Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Matsen am 08.01.2020 21:06
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Hallo zusammen,
wie werden denn OGS Betreuungszeiten durch Lehrkräfte gerechnet bei euch?
Konkret:
Offizieller U-Schluss 13.30, Pause bis 14 Uhr
Erst von 14.00 bis 15.00 wieder Einsatz in OGS zur HA Betreuung.
Das Ganze 4 x pro Woche. Angerechnet werden nur 4 Unterrichtsstunden a 45min (de facto sind es aber doch 4x 30min ‚Zwangspause‘, zzgl. 4x 60min = 360 min = 8!! U-Std)
Gibt es Quellen, die die Anrechnung einer der beiden Varianten belegt und begründet?
Lieben Dank!
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Die Zwangspause richtet sich nach § 4 ArbZG und betrifft nicht nur Lehrer, sondern alle Arbeitnehmer. Von daher sehe ich da kein Problem.
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siehe auch § 19 ArbZG
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
Vielleicht gibt es dem fraglichen Bundesland eine Regelung dazu.
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Es fehlt doch schon an den hoheitlichen Aufgaben...
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Interessantes Thematik. Die Frage ob ein Lehrer hoheitlich tätig ist, ist vermutlich noch nicht eindeutig beantwortet. Wenn man es verneinen würde, dürfte eigentlich auch keine verbeamtung vorgenommen werden. Doch da sie vorgenommen wird, scheinen die entscheidenden Stellen eine hoheitliche Tätigkeit zu bejahen.
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Ob Lehrer hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, kann dahingestellt bleiben. Die Hausaufgabenbetreuung in der OGS ist definitiv keine - und darauf kommt es hier an.
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Ich selber bin NICHT verbeamtet! Welche Regelung greift denn nun?
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Niemand hat hier auch nur die Vermutung geäußert, Du seist verbeamtet. Woraus möchtest Du das denn herausgelesen haben?
Ob die Pause die gesetzlich vorgeschriebene ist, ist unerheblich. Der AG kann Kraft seines Direktionsrechts auch 3, 4, 5... Stunden Pause in der Arbeitszeit anordnen. Keinesfalls entsteht dadurch ein Anspruch darauf, diese als Arbeitszeit angerechnet zu bekommen.
Für Dich gilt §44 Nr. 2 TV-L.