Teil II Ziffer 2 lit. c) des Einigungspapiers wurde auf 120,00 EUR erhöht. Soweit ich das verstehte, gibt es diese Zulage ja bereits für Beschäftigte, die nach Teil IV der EGO des TV-L eingruppiert sind und an Unikliniken arbeiten. Entsprechend müsste deine Bekannte diese Zulage ja schon erhalten, nur nicht in Höhe von 120,00 EUR. Daher hat sie a) keinen Anspruch darauf oder b) sie hat Anspruch darauf, aber der AG zahlt diese aus Irrigkeit nicht.
Die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV EGO knüpft doch an andere Voraussetzungen an, siehe die dortige Strichaufzählung.
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Bochumer Modell?
...zumindest Klinikum der Universität Bochum...
Das Bochumer Modell wurde aus der Not geboren, weil man damals das Universitätsklinikum nicht gebaut hat und deshalb für die praktische Ausbildung der Mediziner mit ortsansässigen Krankenhäusern kooperieren mußte. Das Ganze hat sich nunmehr fortentwickelt. Einige der beteiligten Krankenhäuser unter dem Firma „Universitätsklinikum der Ruhr-Universität Bochum“ sind tatsächlich Universitätskliniken, weil sie auch wesentlich in die universitätsmedizinische Forschung eingebunden sind, andere beschränken sich auf die Kooperation für die praktische Ausbildung und sind keine Universitätskliniken im eigentlichen Sinne. Für letztere stünde die Zulage meines Erachtens nicht zu, da es nicht auf die Bezeichnung ankommt - sonst könnte der AG ja durch Umbenennung Geld sparen.
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...das ist doch mal ein brauchbarer Hinweis... :)