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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: öfföff am 05.12.2018 14:43

Titel: Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: öfföff am 05.12.2018 14:43
Ist es möglich, anstatt eine Höhergruppierung durchzuführen, eine pauschale Zulage zum Brutto (zb. 400 EUR) zu gewähren, die auch bei Stufenaufstieg erhalten bleibt?
In welchem Rahmen bestehen hier Möglichkeiten?
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 05.12.2018 16:08
TB sind entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, eine Höhergruppierung ist eine zwingende Rechtsfolge aus der Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt. Sie steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 05.12.2018 16:28
a) Es kann aussertariflich immer eine Zulage bezahlt werden.
b) Tariflich besteht die Möglichkeit der Gewährung des Entgeltes (ganz oder teilweise) einer höheren Stufe bzw. wenn man Stufe 6 ist, 20% der Stufe 2) nach §16 Abs. 5
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 05.12.2018 16:34
Eine solche Zulage nach a) wäre nur übertariflich und nicht außertariflich möglich. Beide Optionen können nur zusätzlich und nicht anstelle einer Höhergruppierung gewährt werden.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 05.12.2018 16:45
Stimmt!
Wie könnte man eine HG verhindern?
Durch Ablehnung der neuen auszuübenden Tätigkeiten?
Wäre diese Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten nicht durch das Direktionsrecht des AGs gedeckt?
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Lars73 am 05.12.2018 16:48
Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (welche im Ergebnis zu einer höheren Eingruppierung führt)  ist grundsätzlich nicht vom Direktionsrecht gedeckt.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Pseudonym am 05.12.2018 18:44
Aus welchem Grund soll die Höhergruppierung denn verhindert werden? Stufenlaufzeit?
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Dienstbeflissen am 06.12.2018 09:35
Aus welchem Grund soll die Höhergruppierung denn verhindert werden? Stufenlaufzeit?

A ist aktuell in E8/3 und kommt im April 2019 in E8/4. Nun bekommt A das Angebot zum 01.12.18 höherwertige Tätigkeiten, entsprechend der E9 Fgr. 3, auszuüben.

Insbesondere im Hinblick auf eine wahrscheinliche stufengleiche Höhergruppierung ab 2019 wäre A schön dämlich, würde er die neuen Aufgaben übernehmen.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 09:38
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Dienstbeflissen am 06.12.2018 09:42
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.

Vielleicht, damit der AN die nicht übertragenen Aufgaben trotzdem erledigt...
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 09:48
Für diesen bestünde aber keine Rechtspflicht, diese Aufgaben zu erledigen. Also zahlt der AG Geld für nix... Da wäre doch eher zu prüfen, ob eine zunächst vorübergehende Übertragung in Betracht käme. Für die bräuchte es auch nicht des Einverständnis des AN.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Dienstbeflissen am 06.12.2018 09:59
Für diesen bestünde aber keine Rechtspflicht, diese Aufgaben zu erledigen. Also zahlt der AG Geld für nix... Da wäre doch eher zu prüfen, ob eine zunächst vorübergehende Übertragung in Betracht käme. Für die bräuchte es auch nicht des Einverständnis des AN.

Eine vorübergehende Übertragung wäre ebenfalls eine Möglichkeit dafür zu Sorgen, dass die Tätigkeiten, die nun mal tatsächlich anfallen, erledigt werden. Und auch die praktikablere. Aber hier ging es ja explizit um übertarifliche Zulagen.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 06.12.2018 11:53
Aber hier ging es ja explizit um übertarifliche Zulagen.
Kann ich nicht erkennen, dass es darum ging.
Und falls doch, dann braucht man hier niemanden zu fragen, weil das geht  Tarifrechtlich immer.
Ob der REchnungshof das anmahnt oder sonstwer in der Verwaltung, kann hier keiner beantowrten.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: öfföff am 06.12.2018 15:03
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.
Um den Mitarbeiter zu halten und nicht zu verlieren. Zulage als Belohnung für gute Leistung quasi. Es gibt keine Änderung bei den Tätigkeiten. Insofern käme eine "tätigkeitsbezogene Höhergruppierung " ohnehin nicht in Betracht.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 15:08
Also wollte der AG eine höherwertige Tätigkeit übertragen, der AN lehnt dies - aus welchem Grund auch immer - ab. Und dafür soll er nun „belohnt“ werden?
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: öfföff am 06.12.2018 15:10
Also wollte der AG eine höherwertige Tätigkeit übertragen, der AN lehnt dies - aus welchem Grund auch immer - ab. Und dafür soll er nun „belohnt“ werden?

Nein der AG will lediglich den Mitarbeiter für seine guten Leistungen belohnen, auch um ihn dauerhaft zu halten, ohne Änderung der Tätigkeiten.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 15:11
Die Sachverhaltsschilderung beinhaltet aber ausdrücklich eine Höhergruppierung, an derer statt die Zulage gezahlt werden soll:
Ist es möglich, anstatt eine Höhergruppierung durchzuführen, eine pauschale Zulage zum Brutto (zb. 400 EUR) zu gewähren, die auch bei Stufenaufstieg erhalten bleibt?
In welchem Rahmen bestehen hier Möglichkeiten?
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: öfföff am 06.12.2018 15:13
Ja, die Höhergruppierung wäre die andere Alternative den Mitarbeiter besser zu entlohnen. Da dies aber eine EG 14 bedeuten würde, bei der eine Zustimmung übers Ministerium geholt werden muss, wird nach weniger aufwändigen Lösungen gesucht. Das Ministerium genehmigt nur eine begrenzte Zahl von EG 14, und 15 Stellen. Bis EG 13 kann ohne zuständiges Ministerium eingestellt werden. (Uniklinik, Anstalt d. öff. Rechts)
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: Spid am 06.12.2018 15:26
Eine Höhergruppierung hätte ja höherwertiger Tätigkeiten bedurft... aber egal, man kann innertariflich eine Zulage nach §16 Abs. 5 zahlen, die sich auch so ausgestalten läßt, daß sie beim Stufenaufstieg erhalten bleibt. Auch innertariflich ließe sich die höherwertige Tätigkeit, die man für E14 im Auge hatte, vorübergehend übertragen. Auch dann ist eine Zulage zu zahlen.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: öfföff am 06.12.2018 15:32
Ja der Pragraph §16 scheint mir die simpelste Lösung für das Problem zu sein.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 06.12.2018 15:42
Nö er ist die einzige Möglichkeit im TV-L jemanden tariflich mehr Geld zu geben.

Aber am Ende ist halt maximal EG13S6 + 20% (bzw. 25% im WiMi Bereich) EG13S2
soweit ich mich erinnere.

In den TdL Durchführungshinweise ist hier allerdings (zumindest in Niedersachsen) das FM noch in der Entscheidungskette drin.


Alles andere zb. EG14 zahlen, obwohl nur EG13 auszuübenden Tätigkeiten sind ist eine übertarifliche Bezahlungen.


Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: öfföff am 06.12.2018 15:43
Nö er ist die einzige Möglichkeit im TV-L jemanden tariflich mehr Geld zu geben.

Aber am Ende ist halt maximal EG13S6 + 20% (bzw. 25% im WiMi Bereich) EG13S2
soweit ich mich erinnere.


Das ist doch gar nicht so schlecht? Resultiert ja in einer Bezahlung die besser als EG 14 ist.
Titel: Antw:Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Beitrag von: MoinMoin am 06.12.2018 15:58
Wobei zu beachten ist: Es kann nur max das Entgelt von zwei Stufen mehr als die Aktuelle gewährt werden.
Und wenn man in der Endstufe ist, dann eben die 2x% on the Top.

Da fällt mir allerdings gerade auf, das jemand der in der Stufe 4 ist (§17 Abs 2 mal nicht betrachtet)  9 Jahre Geld der Stufe 6 bekmmen kann und erst dann den Zuschlag oben drauf.