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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Data am 25.04.2020 20:17
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Hallo zusammen,
ich, Quereinsteiger mit FH-Diplom, keine Teilnahme oder Abschluss an Angestelltenlehrgängen für den Verwaltungsbereich, arbeite als springender Leistungssachbearbeiter an verschiedenen Standorten eines kommunalen Jobcenters in NRW. Standortwechsel können wöchentlich durchgeführt werden, Wechsel zwischen verschiedenen Leistungsteams eines Standortes auch unter der Woche. Dabei sind je nach Standort/Leistungsteam unterschiedliche Aufgabenzuschnitte gegeben, wenn Sondersachbearbeitungen (z. B. für Unterhaltsheranziehung, Selbständige, EU-Ausländer, Neufälle) eingerichtet wurden oder Fachassistenten in unterschiedlichem Umfang Aufgaben wahrnehmen (ob sie sie im Einzelfall wahrzunehmen haben, weiß ich nicht).
Die Einstellung erfolgte seinerzeit in EG 9. Durch meinen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA bin ich seit dem 01.01.2017 in EG 9c eingruppiert.
Allgemein: Ist die Eingruppierung von Leistungssachbearbeitern in kommunalen Jobcentern in EG 9c grundsätzlich zutreffend?
Speziell: Bietet die Besonderheit der oben beschriebenen Springertätigkeit Raum für eine abweichende Eingruppierung? Wenn ja, unter welchen Umständen ginge es in welche Richtung?
Falls noch weitere Informationen zum Sachverhalt erforderlich sind, bitte nachfragen.
Gruß
Data
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„Leistungssachbearbeiter in kommunalen Jobcentern“ ist ein für die Eingruppierung wertloser Wortcontainer. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
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Beratung von Hilfesuchenden über Ansprüche auf wirtschaftliche Hilfen nach dem SGB II und angrenzenden Rechtsgebieten
Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem SGB II
Herstellung des Nachrangs des SGB II im Wege der
- Durchführung von Erstattungsverfahren nach § 50 SGB X
- Realisierung von vorrangigen Ansprüchen/Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern
Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Zusammenarbeit mit den Bereichen Arbeitsvermittlung und Fallmanagement
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Sachbearbeiter/-innen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind hier in EG 9b eingruppiert.
Bei den von dir genannten auszuübenden Tätigkeiten sehe grd. ich keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Höchstens bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen, wenn du tatsächlich befugt sein solltest, den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
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Nur den Abhilfebescheid, wenn möglich. Sonst geht der Widerspruch an die Rechtsbehelfsstelle.
Welches Urteil hattest Du vor der Bearbeitung Deines Beitrages genannt?
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BAG, Urt. v. 21.01.2015, 4 AZR 253/13. Sehe ich als nicht einschlägig an und würde als Begründung für die EG 9c maßgeblich sein (nach der du ja schon vergütet wirst).
Die Bearbeitung und Erstellung des Abhilfebescheids ist keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit.
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Auch hier werden LSB nach 9c vergütet - Standortwechsel inbegriffen. (Ich wüsste allerdings nicht, weshalb regelmäßige Standortwechsel überhaupt irgendwas an den auszuübenden Tätigkeiten ändern sollten.)
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Ihm gings wohl nicht um den Standortwechsel sondern um die damit verbundene Änderung der Aufgaben (auszuübende Tätigkeit).
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Beratung von Hilfesuchenden über Ansprüche auf wirtschaftliche Hilfen nach dem SGB II und angrenzenden Rechtsgebieten
Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem SGB II
Herstellung des Nachrangs des SGB II im Wege der
- Durchführung von Erstattungsverfahren nach § 50 SGB X
- Realisierung von vorrangigen Ansprüchen/Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern
Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Zusammenarbeit mit den Bereichen Arbeitsvermittlung und Fallmanagement
Bearbeitung von Rechtsbehelfen heißt ja wahrscheinlich nur,die Umsetzung aber nicht die Entscheidung. Von daher bekommen die "normalen" LSB (also was beim Arbeitamt die Fachasisstenten sind) hier 9a. Die Sachbearbeiter mit höherwertigeren Aufgaben (also die, die beim Arbeitsamt auch Sachbearbeiter heißen) bekommen hier inzwischen 9c, nachdem eine Überprüfung stattgefunden hat.
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...auch in unserem kommunalem JobCenter werden die Leistungssachbearbeiter nach EG 9c vergütet...
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Inwiefern bringen uns Vergütungsbeispiele unterschiedlicher AG Erkenntnisse zur Eingruppierung?
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...meine Antwort zielte auf die "Erkenntnisfrage" des TO, der nun nach mehrfacher Bestätigung davon ausgehen wird, dass seine Eingruppierung nach 9c nicht aussergewöhnlich ist...
...dass die beispielhafte Aufzählung natürlich nicht deiner bekannt extremen Auffassung genügt, war von vornherein klar... ;)
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Nur vom TE wissen wir aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung, daß er in E9c eingruppiert ist. Das ist also gegeben. Bei den angebrachten Vergütungsbeispielen gibt es hingegen keine Erkenntnisse zur Eingruppierung.
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...ich bin mir sicher, der TO hat trotzdem "seinen" Erkenntnishorizont erweitern können...
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Möglicherweise trifft das zu - jedoch nicht im Hinblick auf seine Frage.
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...dann haben wir ja alles was davon... ;D
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...dann haben wir ja alles was davon... ;D
Eben eine ungefragte (oder besser nicht angefragter) Erkenntnisgewinn.
Free on the Top
Ask one, get two..... ;D
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Bei uns ebenso
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Bei den SB ist hier gerade endlich eine Korrektur der Bezahlung erfolgt, und zwar 9c. Die, die beim Arbeitsamt Fachassistensten heißen, sind hier nach 9a eingruppiert und bezahlt, sofern sie in 2017 den Antrag gestellt haben.
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Bearbeiter/Fachassisten: 9a
Sachbearbeiter Leistung: 9b
Sachbeiter Widerspruch und Klage: 9c
Teamleiter: 10
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Fass 9a
LSB 9c
SB SGG 10
TL 11
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mir gibt man keine E10..... :-\
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Bei uns werden die kommunalen Leistungssachbearbeiter nach 9b bezahlt, die Integrationsfachkräfte nach 9c und die kommunalen MA im beruflichen orientierten Fallmanagement nach E10. Kommunale Bereichsleitung E13-E14, je nach Bereich.
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Bei uns werden die kommunalen Leistungssachbearbeiter nach 9b bezahlt, die Integrationsfachkräfte nach 9c und die kommunalen MA im beruflichen orientierten Fallmanagement nach E10. Kommunale Bereichsleitung E13-E14, je nach Bereich.
und die mitarbeiter im Bereich SGG/Rechtsbehelfe?
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Entgeltgruppe 10
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c,deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt
Kann jemand sagen, ob und unter welchen Voraussetzungen man als Sachbearbeiter Widerspruch/Klage Anspruch auf eine E 10 hat?
Beispiel:
- Arbeitsaufwand: 2/3 Widerspruch (Bearbeitung aller Widersprüche, Sachverhaltsermittlung, Abhilfeprüfung, Erstellen Widerspruchsbescheid usw., außer technische Umsetzung von Stattgaben, dass macht jemand anderes)
- Arbeitsaufwand: 1/3 Klage (Bearbeitung aller Klagesachen vor dem Sozialgericht zzgl. Eilverfahren, Stellungnahmen, persönliche Teilnahme an der Verhandlung/Vertreter der Behörde, Abgabe von Vergleichen, Anerkenntnissen, Kostensachen usw. außer technische Umsetzung einer Entscheidung, dass macht jemand anderes)
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Dann, wenn Arbeitsvorgänge mindestens im zeitlichen Umfang von einem Drittel, jedoch nicht im zeitlichen Umfang der Hälfte der Arbeitszeit sich mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus der E9c herausheben.
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Dann, wenn Arbeitsvorgänge mindestens im zeitlichen Umfang von einem Drittel sich mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung aus der E9c herausheben.
ist halt die frage, ob klagesachbearbeitung sowas erfüllen würde :o
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Da "Klagesachbearbeitung" ein wertloser Wortcontainer ist, kann derlei nicht beurteilt werden. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.