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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: bfwrim am 06.02.2020 12:44

Titel: TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Beitrag von: bfwrim am 06.02.2020 12:44
Hallo, ich bin als Reha- und Integrationsmanagerin (früher Sozialarbeiter Sozialdienst) in einem Berufsförderungswerk beschäftigt (Gehalt nach TV-L).
Ich besitze die staatliche Anerkennung. Steht mir eine Bezahlung nach TV-L S (Sozial- und Erziehungsdienst) zu? Es wäre eine finanzielle Verbesserung.
Danke für Eure Hilfe.
Titel: Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 15:40
Es gibt keinen „TV-L S“.
Titel: Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Beitrag von: bfwrim am 06.02.2020 16:52
Sehr hilfreich @Spid.  Was ist dann das hier?? https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/s/  ;) :-\
Titel: Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 16:54
Irgendeine unbeachtliche Website. Es gibt auch Seiten zur Existenz von Reichsflugscheiben.
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Beitrag von: bfwrim am 06.02.2020 16:57
Wieso hält man nicht die Klappe, wenn man keine Ahnung hat und stattdessen die Ergebnisse der Tarifverhandlungen von 2019 lesen. Zum 1.1.2020 gibt es den TV-L S. ::)
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Beitrag von: Spid am 06.02.2020 17:00
Nein. Derlei wurde nicht vereinbart. Es gab und gibt lediglich den TV-L. Einen „TV-L S“ gibt es nicht.
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Beitrag von: bfwrim am 06.02.2020 17:06
Auf diese zeitverschwenderischen Sinnlosbeiträge von Spid gehe ich nicht weiter ein. Ist das eine Masche um hohe Beitragszahlen zu erreichen? Das ist denke ich nicht Sinn und Zweck dieses Forums.

Ich freue mich nun auf hilfreiche Antworten anderer User. Immerhin gibt es definitv im TV-L eine extra Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (siehe Link oben bzgl TV-L S)
Titel: Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Beitrag von: Spid am 06.02.2020 17:09
Hilfreicher als die Antwort, daß ein Tarifvertrag, dessen Existenz Du vermutest, ein ähnliches Hirngespinst wie Reichsflugscheiben oder Chemtrails ist?
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Beitrag von: Apek am 06.02.2020 17:16
@bfwrim: Du meinst sicherlich die "S-Tabelle" des TV-L. Welche Rechtsform hat denn das BFW bei dem Du beschäftigt bist und liegt (beiderseitige) Tarifbindung vor? Nach welchem (Tarif-)Vertrag wirst Du bislang bezahlt?
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Beitrag von: bfwrim am 06.02.2020 17:42
@apek: ja genau, siehe mein letzter Beitrag. Es handelt sich um eine gGmbh,, Bezahlung nach TV-L in seiner aktuellen Form o.ä (laut Arbeitsvertrag). Ich hoffe das hilft dir weiter.
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Beitrag von: Novus am 06.02.2020 19:36
Hilfreicher als die Antwort, daß ein Tarifvertrag, dessen Existenz Du vermutest, ein ähnliches Hirngespinst wie Reichsflugscheiben oder Chemtrails ist?

Ich hätte jetzt angenommen du bist sicher die Existenz eben solcher belegen zu können, so schnell gehts mit den Vorurteilen :)

Gemeinnützige Gesellschaften lehnen ihre Bezahlung häufig an den TV-L und seine Gehaltstabellen (die SuE Tabelle besteht im Tarifvertrag und ist kein Tarifvertrag) an. Sie sind nicht Tarifgebunden.

Grüsse
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Beitrag von: bfwrim am 08.02.2020 13:38
Danke Novus. Laut Vertrag bekomme ich den TV-L in seiner aktuellen Form, und da die S-Tabelle ganz "aktuell" ist, sollte diese, da ich entsprechende Tätigkeiten als Sozialarb. mit Anerkennung ausübe, auch angewandt werden. Ich werde es am Besten beantragen.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 13:58
Da gibt es nichts zu beantragen.  Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach §12 TV-L ergibt.
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Beitrag von: bfwrim am 08.02.2020 15:02
Im Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L liest es sich m.E. so, als würde mir die S11b zustehen? Ich kapier das nicht  :'( Du schreibst nichts beantragen - trifft wohl nicht auf mich zu?
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 15:27
Die Überleitung ist bereits geschehen, ein Antrag war dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern S11b zutreffend ist, bist Du seit dem 01.01.20 in S11b übergeleitet. Sofern Dein AG dies noch immer nicht umgesetzt hat, ist er entweder unfähig oder betrügt Dich. Du solltest mithin nichts beantragen, sondern Deine Ansprüche ihm gegenüber geltend machen - ansonsten verfallen sie nach der tariflichen Ausschlußfrist. Dazu ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter hinreichend konkreter Bezifferung des Anspruchs erforderlich. Eine Fristsetzung bietet sich an, zwei Wochen sind sicherlich angemessen. Anschließend sollte Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erhoben werden, falls der AG nicht innerhalb der gesetzten Frist leistet.
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Beitrag von: bfwrim am 08.02.2020 15:47
Danke für die Infos, das werde ich umgehend tun. Tatsächlich wurde ich im Januar nach der "großen" 9 bezahlt.
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 15:52
Die Überleitung in die S-Tabelle ist bei einigen Arbeitgebern noch nicht umgesetzt worden. Ich würde daher nicht unbedingt Klage einreichen, wenn es sich betragsmäßig nicht lohnt. Das habe ich jetzt aber nicht überprüft. Erkundige dich am besten nach dem Stand der Umsetzung. Falls sich für dich eine Entgeltnachzahlung ergeben würde, solltest du den Anspruch aber tatsächlich schriftlich geltend machen. Wenn du ihn bezifferst, bist du auf der sicheren Seite, was die Ausschlussfrist anbelangt. Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 16:16
Nein, das tut sie gem. BAG-Rechtsprechung nicht. Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen - siehe u.a. BAG, Urteil v. 10.09.1975 - 4 AZR 485/74.

Die Überleitung fand zum 01 01.20 statt, das war auch lange vorher bekannt. Warum sollte der AN auf irgendeine Umsetzung beim - wahlweise unfähigen oder kriminellen - AG warten? Die Entgeltzahlung ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. Würde der AG es dem AN nachsehen, wenn er ein paar Tage einfach so nicht zur Arbeit kommt, weil er ein paar „Probleme“ bei der Umsetzung der Pflicht zur Arbeitsleistung hat?
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 17:28
Ja, konkrete Angaben sind erforderlich, aber das habe ich geschrieben. Eine Klage würde ich nur einreichen, wenn ich sonst auf eine Höhe Nachzahlung lange warten müsste oder wenn der Arbeitgeber sich weigert. Ein Gerichtsverfahren belastet das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber meistens. Das sollte man sich gut überlegen.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 17:43
Nein, Du schriebst: „Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.“ Das ist überhaupt nicht der Anspruch, der geltend zu machen ist, da es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, er mithin nicht verfällt. Geltend zu machen ist der Entgeltanspruch. Dieser unterliegt der tariflichen Ausschlußfrist.

Der AG ist eine juristische Person. Er ist zu keiner Gefühlsregung fähig und das Verhältnis zum AG wird durch ein Gerichtsverfahren in keinster Weise belastet. Zudem hat der AG von seinem vertragswidrigen Tun auch nicht in Sorge um eine Belastung des Verhältnisses zum AN abgelassen. Eine derartige Dreistigkeit erlaubt er sich nur, weil es lauter Duckmäuser gibt, die es mit sich machen lassen.
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 17:57
Ich meine den Nachzahlungsanspruch, der konkret benannt werden muss. Laut BAG-Rechtsprechung ist eine Bezifferung nicht erforderlich, wenn der Anspruch konkret bezeichnet ist. Wie ich auch geschrieben habe, ist man mit der Bezifferung auf der sicheren Seite. Aber dafür muss man den Anspruch eben erst mal ausrechnen, was vielleicht nicht jedem leicht fällt.

Wenn es nicht um eine Nachzahlung geht, ist keine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich. Das wissen wir beide.
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Beitrag von: bfwrim am 08.02.2020 18:10
Eine Frage zur genauen Bezifferung habe ich noch, vielleicht kennt sich wer damit aus: Aktuell bekomme ich noch eine Entgeltgruppenzulage. Gibt es eine solche auch bei Bezahlung nach der Tabelle TV-L S? Das ist mir für die korrekte Bezifferung wichtig. Danke
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 18:23
Ich meine den Nachzahlungsanspruch, der konkret benannt werden muss. Laut BAG-Rechtsprechung ist eine Bezifferung nicht erforderlich, wenn der Anspruch konkret bezeichnet ist. Wie ich auch geschrieben habe, ist man mit der Bezifferung auf der sicheren Seite. Aber dafür muss man den Anspruch eben erst mal ausrechnen, was vielleicht nicht jedem leicht fällt.

Wenn es nicht um eine Nachzahlung geht, ist keine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich. Das wissen wir beide.

Und der „Nachzahlungsanspruch“ ist der Entgeltanspruch, den der AG nicht erfüllt hat - und ergibt sich nicht aus der von Dir genannten Norm. Die Mindestanforderungen für eine Geltendmachung habe ich genannt. „Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.“ ist jedenfalls Unfug.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 18:26
Eine Frage zur genauen Bezifferung habe ich noch, vielleicht kennt sich wer damit aus: Aktuell bekomme ich noch eine Entgeltgruppenzulage. Gibt es eine solche auch bei Bezahlung nach der Tabelle TV-L S? Das ist mir für die korrekte Bezifferung wichtig. Danke

Eine Entgeltgruppenzulage nicht. Wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 20.4 EGO erfüllt sind, steht eine der dort genannten Zulagen zu.
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Beitrag von: bfwrim am 08.02.2020 18:43
Super, das werde ich prüfen. Die aktuelle Zulage gibt es wegen der Erkrankungsbilder, die einige Klienten aufweisen.
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 19:01
@Spid:
Wenn der Anspruch nicht beziffert wird - womit man allerdings auf der sicheren Seite wäre, sofern man ihn korrekt beziffert und bezeichnet - sondern ihn stattdessen nur konkret bezeichnet, darf § 29 e TVÜ-L nicht fehlen. Woher würde man sonst den Entgeltanspruch herleiten.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 19:10
Der Entgeltanspruch ergibt sich aus §15 TV-L.
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 19:20
Wenn man gar kein Entgelt erhalten hat, ist das sicher richtig.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 19:30
Wenn auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet, sind meine Ausführungen in jedem Fall richtig.
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 20:15
Wenn beim Arbeitgeber ein Schreiben eingeht, in dem der Arbeitnehmer gemäß § 15 TV-L ab 01.01.2020 monatlich z. B. 100 EUR (Differenzbetrag zwischen dem zustehenden und dem gezahlten Entgelt) beansprucht, kriegt der einen Lachanfall. Das ist zwar eine Bezifferung und eine Rechtsgrundlage, aber konkret ist daran herzlich wenig.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 20:41
Es wäre hinreichend für eine Geltendmachung. Der AN muß dem AG in seiner Geltendmachung nicht den Tarifvertrag erklären.
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Beitrag von: Isie am 08.02.2020 20:50
Echt? Hätte ich nicht gedacht. Aber ohne Bezifferung muss der Anspruch konkret bezeichnet werden und dafür reicht die Angabe § 15 TV-L nicht.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 21:02
Nein - §29e TVÜ-L aber auch nicht. Wir sind dann wieder bei:

Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen

Auch hier wäre die Anspruchsgrundlage §15 TV-L.
Titel: Antw:TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Beitrag von: Isie am 08.02.2020 21:24
Nein, das reicht nicht. Es müsste mindestens angegeben werden, dass der Anspruch sich aus der Überleitung des Sozial- und Erziehungsdienstes ergibt, sonst ist der Anspruch nicht hinreichend deutlich bestimmt. Und genau das meinte ich mit dem Hinweis auf § 29 e TVÜ-L. Die Vorschrift selber muss nicht genannt sein, § 15 TV-L aber genausowenig.
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Beitrag von: Spid am 08.02.2020 21:52
Nein, derlei muß man nicht angeben. Der geltend zu machende Anspruch ist derjenige auf das Entgelt. Dieses bestimmt sich hinreichend aus Entgeltgruppe, Stufe und Zeitraum. Es besteht auch hier kein Erfordernis, dem AG den Tarifvertrag zu erklären.