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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: AJS am 11.02.2019 07:20
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Ich bin Angestellter in einer Körperschaft d.ö.Rechts, einer Hochschule. Die Hochschule unterliegt dem Tarifrecht des Landes Hessen. Meine Frage: Darf eine Verwaltungsleitung eigenmächtig den bestehenden Tarifvertrag einschränken, d.h. nicht vollumfänglich anwenden, oder muss man das als Rechtsbruch und Eingriff in die Tarifautonomie sehen? Schließlich sind die Tarifpartner mit dem vollständigen Tarifvertrag übereingekommen und nicht mit einem eingeschränkten.
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Liegt beiderseitige Tarifbindung vor?
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Soweit mir bekannt ist, ja
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Falls beiderseitige Tarifbindung tatsächlich vorliegt, dann gilt der Tarifvertrag für das jeweilige arbeitsverhältnis unmittelbar.
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Soweit mir bekannt ist, ja
Nur zur Sicherheit: Du bist in der entsprechenden Gewerkschaft und es ist dir nicht 100% klar, ob dein AG (bzw. dessen Vertretung) auch den Tarifvertrag unterschrieben hat.
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Der Tarifvertrag in Hessen wurde zwischen dem Land und den Gewerkschaften geschlossen. Die Anwendung für eigenständige Körperschaften ist da alles andere als automatisch.Einige Hochschulen in Hessen haben eigene Tarifverträge.
Du bist Gewerkschaftsmitglied?
Bzw. im Arbeitsvertrag steht was zur Anwendung von Tarifverträgen?
Um was für Regelungen geht es und welche Beschäftigtengruppen? Nicht alles fällt unter dem Tarifvertrag.
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Meinen Arbeitsvertrag muss ich mir nochmal ansehen, ob das etwas zu dem TVH steht.
Konkret geht es um die Eingruppierung. Ich habe ein "altes" FH-Diplom, aber mein Arbeitsbereich ist so, dass ich permanent Aufgaben ausführe, die normalerweise mit TVH E13 dotiert werden müssten. Nun gibt es bei der Eingruppierung ja die Möglichkeit, eine entsprechende Qualifikation entweder durch einen wissenschaftlichen Abschluss (Master oder Uni Diplom) nachzuweisen oder aber durch einschlägige Erfahrung und Kenntnisse auf dem entsprechenden Gebiet. Und genau hier lehnt die Hochschule grundsätzlich ab, nach diesem Nachweis eine Eingruppierung vorzunehmen. Meiner Meinung nach darf sie das nicht, weil diese Möglichkeit gemäß TVH besteht.
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Es geht also - jetzt mal losgelöst von der Tarifbindung - um den "sonstigen Beschäftigten". Die Rechtsprechung des BAG hat an den Status des "sonstigen Beschäftigten" sehr hohe Hürden geknüpft.
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Was sagt denn deine Gewerkschaft dazu?
Ansonsten gilt wie immer: Da hilft nur der Weg über die Eingruppierungsfeststellungsklage.
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Die Durchsetzung der Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter gegen dem Willen des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht ist sehr schwer. Der Arbeitgeber gruppiert in E12 ein? Was sagt der Personalrat?
Du bist keine wissenschaftliche Hilfskraft und keine Lehrbeauftragter?
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Also ich bin nicht in der Gewerkschaft. Die Gewerkschaft in unserem Haus scheint mir sehr "brav" - man hört und sieht nix, obwohl aus meiner Sicht Einiges zu bearbeiten gäbe.
Ich bin im Bereich Forschungsförderung tätig und kein LBA und auch kein wiss. MA.
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ich bin in E11 eingruppiert
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Also ich bin nicht in der Gewerkschaft.
Wie kamst Du dann dazu, die Frage nach der beiderseitigen Tarifbindung zu bejahen?
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Die Tätigkeit ist aber nach E13 bewertet? Oder ist sowohl die Bewertung der Tätigkeit als auch die Eigenschaft als sonstiger Beschäftigter strittig?
Da keine beidseitige Tarifbindung vorliegt kommt es hinsichtlich der Anwendung des Tarifvertrages auf die arbeitsvertragliche Regelung an. Im Regelfall wird aber die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart.
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Frage nach der beiderseitigen Tarifbindung wurde mir von Seiten meiner Personalabteilung so beantwortet. Ist das falsch?
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Ja. Wie oben erläutert, bedarf es dazu Deiner Mitgliedschaft in einer der tarifvertragschließenden Gewerkschaften.
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Meine Tätigkeit ist nach E11 bewertet, aber in der Realität enthält sie regelmäßig und mit hohem Anteil Aufgaben, die min in eine E13 fallen (z.B. Projektmanagement, Erstellung strategischer Papiere für die Hochschule, eigenständige Entwicklung neuer Projekte, usw.).
Eine entsprechende Höhergruppierung wird abgelehnt mit der Begründung, dass ich keine wissenschaftliche Hochschulbildung habe, die Eingruppierung als sonstige MA wird konsequent, hochschulweit für alle Kollegen abgelehnt. Besonders ärgerlich finde ich das, weil ich vor meiner Zeit an der Hochschule bereits in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes angestellt war und dort eben eine höhere Eingruppierung hatte.
In meinem Berufsfeld gibt es bundesweit rund 2.500 Leute, die diese Aufgabe haben. Ich bin in einer Art Berufsverband organisiert. Und von dort habe ich die Info, dass bei den rund 1.000 Kollegen vlt. 10-20 dabei sind, die ebenfalls mit E11 "abgespeist" werden, alle anderen haben E13 oder höher.
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Liegt dieser Anteil bei mindestens 50%? Und handelt es sich um die auszuübende Tätigkeit?
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"Besonders ärgerlich finde ich das, weil ich vor meiner Zeit an der Hochschule bereits in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes angestellt war und dort eben eine höhere Eingruppierung hatte."
Warum bist du dann an die Hochschule gewechselt.
"E13 fallen (z.B. Projektmanagement, Erstellung strategischer Papiere für die Hochschule, eigenständige Entwicklung neuer Projekte, usw.)"
Ob das alles E13 ist... Offen gesagt werden häufig Personen mit wissenschaftlichen Hochschulabschluss in die E13 eingruppiert ohne das diese wirklich entsprechende Aufgaben haben. Das Argument der Eingruppierung anderer Beschäftigter an anderen Hochschulen würde vorm Arbeitsgericht nicht tragen.
Was spricht denn aus Sicht der Hochschule gegen E12?
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Na ja, ist bei mir besonders. Meine direkte Vorbeschäftigung war die eines Geschäftsführers einer GmbH. Aus gesundheitlichen Gründen konnte ich das nicht mehr machen. Da für mich zur damaligen Zeit völlig unklar war, inwieweit ich wieder belastbar sein würde, habe ich mich auf diesen Vertrag "eingelassen".
Die auszuübende Tätigkeit wird relativ grob beschrieben. Theoretisch kann das sicher auch in eine E11 fallen. In der Realiität gehen meine Aufgaben aber darüber hinaus, wie eben genannt. Hinzu kommt, dass ich Aufgaben habe, die zuvor ein Kollege erledigt hat, der unter E13 eingruppiert war (nun aber die Hochschule verlassen hat).
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Der Anteil liegt sicher über 50%.
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Die auszuübende Tätigkeit wird relativ grob beschrieben. Theoretisch kann das sicher auch in eine E11 fallen. In der Realiität gehen meine Aufgaben aber darüber hinaus, wie eben genannt.
Na dann ist ja aus Sicht des Arbeitgebers nichts weiter zu veranlassen. E11-Tätigkeiten übertragen, E11 bezahlt. Jetzt läge es zunächst an Dir, auf eine Angleichung der TD hinsichtlich auszuüben / ausgeübt hinzuwirken.
Hinzu kommt, dass ich Aufgaben habe, die zuvor ein Kollege erledigt hat, der unter E13 eingruppiert war (nun aber die Hochschule verlassen hat).
Nachvollziehbar ärgerlich, tarifrechtlich egal (da Du wahrscheinlich nur seine ausgeübten, aber nicht die auszuübenden Tätigkeiten kennst). Ich würde mal versuchen, mir die TD des Kollegen zu besorgen und mit Deiner zu vergleichen.