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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: AlfonsoSchmidt am 27.02.2020 21:42

Titel: § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Beitrag von: AlfonsoSchmidt am 27.02.2020 21:42
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

2.seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

3.in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

Hallo User,
Wie ihr sieht, habe ich aus dem BLV diesen Abschnitt kopiert.nun meine Frage, müssen alle vier Punkte gegeben sein?
Kennt ihr Leute die nur mit 10 Jahren Dienstzeit diesen Paragraph angewendet bekommen hat?
Titel: Antw:§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Beitrag von: nichts_tun am 27.02.2020 22:43
Frage 1: Ja.

Frage 2: Nein.

Off topic: das gehört eher in das Forum für Bundesbeamte.
Titel: Antw:§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Beitrag von: Feidl am 03.03.2020 09:58
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

2.seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

3.in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
Das entscheidene Wort mal hervorgehoben.
Titel: Antw:§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Beitrag von: ds78 am 07.03.2020 13:30
Die Gesetzeslage ist wie sie ist. Aber dieser Paragraph baut künstlich ziemlich hohe Hürden für einen Laufbahnwechsel ohne entsprechende formale Qualifikationen auf, Gründe kann ich nicht beurteilen (finde ich auch nicht relevant).

Bei uns im Haus fand gerade so ein Wechsel statt, allerdings war bei Ausschreibung anhand des Textes schon klar wer es werden würde. Man hätte auch den Namen drauf schreiben können.

Als Beamter auf diesen § zu hoffen ist schon fast fahrlässig. Eher nochmal irgendeinen, man entschuldige meine Wortwahl, "Bums-Master" oben drauf setzen und sich zur Not extern bewerben. Allerdings habe ich in letzter Zeit sogar im Bundesbereich, im Länderbereich schon länger, Ausschreibungen verfolgt die den Zugang zum hD ohne Master / Uni-Diplom ermöglichen.

Es tut sich was im Lande. :)