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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Mayday am 16.09.2019 16:59

Titel: [SN] Sachsen gewährt mehr "Kind-Krank-Tage"
Beitrag von: Mayday am 16.09.2019 16:59
Der Freistaat liebt offenbar die Kinder seiner Beamten und hat den Umfang des Sonderurlaubsanspruches gem. § 12 Abs. 2 SächsUrlMuEltVO ("Kind-Krank-Tage") an die Regelungen des § 45 SGB V angeglichen (SächsGVBl. S.597).

Für jedes Kind gibt es jetzt 10 Tage Sonderurlaub bei Erkrankung/ Kalenderjahr, max. jedoch 25 Tage je Beamtin/ Beamter. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage Sonderurlaub/ Kalenderjahr, höchstens jedoch 50 Tage.

Diese neuen Regelungen gelten auch für das laufende Jahr.
Titel: Antw:[SN] Sachsen gewährt mehr "Kind-Krank-Tage"
Beitrag von: RsQ am 16.09.2019 18:47
Am Rande: Den Begriff "Sonderurlaub" sollte man bei dieser Gelegenheit gleich streichen - und etwa durch "Pflegezeit/Pflegetage" ersetzen.

Das ist mit Sicherheit vieles - aber kein Urlaub  (übrigens analog zu Mutter-/Erziehungs"urlaub", das inzwischen erfreulicherweise weitestgehend durch "Elternzeit" verdrängt wurde).
Titel: Antw:[SN] Sachsen gewährt mehr "Kind-Krank-Tage"
Beitrag von: BStromberg am 17.09.2019 07:44
Der Freistaat liebt offenbar die Kinder seiner Beamten und hat den Umfang des Sonderurlaubsanspruches gem. § 12 Abs. 2 SächsUrlMuEltVO ("Kind-Krank-Tage") an die Regelungen des § 45 SGB V angeglichen (SächsGVBl. S.597).

Für jedes Kind gibt es jetzt 10 Tage Sonderurlaub bei Erkrankung/ Kalenderjahr, max. jedoch 25 Tage je Beamtin/ Beamter. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage Sonderurlaub/ Kalenderjahr, höchstens jedoch 50 Tage.

Diese neuen Regelungen gelten auch für das laufende Jahr.

Das ist aber doch kein Novum. NRW hat das schon 'ne gefühlte Ewigkeit in seiner Verordnung, bloß dass die meisten Kolleginnen/Kollegen sich nicht die Mühe machen, eine Vorschrift bis zum Ende eines Absatzes weiterzulesen.  :D

Siehe § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 (=4 Tage Kind krank) i.V.m. S. 7 FrUrlV NW (=10 Tage Kind krank durch Anwendung § 45 Abs. 2 SGB V).

Streng genommen können das theoretisch nur Beamte/Beamtinnen in Anspruch nehmen, deren Besoldung die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht übersteigt... aber in der Praxis bekommen das die Personalstellen meist nicht auf die Kette mit der Ermittlung dieser Zahlenwerte, so dass pauschal auch der A13er ff in Vollzeit die vollen 10 Tage für sich in Anspruch nehmen kann.

Ich wünsche aber jeder/jedem gesunde Kinder... das ist viel wichtiger, als alles andere  ;)