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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Moonlight am 16.11.2020 17:20

Titel: Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 16.11.2020 17:20
Hallo zusammen,

ich bin seit nun 6 Monaten in einer Kommune angestellt. Meine Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 9a, allerdings wurde mir beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt, dass ich während der Probezeit peu à peu mehr Gehalt erhalte. Dies wurde damit begründet, dass ich anfangs ja nicht so viel Erfahrung haben werde. Da ich den Job wollte, habe ich okay gesagt. Als der Arbeitsvertrag dann ankam, stand dort, dass ich mit der EG 7 eingestellt werde. Dass ich stufenweise mehr Geld bekommen sollte, wurde nicht schriftlich festgehalten.

Nun ist es so, dass die Probezeit grade vorbei ist und ich nun natürlich auch meiner Tätigkeit nach vergütet werden möchte. Außerdem habe ich nun auch in Erfahrung gebracht, dass das mit dem „weniger Geld in der Probezeit“ so gar nicht rechtens ist, da ich von Anfang an eine Stelle bekleide, die nach EG9a vergütet wird.

Ich möchte hier noch einmal gerne in Erfahrung bringen, ob jemand was ähnliches erlebt hat und wie ich diese Sache am besten angehen kann. Ist es sinnvoll, direkt einen Anwalt einzuschalten? (Die Kollegen sagten bereits, dass die Personalabteilung sehr schwierig ist).

Vielen Dank im Voraus.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: newT am 16.11.2020 17:28
Wurden dir wechselnde Aufgaben übertragen? Eine Aufgabenübertragung kann von jemandem erfolgen, der im Namen des Arbeitgebers Verträge schließen darf.
Wenn sich an deinen übertragenen Aufgaben seit der Einstellung nichts geändert hat, du aber unterschiedliches Entgelt hierfür kassiert hast, ist man hier definitiv nicht korrekt mit dir umgegangen.
Selbst wenn ein Steigerung des Entgeldes vertraglich festgehalten worden wäre, wäre dies vollkommen unbeachtlich, da du stets anhand der dir übertragenen Aufgaben eingruppiert bist.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 16.11.2020 17:30
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Sofern Dir von Beginn an eine auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist, die zu Deiner Eingruppierung in E9a führt, warst Du seit Beginn der Beschäftigung in E9a eingruppiert - und hattest Anspruch auf das entsprechende Entgelt. Dieses sollte zeitnah geltend gemacht werden, da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach Fälligkeit verfallen - die in der Geltendmachung enthaltene Zahlungsaufforderung an den Schuldner sollte unter Fristsetzung - 2 Wochen scheinen angemessen - erfolgen. Nach Fristablauf dann Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erheben sowie Strafanzeige wegen Betrugs stellen. Auf das vorgerichtliche Geplänkel kann auch verzichtet werden.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 16.11.2020 23:32
@newT

Ich habe keine wechselnden Aufgaben übertragen bekommen. Ich bin noch in der Einarbeitung. Alle anderen Kollegen erhalten ihr Entgelt nach EG 9a, nur ich nicht. Wie gesagt, mit der Begründung, ich müsste eingearbeitet werden und könne daher nicht sofort alle Aufgaben erledigen.


@Spid

Wie bereits oben erwähnt; alle Kollegen, die dort die gleiche Tätigkeit wie ich ausüben, erhalten ihr Entgelt nach EG 9a.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 00:18
Angesichts der aufgrund der Sachverhaltsschilderung anzunehmenden Qualität des AG hielte ich seine durch Entgeltzahlung ausgedrückte Rechtsmeinung zur Eingruppierung anderer jetzt nicht wirklich für eine zuverlässige Maßschnur zur Einschätzung der Eingruppierung.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Kat am 17.11.2020 07:54
Wenn Dir nicht alle Aufgaben übertragen wurden, was Du ja selbst schreibst, ist es durchaus möglich, dass Du niederiger eingruppiert bist.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 17.11.2020 08:23
Das wurde nicht geschildert. Der TE schilderte, der AG habe begründet, er könne noch nicht alle Tätigkeiten ausüben. Das ist tariflich unbeachtlich.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 18.11.2020 10:02
Haltet euch fest; ich komme mit neuen Nachrichten  ;D

Ich habe mich schriftlich an die Personalabteilung gewandt und eine Antwort erhalten, die mich von Hocker gehauen hat.

In dieser Antwort heißt es, dass ich zunächst in die EG8 eingruppiert werden soll und nach weiteren 6 Monaten, sofern die Leistungen stimmen (!) dann die Höhergruppierung in die EG 9a erfolgt.

Lt. Stellenausschreibung habe ich mich aber auf eine EG 9a Stelle beworben. Da stand nichts von „sofern die Leistungen stimmen“. Scheint so, als müsste ich mir tatsächlich anwaltlichen Beistand holen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Organisator am 18.11.2020 10:13
Hat sich die Personalabteilung irgendwie dazu ausgelassen, dass deine Tätigkeiten sich ändern? Oder gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dir im Laufe der Zeit veränderte Tätigkeiten übertragen wurden / werden?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: was_guckst_du am 18.11.2020 10:19
...für fehlende Erfahrung gibt es Erfahrungsstufen...

Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Bastel am 18.11.2020 10:48
Ich würde mich bedanken und freundlich nachfragen, ob sich die Tätigkeiten dann in einem halben Jahr ändern.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 18.11.2020 10:50
Hat sich die Personalabteilung irgendwie dazu ausgelassen, dass deine Tätigkeiten sich ändern? Oder gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dir im Laufe der Zeit veränderte Tätigkeiten übertragen wurden / werden?

Nein, gar nicht. Es heißt nur, dass eine Höhergruppierung in die EG 9a erfolgt, sofern die Leistungen stimmen. Ich weiß ja selbst, dass ich alle Tätigkeiten, die meine Kollegen machen, selbst auch ausübe. Wir machen alle denselben Job, dieselbe Tätigkeit.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 11:10
Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: WasDennNun am 18.11.2020 11:25
Hat sich die Personalabteilung irgendwie dazu ausgelassen, dass deine Tätigkeiten sich ändern? Oder gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dir im Laufe der Zeit veränderte Tätigkeiten übertragen wurden / werden?

Nein, gar nicht. Es heißt nur, dass eine Höhergruppierung in die EG 9a erfolgt, sofern die Leistungen stimmen. Ich weiß ja selbst, dass ich alle Tätigkeiten, die meine Kollegen machen, selbst auch ausübe. Wir machen alle denselben Job, dieselbe Tätigkeit.
Wirst du jetzt nach EG8 Stufe 1 bezahlt?
Falls sie dir dann ab Monat 7, weil die Leistung stimmt, EG9a zahlen, dann fordere aber gleich ein, dass sie dir 9a Stufe 2 auszahlen, da ja eine Höhergruppierung stattgefunden hat  ;D
(dann haben sie 6 Moante 160€ gespart und zahlen die nächsten 6 halt 200 druff.

Könnte ein Eigentor werden für die.....


BTW:
Ist eine probeweise Übertragung eigentlich im TVöD/(oder TV-L, bitte verzeiht die Forensübergreifende Frage) eigentlich erlaubt?
Führen auf Probe ja, aber vorübergehende Übertragung zur Erprobung?? Geht das?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 11:32
Die Erprobung ist ein anerkannter Grund für eine vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit - in allen vier Tarifregimen. Soweit es sich um einen Sachverhalt handelt, der die Voraussetzungen der Führung auf Probe erfüllt, hielte ich dann, wenn die Führung auf Probe zu einem für den TB günstigeren Ergebnis führte, die Anwendung der vorübergehenden Übertragung i.S.d. §14 des jeweiligen Tarifregimes für rechtsmißbräuchlich.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Bastel am 18.11.2020 12:01
Falls sie dir dann ab Monat 7, weil die Leistung stimmt, EG9a zahlen, dann fordere aber gleich ein, dass sie dir 9a Stufe 2 auszahlen, da ja eine Höhergruppierung stattgefunden hat  ;D

Kommt man im TVÖD auch bei einer Höhergruppierung in (mindestens) Stufe 2? Dachte das wäre nur im TVL.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 12:03
Ja.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 18.11.2020 18:25
Die Erprobung ist ein anerkannter Grund für eine vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit - in allen vier Tarifregimen. Soweit es sich um einen Sachverhalt handelt, der die Voraussetzungen der Führung auf Probe erfüllt, hielte ich dann, wenn die Führung auf Probe zu einem für den TB günstigeren Ergebnis führte, die Anwendung der vorübergehenden Übertragung i.S.d. §14 des jeweiligen Tarifregimes für rechtsmißbräuchlich.

Vorrübergehend definitiv nicht. Das müsste doch irgendwo stehen, oder? Also, dass mir die Tätigkeiten vorrübergehend übertragen wurden?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 18:49
Definitiv. Eine Tätigkeit muß im Vorhinein ausdrücklich lediglich vorübergehend übertragen worden sein, damit es sich lediglich um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit handelt.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 18.11.2020 19:14
Definitiv. Eine Tätigkeit muß im Vorhinein ausdrücklich lediglich vorübergehend übertragen worden sein, damit es sich lediglich um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit handelt.

In meinem Arbeitsvertrag steht nur, dass ich in der Entgeltgruppe 7 eingruppiert bin und auf unbestimmte Zeit eingestellt werde. Im Übrigen wird auf den TVöD verwiesen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 19:19
Die übliche Formulierungen wie „Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert“ ist regelmäßig von lediglich deklaratorischer Bedeutung.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 18.11.2020 19:52
Die übliche Formulierungen wie „Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert“ ist regelmäßig von lediglich deklaratorischer Bedeutung.

In der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz steht noch "Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt. Dem Arbeitgeber ist es unbenommen, den Beschäftigten aus dienstlichen/betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."

Hat ja aber mit meinem Fall nichts zutun. Ich wurde ja nicht einer anderen Tätigkeit zugewiesen o.Ä. Dort steht eben auch, dass ich als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt werden und die Angabe des Dienstortes.

Wie gesagt, sonst steht dort nichts davon, dass ich probeweise oder zur Bewährung auf eine Stelle gesetzt werde.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 18.11.2020 19:56
Hat sich die Personalabteilung irgendwie dazu ausgelassen, dass deine Tätigkeiten sich ändern? Oder gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dir im Laufe der Zeit veränderte Tätigkeiten übertragen wurden / werden?

Nein, gar nicht. Es heißt nur, dass eine Höhergruppierung in die EG 9a erfolgt, sofern die Leistungen stimmen. Ich weiß ja selbst, dass ich alle Tätigkeiten, die meine Kollegen machen, selbst auch ausübe. Wir machen alle denselben Job, dieselbe Tätigkeit.
Wirst du jetzt nach EG8 Stufe 1 bezahlt?
Falls sie dir dann ab Monat 7, weil die Leistung stimmt, EG9a zahlen, dann fordere aber gleich ein, dass sie dir 9a Stufe 2 auszahlen, da ja eine Höhergruppierung stattgefunden hat  ;D
(dann haben sie 6 Moante 160€ gespart und zahlen die nächsten 6 halt 200 druff.

Könnte ein Eigentor werden für die.....

Ich bin aufgrund meiner vorherigen Beschäftigung bereits in der Stufe 3. Also derzeit EG 7, Stufe 3. Danach werde ich auch bezahlt. Wie gesagt, meine Kollegen bekommen alle aufgrund der Tätigkeit die EG 9a. Ich verstehe auch gar nicht, wie das begründert wird. Ich meine spätestens bei einem Antrag auf Überprüfung der Entgeltgruppe sollte doch klar sein, dass es sich hierbei um eine EG 9a handelt.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 18.11.2020 20:01
Es gibt keinen „Antrag auf Überprüfung der Entgeltgruppe“. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 08:30
Formell nicht, aber warum sollte es dieses Gesuch nicht geben? Sobald jemand den Wunsch hat kann er doch sonstwas beantragen. Ein Heiratsantrag ist doch nichts anderes :)
Dass es sich um ein unwirksames Rechtsmittel handelt bleibt ja unberührt, jedoch hat sich immer wieder gezeigt, dass manche AG dem Antrag nachkommen. Und dass es richtigerweise ein Gesuch um Überprüfung der gebildeten Meinung zur Eingruppierung ist, ist eh nicht relevant.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 08:38
Dann kann man aber auch gleich einen rechtswirksamen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 08:56
Hierzu müsste man Willens sein ein sonst ungestörtes gutes Verhältnis eventuell zu zerstören. Aber nicht jedem ist ein gutes Miteinander wichtig. Zudem kann man das nicht von Zuhause oder Arbeitsplatz aus erledigen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 09:05
Klar kann man das. Zudem ist das Verhältnis durch die - möglicherweise sogar kriminelle - Handlungsweise des AG ja gestört, während eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung eine solche Störung eben gerade nicht darstellt.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 10:34
Da haben wir eben grundverschiedene Meinungen zu Strategien von Konfliktlösungen und wie wir wissen auch eine andere Schwelle etwas eskalieren lassen zu wollen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 10:44
Welche Eskalation? Die Steigerung eines mutmaßlich kriminellen Verhaltens wäre ja wohl nicht, dieses vor einem Gericht anzugreifen, sondern mit einer Autobombe oder der Hinrichtung eines Handlangers zu reagieren. Derlei habe ich nicht vorgeschlagen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 11:11
Die Eskalation des Konfliktes, der dem Betroffenen erst jetzt bewusst geworden ist. Das mutmaßlich nicht korrekte Verhalten oder anders "die falsche Anwendung von Tarifnormen" wurde angekündigt im Vorstellungsgespräch und der TE war augenscheinlich bisher damit einverstanden.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 11:14
Wo ist da die Eskalation? Wo läge die Steigerung hinsichtlich des mutmaßlich kriminellen Verhaltens des AG, wenn man jenes juristisch angreift?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 11:37
Noch gibt es keine Eskalation, es gibt einen Konflikt. Ich habe nicht behauptet das eine kriminelle Handlung eskalieren würde sondern der Konflikt, denn auch wenn der AN im Recht wäre erwartet so manch ein Gegenüber doch ein anderes maßvolles Handeln ihn zu überzeugen. Wenns einem scheißegal ist kann man natürlich mit der Tür ins Haus fallen.
Der juristische Angriff ist eben auch ein Angriff.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 11:44
Du hast eine Eskalation behauptet. Im genannten Fall hat die Gegenseite mit mutmaßlich kriminellem Verhalten vorgelegt, daran muß sich das eigene Handeln dahingehend messen, ob es eine Eskalation darstellt. Eine solche wären die von mir genannten Aktionen. Dem mutmaßlich kriminellen Verhalten juristisch entgegenzutreten, ist hingegen maßvoll - geradezu deeskalierend.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 12:34
Sorry, wir reden aneinander vorbei weil Du nicht in der Lage bist zu verstehen, dass es auch andere Dinge im Arbeitsleben gibt die einem etwas bedeuten. Von diesen spreche ich, durch diese entsteht der Konflikt.


 
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 12:36
Maßgeblich für das Arbeitsleben ist das Arbeitsverhältnis. Du scheinst hingegen ein Kuschelbedürfnis mit mutmaßlichen Kriminellen zu haben - quasi das personifizierte Berlin.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 13:26
Schön das Du erkennst das es auch andere Menschen gibt, durchaus mit anderen Bedürfnissen als auch im Umgang miteinander halt eben....... weiterentwickelt. Aber Kuschelbedürfnis habe auch ich nicht. Aber, das gebe ich zu,  liegt mir daran, dass meine Kollegen mich mit einem Lächeln empfangen, da macht die Arbeit deulich mehr Spaß.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 13:33
Und die Kollegen lächeln nicht mehr, wenn Du den AG verklagst? Warum nicht? Sind sie Nutznießer seines mutmaßlich kriminellen Tuns? Mitverschwörer zu Deinem Nachteil? Und wenn dem so ist, warum legst Du dann Wert auf ihr Lächeln?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 19.11.2020 13:41
Und die Kollegen lächeln nicht mehr, wenn Du den AG verklagst? Warum nicht? Sind sie Nutznießer seines mutmaßlich kriminellen Tuns? Mitverschwörer zu Deinem Nachteil? Und wenn dem so ist, warum legst Du dann Wert auf ihr Lächeln?
Es würde den Rahmen sprengen daher kürze ich es ab und beantworte deine Fragen: 42
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 13:55
Das beantwortet keine der Fragen.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Kat am 19.11.2020 14:00
Maßgeblich für das Arbeitsleben ist das Arbeitsverhältnis. Du scheinst hingegen ein Kuschelbedürfnis mit mutmaßlichen Kriminellen zu haben - quasi das personifizierte Berlin.

Berlin ist kuschelbedürftig?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spid am 19.11.2020 14:06
Kommt darauf an, gegenüber wem.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 19.11.2020 19:18
Soooo...habe nun mit meinem Anwalt gesprochen. Ich schwanke noch, ob ich selbst den AG anschreiben soll oder der Anwalt das tun soll. Jedenfalls hat er mir auch bestätigt, dass ich ungerecht behandelt wurde und ich es definitiv versuchen kann, allerdings müsste ich alle Kosten selbst tragen. Wenn es denn zu einem Verfahren kommt, könnten das mehrere tausend Euro sein, die ich nicht wiederbekomme.

Vom Personalrat weiß ich, dass er mehr auf der Seite des Arbeitgebers steht.

Ich bin mir noch unschlüssig, welchen Weg ich gehen soll.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Spidersangel am 20.11.2020 08:12
Straftatbestände
Unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt kommen bei untertariflicher Entlohnung AVE-erklärter Flächentarifverträge, die wie gesetzliche Mindestlohnvereinbarungen nach dem Entsendegesetz z. B. in der Bauwirtschaft behandelt werden, insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

§ 266 a StGB "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen",
§ 263 StGB "Beitragsbetrug",
§ 291 StGB "Lohnwucher" sowie
§ 370 Abgabenordnung (AO) "Steuerhinterziehung"

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen
Gemäߧ 266 a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Für das Auslösen des Haftungsfalles nach § 266 a StGB ist lediglich erforderlich und ausreichend, dass der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf tarifgerechte Entlohnung bei AVE-erklärten Flächentarifverträgen als solcher besteht und hierdurch sozialversicherungspflichtige Beitragspflichten ausgelöst werden, die im Falle der untertariflichen Entlohnung steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterlaufen wird.
Nicht ordnungsgemäßes Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung
Bei nicht oder nicht ordnungsgemäßem Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich in untertariflicher Entlohnung manifestieren kann, ist auch ein (Beitrags-)Betrug gemäß § 263 Absatz 1 StGBzu Lasten der Sozialversicherungsträger denkbar. Die Träger der Sozialversicherung werden in diesen Fällen durch abgegebene Erklärungen des Arbeitgebers getäuscht und unterlassen deswegen die Einforderung der tatsächlich geschuldeten Beiträge zum Nachteil der Versichertengemeinschaft.

Lohnwucher
In Fällen des Lohnwuchers gemäß § 291 StGBbesteht eine Strafandrohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. mit Geldstrafe, in schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Straftatbestand des Lohnwuchers kann vorliegen, wenn z. B. der Arbeitgeber eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder einen Mangel an Urteilsvermögen eines Arbeitnehmers dergestalt ausbeutet, dass er für eine Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) Vermögensvorteile erreicht, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung (Entlohnung) stehen. Dies wird im Lohnwucherfall schon bei ca. 30 % unter dem tariflichen Niveau vermutet.

Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AOdroht wegen des Verschaffens rechtswidriger Steuervorteile oder z. B. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Finanzbehörden eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Bei juristischen Personen des Privatrechts, d. h. Kapitalgesellschaften, GmbHs kann sich eine strafrechtliche Relevanz und Verantwortlichkeit für deren Vertretungsberechtigte aus § 14 StGB ergeben.

Untertarifliche Bezahlung von Beschäftigten
Neben der strafrechtlichen Bedeutung kann die untertarifliche Bezahlung von Beschäftigten in den Unternehmen selbstverständlich auch zivilrechtliche Folgen sowohl durch einen Zivilprozess als auch durch einen Arbeitsgerichtsprozess im Hinblick auf die Sozialversicherungsträger oder auch des Arbeitnehmers als Anspruchsteller nach sich ziehen. Insbesondere gilt dies im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 a StGBoder anderer Straftatbestände haften insbesondere GmbH-Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialkassen. Da die Sozialversicherungsträger regelmäßig von den fehlenden ordnungsgemäßen Beitragsnachweisen keine Kenntnis erhalten, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Organe einer Gesellschaft können gemäß § 34, 35 und 69 ff. AO für nicht abgeführte Lohnsteuern haftbar gemacht werden. Eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich darüber hinaus aus § 25 SGB IV. Danach können die Sozialversicherer Beiträge für volle Kalenderjahre rückwirkend und bei vorsätzlichem Verhalten für 30 Jahre rückwirkend die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nacherheben und das Unternehmen somit in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.

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Hier noch gefunden:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.

Alternativ noch den Straftatbestand Betrug
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)

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In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob nicht eventuell sogar Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur ZVK nachzuzahlen wären, denn diese fallen nicht unter die 6 Monate Verjährung.
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: MrRossi am 20.11.2020 09:36
@ Moonlight:
In welchem Bundesland bist du beschäftigt?
Könnte es sein dass deine Kollegen übertariflich bezahlt werden?
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 28.11.2020 14:49
Straftatbestände
Unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt kommen bei untertariflicher Entlohnung AVE-erklärter Flächentarifverträge, die wie gesetzliche Mindestlohnvereinbarungen nach dem Entsendegesetz z. B. in der Bauwirtschaft behandelt werden, insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

§ 266 a StGB "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen",
§ 263 StGB "Beitragsbetrug",
§ 291 StGB "Lohnwucher" sowie
§ 370 Abgabenordnung (AO) "Steuerhinterziehung"

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen
Gemäߧ 266 a StGB ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Für das Auslösen des Haftungsfalles nach § 266 a StGB ist lediglich erforderlich und ausreichend, dass der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf tarifgerechte Entlohnung bei AVE-erklärten Flächentarifverträgen als solcher besteht und hierdurch sozialversicherungspflichtige Beitragspflichten ausgelöst werden, die im Falle der untertariflichen Entlohnung steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterlaufen wird.
Nicht ordnungsgemäßes Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung
Bei nicht oder nicht ordnungsgemäßem Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich in untertariflicher Entlohnung manifestieren kann, ist auch ein (Beitrags-)Betrug gemäß § 263 Absatz 1 StGBzu Lasten der Sozialversicherungsträger denkbar. Die Träger der Sozialversicherung werden in diesen Fällen durch abgegebene Erklärungen des Arbeitgebers getäuscht und unterlassen deswegen die Einforderung der tatsächlich geschuldeten Beiträge zum Nachteil der Versichertengemeinschaft.

Lohnwucher
In Fällen des Lohnwuchers gemäß § 291 StGBbesteht eine Strafandrohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. mit Geldstrafe, in schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Straftatbestand des Lohnwuchers kann vorliegen, wenn z. B. der Arbeitgeber eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder einen Mangel an Urteilsvermögen eines Arbeitnehmers dergestalt ausbeutet, dass er für eine Leistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) Vermögensvorteile erreicht, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung (Entlohnung) stehen. Dies wird im Lohnwucherfall schon bei ca. 30 % unter dem tariflichen Niveau vermutet.

Steuerhinterziehung
Bei einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AOdroht wegen des Verschaffens rechtswidriger Steuervorteile oder z. B. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Finanzbehörden eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Bei juristischen Personen des Privatrechts, d. h. Kapitalgesellschaften, GmbHs kann sich eine strafrechtliche Relevanz und Verantwortlichkeit für deren Vertretungsberechtigte aus § 14 StGB ergeben.

Untertarifliche Bezahlung von Beschäftigten
Neben der strafrechtlichen Bedeutung kann die untertarifliche Bezahlung von Beschäftigten in den Unternehmen selbstverständlich auch zivilrechtliche Folgen sowohl durch einen Zivilprozess als auch durch einen Arbeitsgerichtsprozess im Hinblick auf die Sozialversicherungsträger oder auch des Arbeitnehmers als Anspruchsteller nach sich ziehen. Insbesondere gilt dies im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 a StGBoder anderer Straftatbestände haften insbesondere GmbH-Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialkassen. Da die Sozialversicherungsträger regelmäßig von den fehlenden ordnungsgemäßen Beitragsnachweisen keine Kenntnis erhalten, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Organe einer Gesellschaft können gemäß § 34, 35 und 69 ff. AO für nicht abgeführte Lohnsteuern haftbar gemacht werden. Eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich darüber hinaus aus § 25 SGB IV. Danach können die Sozialversicherer Beiträge für volle Kalenderjahre rückwirkend und bei vorsätzlichem Verhalten für 30 Jahre rückwirkend die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nacherheben und das Unternehmen somit in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen.

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Hier noch gefunden:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.

Alternativ noch den Straftatbestand Betrug
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)

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In dem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob nicht eventuell sogar Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur ZVK nachzuzahlen wären, denn diese fallen nicht unter die 6 Monate Verjährung.

Oh wow, du hast dir echt viel Mühe gegeben. Danke dafür. Wenn ich aber mit diesen Paragraphen bei meinem AG ankomme, erklären sie mir offiziell den Krieg 😂
Titel: Antw:Weniger Geld in der Probezeit?
Beitrag von: Moonlight am 28.11.2020 14:53
@ Moonlight:
In welchem Bundesland bist du beschäftigt?
Könnte es sein dass deine Kollegen übertariflich bezahlt werden?

Nordrhein-Westfalen. Ich weiß von einem Kollegen, dass er anfangs auch nicht die EG9a erhalten hat und diese auch nur schrittweise angepasst wurde. Ein möglicher Grund sei wohl gewesen, dass man noch keine „Unterschriftsbefugnisse“ hätte.

Direkt nach meiner Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten habe ich sofort die EG8 bekommem. Da war ich auch ganz frisch und noch in der Einarbeitung ohne irgendwelche Unterschriftsbefugnisse o. Ä., der Unterschied war nur, dass der Arbeitgeber sich korrekt verhalten hat.