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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: jast1212 am 28.01.2020 12:27
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Hallo zusammen,
kennt jemand Urteile, welche die "gleichwertigen Fähigkeiten" näher beschreiben?
Leider sind mir nur Urteile aus den 60er Jahren bekannt.
LG
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Die Rechtsprechung ist in dieser Broschüre sehr gut zusammengefasst: https://bit.ly/2t3XO33
Die BAG-Rechtsprechung aus den 60ern dürfte übrigens weiterhin unverändert Geltung haben.
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Laut der Broschüre muss ja dokumentiert werden wie jemand den die Merkmale des sonstigen Beschäftigten erfüllt. Muss es im Gegenzug auch dokumentiert werden wenn jemand der laut den Vorbemerkungen eine EG niedriger eingruppiert ist und somit die Merkmale wohl nicht erfüllt?
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Laut der Broschüre muss ja dokumentiert werden wie jemand den die Merkmale des sonstigen Beschäftigten erfüllt. Muss es im Gegenzug auch dokumentiert werden wenn jemand der laut den Vorbemerkungen eine EG niedriger eingruppiert ist und somit die Merkmale wohl nicht erfüllt?
Es ist ja dokumentiert das er z.B. keinen wiss. Hochschulabschluss hat.
Und wie willst Dinge dokumentieren die nicht vorhanden sind?
Ganz einfach in dem du niederschreibst: Es konnte kein Nachweis erbracht werden das er diese Merkmale hat.
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Beispielsweise wenn sich im laufe der Zeit die Sachlage ändert. Man erwirbt (nachweisbare) Kenntnisse die dazu führen -könnten-, dass man die Anforderungen an den sonstigen Beschäftigten erfüllt. Dann müsste doch eigentlich jedes mal eine Prüfung stattfinden oder?
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Der Status des „sonstigen Beschäftigten“ ist unabhängig von der Prüfung durch den AG.
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Beispielsweise wenn sich im laufe der Zeit die Sachlage ändert. Man erwirbt (nachweisbare) Kenntnisse die dazu führen -könnten-, dass man die Anforderungen an den sonstigen Beschäftigten erfüllt. Dann müsste doch eigentlich jedes mal eine Prüfung stattfinden oder?
Den Nachweis zu führen obliegt dem/der Beschäftigten, wenn er/sie der Meinung ist, falsch vergütet zu werden weil eine andere Eingruppierung vorliegt.
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Ihn trifft zumindest die Darlegungslast. Das zustehende Entgelt zu zahlen ist jedoch die Hauptpflicht des AG. Erreicht der TB den Status des sonstigen Beschäftigten, ist er entsprechend eingruppiert und hat Anspruch auf das entsprechende Entgelt. Der AG handelt bereits vertragswidrig, wenn er das zustehende Entgelt nicht zahlt - auch wenn der Status zwischen den Parteien strittig ist. Der AN könnte den AG mindestens abmahnen, ggfs. könnte er wegen fortgesetzter Verletzung der Hauptpflicht auch außerordentlich kündigen.