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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Buschi am 23.07.2020 20:14

Titel: Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Buschi am 23.07.2020 20:14
Hallo,

Ich habe eine Tätigkeit, bestehend aus 2 Arbeitsvorgängen, wobei der Erste den allgemeinen TM (typ. Sachgebietsleitung, 75%) und der Zweite (zeitlich bestimmt per Dienstplan im Außendienst, 25%) den TM für Beschäftigte im SuE (Abschnitt 20.4 Sozialarbeiter/...) zugeordnet ist.

Fraglich für mich ist nunmehr: Handelt es sich ggf. statt der aktuell 2 vielmehr um einen Arbeitsvorgang "Leitungsfunktion" oder ggf. "Sozialarbeit" . Den Schwerpunkt bilden die Leitungsaufgaben. Hinsichtlich der Anforderungen durch die Tätigkeit ist dennoch das Studium zum Dipl. Pädagogen maßgeblich. Quasi ein Pädagoge, der sich in die Leitungsaufgaben eingearbeitet hat. Andersrum ist das wohl nicht sinnvoll (möglich).

Welche Merkmale sind hier einschlägig?
Demnach stünde eine EG 11 oder EG S 12 im Raum.

Danke für Eure Unterstützung.
Titel: Antw:Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Spid am 23.07.2020 20:32
Bei zwei Arbeitsvorgängen stellt sich die Frage doch überhaupt nicht. AV 1 macht 75% aus, AV 2 ist somit unbeachtlich. So es ein einheitlicher Arbeitsvorgang ist, was aus den Angaben heraus nicht beurteilt werden kann, was aber zu vermuten ist, muß festgestellt werden, ob dieser die Tätigkeitsmerkmale in Teil I oder Teil II Abschnitt 22.4 erfüllt. In ersterem Fall wäre das Ergebnis E11, im wahrscheinlicheren letzteren Fall wäre S17 kein unwahrscheinliches Ergebnis.
Titel: Antw:Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Buschi am 23.07.2020 20:49
Danke für die schnelle Antwort.

Beziehst Du Dich wissentlich auf Abschnitt 22.4 oder doch eher auf 20.4 (die Angabe bin ich selbst schuldig geblieben).

Wie ließe sich die Feststellung bewerkstelligen? Über das rechtserhebliche Ausmaß? Also wovon ist das abhängig? (Hier geht es konkret um Streetworker-Aufgaben im Außendienst).
Titel: Antw:Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Spid am 23.07.2020 21:29
Nee, das soll 20.4 heißen. Hattest Du entgegen Deiner Annahme auch im Startbeitrag geschrieben.

Das ist abhängig davon, ob ein Tätigkeitsmerkmal in Teil II Abschnitt 20.4 erfüllt wird. Ein Sozialarbeiter, der Sozialarbeiterführungsaufgaben (Führen anderer Sozialarbeiter, entwickeln von Grundsätzen in diesem Bereich, Entscheidung schwieriger Fälle, Verteilung von Fällen an Sozialarbeiter entsprechend ihrer Spezialisierung...) hat, wird wohl mit seiner auszuübenden Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal erfüllen, das sich aus der S12 heraushebt.
Titel: Antw:Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Buschi am 23.07.2020 21:47
Super, danke :)

Insofern die Tätigkeit nunmehr 2019 übertragen worde wäre, wäre diese aber noch nach der EGO i. d. F. 2019 zu bewerten und demnach hätte 2020 eine entsprechende Überleitung stattgefunden, richtig?
Titel: Antw:Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Spid am 23.07.2020 21:52
Ja.
Titel: Antw:Eingruppierung Mischtätigkeit Teil I und Teil II (SuE) TV-L
Beitrag von: Buschi am 23.07.2020 21:53
Danke :)