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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: DerLustigeOpa am 12.07.2019 10:01

Titel: Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: DerLustigeOpa am 12.07.2019 10:01
Hallo zusammen,

wie viele andere hier, habe ich eine Frage zur Eingruppierung als TB im öD.

Laut Stellenbeschreibung ist die Stelle "entsprechend der persönlichen Qualifikation und der beruflichen Erfahrung [...] bis zu Entgeltgruppe 13 TVöD-V" ausgeschrieben. Mir wurde diese Stelle nun mit E11, Stufe 2 angeboten, mit der ungefähren mündlichen Begründung "E11 weil Einstieg als TB in den öD. Da bereits schon erste Berufserfahrung existiert Einstieg in Stufe 2. Im Laufe der Zeit kann man dann schauen wie sich die Stelle entwickelt, welche Aufgaben/Rolle man letztendlich wahr- bzw. einnimmt." Die Stelle wird neu geschaffen, ist sehr eigenständig und es gibt aktuell noch kein Äquivalent in der entsprechenden Verwaltung.

Das Bewerberprofil setzt ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium (Diplom, Bachelor oder Master) in der entsprechenden Fachrichtung voraus. Ich selbst habe ein "klassisches" Universitätsstudium mit Bachelor und Master absolviert, ohne spezielle Ausrichtung für den öD, sprich kein duales oder Verwaltungs-FH Studium oder dergleichen.

Meine Frage ist nun: Ist es realistisch im Laufe der Zeit in die E13 oder zumindest E12 aufzusteigen, wenn die Stelle dafür ausgeschrieben war bzw. die Tätigkeit prinzipiell bis zu E13 bewertet wurde? Oder besteht die Möglichkeit, dass man, wenn man einmal dort eingruppiert wurde, in E11 "festsitzt" bzw. erst eine Neubewertung o.ä. erfolgen muss?
Kurzum: Wie groß ist die Hürde, um im beschriebenen Fall eine höhere EG zu erreichen bzw. ist es überhaupt vorstellbar?


Danke für euer Feedback und viele Grüße.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 10:07
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Wenn E11 die zutreffende Eingruppierung ist, bleibt es dabei, bis sich die auszuübende Tätigkeit ändert. Wenn E11 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, bist Du entsprechend Satz 1 bereits entsprechend eingruppiert, die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG in keinster Weise berührt. Ob eine Tätigkeitsänderung in Zukunft wahrscheinlich ist, kann wohl kaum in Unkenntnis des AG beurteilt werden. Ob E11 die zutreffende Eingruppierung darstellt, kann aufgrund der fehlenden Angaben zur auszuübenden Tätigkeit nicht beurteilt werden.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Bastel am 12.07.2019 10:08
Dir müssen für einen Aufstieg später  die entsprechenden Tätigkeiten offiziell übertragen werden. Ob man das macht und wann, steht in den Sternen.  ::) Häufig heißt es, "mit Entwicklungspotential" und dann kommt irgendwann die Ernüchterung ::)

Wenns dumm läuft, gibt man dir inoffiziell E12/13 Aufgaben, bezahlt dich aber nur nach E11. Wärst nicht der erste...
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 10:11
Der AG kann eine auszuübende Tätigkeit nicht inoffiziell übertragen.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Bastel am 12.07.2019 10:29
Der AG kann eine auszuübende Tätigkeit nicht inoffiziell übertragen.

Stimmt, der Vorgesetzte kann die Arbeit aber einem geben und meistens wird Sie dann auch ausgeführt.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 10:43
Wer es mit sich machen läßt...
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: DerLustigeOpa am 12.07.2019 10:54
Wenn E11 die zutreffende Eingruppierung ist, bleibt es dabei, bis sich die auszuübende Tätigkeit ändert. Wenn E11 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, bist Du entsprechend Satz 1 bereits entsprechend eingruppiert, die Eingruppierung wird durch die Rechtsmeinung des AG in keinster Weise berührt.

Sofern ich diesen Teil deiner Antwort richtig verstehe, willst du sagen:
a) Du bist in E11 bereits korrekt eingruppiert, da dies deiner dauerhaften Tätigkeit entspricht, oder
b) Deine Tätigkeit entspricht E12 oder E13 und auch in diesem Fall bist du korrekt eingruppiert, egal welcher Auffassung dein AG ist.

Auch wenn dies formaljuristisch so sein mag, sieht die Realität doch de facto gerne mal anders, wie Bastel angedeutet hat.

Was folgt daraus nun? Fall a) ist ziemlich klar: Solange sich die Tätigkeit nicht ändert, bleibt es bei E11.
Spannend ist dann Fall b) und hier möchte ich nachhaken: Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall bzw. wie realistisch ist eine spätere Eingruppierung in die "korrekte" EG? Hat hier jemand Erfahrungswerte?
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 10:58
Nein, das hast Du nicht richtig verstanden. Wie ich bereits ausführte, sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sie werden nicht durch den AG eingruppiert, dieser äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Dies führt dazu, daß TB stets richtig eingruppiert sind. Ob die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung zutreffend ist, kann - wie bereits ausgeführt - aufgrund fehlender Angaben nicht beurteilt werden.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Bastel am 12.07.2019 11:01
Normal solltest du nach der Einstellung einen Wisch bekommen auf dem deine auszuübenden Tätigkeiten stehen. Anhand dieser Tätigkeiten bist du eingruppiert. (In der Realität gibt's diesen Wisch aber öfters mal nicht.)

Jetzt gibt es oftmals den Fall, dass ein Vorgesetzter dir (oftmals unwissentlich) Aufgaben gibt, welche nicht deiner EG entsprechen. Diese dürftest du eigentlich nicht ausführen mit Verweis auf deine auszuübenden Tätigkeiten. Solltest du diese doch ausführen, wäre dein Verhalten sogar abmahnfähig. 

Das Problem ist, das viele ihre auszuübenden Tätigkeiten gar nicht genau kennen und es dadurch nicht genau beurteilen können was dazu gehört und was nicht.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 11:05
Das Aushändigen eines schriftlichen Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, zu denen die auszuübende Tätigkeit gehört, binnen eines Monats nach Arbeitsaufnahme ist eine Rechtspflicht des AG aus §2 NachwG. Es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, der sich auch gerichtlich durchsetzen läßt.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: inter omnes am 12.07.2019 20:18
Weder fordert noch beinhaltet der Nachweis nach § 2 NachwG regelmäßig eine derart dezidierte Tätigkeitsbeschreibung, dass hieraus eingruppierungsrelevante Folgen hergeleitet werden könnten. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG fordert lediglich "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit".
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 20:27
Das hat auch niemand behauptet. Es gibt aber einen Anspruch auf den „Wisch ... auf dem Deine auszuübenden Tätigkeiten stehen“ - mithin ist „In der Realität gibt‘s diesen Wisch aber öfters mal nicht“ ein rechtswidriges Handeln des jeweiligen AG.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: inter omnes am 12.07.2019 20:38
Diesem "Wisch" i. S. d. § 2 NachwG ist aber schon dann Genüge getan, wenn in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit bspw. die Formulierung "Der Arbeitnehmer wird mit allen anfallenden Tätigkeiten des Berufsbildes Landschaftsgärtner betraut" gebraucht wird. Eine genauere Auflistung der auszuübenden Tätigkeiten ist gerade in solchen Fällen entbehrlich, da eine "Charaktererisierung" in diesem Falle ausreichend ist.
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Beitrag von: Spid am 12.07.2019 20:56
Landschaftsgärtner ist ja auch ein spezifisches Berufsbild. Sachbearbeiter würde hingegen nicht ausreichen.
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Beitrag von: inter omnes am 12.07.2019 21:04
Den bloßen "Sachbearbeiter" sehe ich auch kritisch; in der Realität begnügen sich aber viele öffentliche Arbeitgeber leider damit. Verwaltungsfachangestellter wäre aber wiederum in Ordnung...
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 21:20
Davon würde ich nicht ausgehen. Der Erfurter Kommentar geht davon aus, daß die Angabe des Ausbildungsberufes ohne weitere Konkretisierung nur dann ausreichend ist, wenn damit ein hinreichend konkretes Berufsbild verbunden ist.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: inter omnes am 12.07.2019 21:31
Ist für den Verwaltungsfachangestellten - als der Universalberuf schlechthin im ÖD - im Erfurter einschlägige Rechtsprechung in diesem Kontext nachgewiesen? Ein "hinreichend konkretes Berufsbild"  ist nämlich seinerseits ein sehr interpretationsbedürftiger Begriff...

Als praktikableres Kriterium erscheint mir da das Vorliegen eines gesetzlich geregelten Ausbildungsberufes, da dessen Berufsbild regelmäßig jedermann einsehbar ist.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Spid am 12.07.2019 21:36
Der Erfurter ist ein Kommentar zum Arbeitsrecht und nicht zum öD. Die Positiv- und Negativbeispiele lassen aber nicht vermuten, daß Verwaltungsfachangestellter hinreichend konkret wäre.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: inter omnes am 12.07.2019 21:39
Der Erfurter ist mir bestens bekannt- habe ihn nur gerade nicht zur Hand.  Danke für's Nachschauen.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: WasDennNun am 13.07.2019 07:53
Was folgt daraus nun? Fall a) ist ziemlich klar: Solange sich die Tätigkeit nicht ändert, bleibt es bei E11.
Spannend ist dann Fall b) und hier möchte ich nachhaken: Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall bzw. wie realistisch ist eine spätere Eingruppierung in die "korrekte" EG? Hat hier jemand Erfahrungswerte?
a) sofern die Auffassung des AGs korrekt ist und er sich nicht irrt.
b)
ähnliches vorgehen wie ich gerade hier beschrieben habe:
Warum unterstützt du nicht dein AG aktiv?
Schreibe eine dir genehme Aufstellung deine ausgeübten Tätigkeiten, inkl. Zeitanteile.
Und veranlasse dann direkt oder über deinen Vorgesetzten, dass dir bestätigt wird, dass diese deine auszuübenden Tätigkeiten sind.

Wenn nach gebotenen Frist keine Antwort kommt, einfach mal die nächsten Arbeitsschritte, die du zu unternehmen hast, schriftlich einfordern und schriftlich vom AG (z.B vertreten durch Personalamt) bestätigen lassen.
Begründung: du hast Angst, dass du unerlaubterweise außerhalb deiner auszuübenden Tätigkeiten tätig bist und deswegen eine Abmahnung befürchtest.

Verwaltung schlägt man mit Verwaltung.

PS Und ja, das ist alles einfacher gesagt als getan. Aber ich habe schon erlebt, dass auf diesen Wege überlastete Menschen sich in verwaltungstechnischerlichtgeschwindigkeit bewegen.
Und wenn da sowas bestätigt wird, dann kann man seine Eingruppierung feststellen (lassen) und zur Not einklagen.
Titel: Antw:Niedrigere EG als in der Stellenbeschreibung angegeben
Beitrag von: Grumbakiechel am 15.07.2019 22:03
@ unter omnes: Was meinst Du mit "gesetzlich geregeltem Ausbildungsberuf", wenn Du dies beim VFA als nicht zutreffend anzunehmen scheinst? Der Beruf Verwaltungsfachangestellte/r ist ein gesetzlich geregelter Ausbildungsberuf. Ich habe aber auch schon hier im Forum bemerkt, dass dies teilweise nicht bekannt ist und sich Fragesteller schon als VFA betitelt haben, ohne die Ausbildung gemacht zu haben. Scheinbar wird teilweise angenommen, dass ein TB im ÖD im Bereich der Verwaltung allein durch diese Zugehörigkeit ein VFA sei.