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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Insider2 am 06.01.2021 12:58
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Guten Tag,
auch wenn die Antwort(en) auf meine Sachverhalt nicht im TvÖD-Bund zu finden sind und ich somit (Asche auf mein Haupt) das falsche Forum nutze, schildere ich den Sachverhalt trotzdem weil die Institution um die es geht, unter den Geltungsbereich des besagten TV fällt:
Es ist eine E 10 Stelle gemäß des allgemeinen Teils der EntgO ausgeschrieben. Neben den fachlichen Voraussetzungen ist laut Anforderungsprofil "unabdingbar", dass der Bewerbende seit min. 24 Monaten Tätigkeiten der EG 9c wahrnimmt. Nun ja....
Der interne Kollege X (bereits E 10) eines anderen Referates bewirbt sich und erhält eine Absage mit dem Tenor: Sie erfüllen die "unabdingbaren Voraussetzungen" (also 24 Monate in E 9c - nee, er ist ja schon ewig in E 10) nicht und sind daher "nicht bewerbungsberechtigt" ....
Eure Meinung dazu?!
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...allein die Aussage "nicht bewerbungsberechtigt" wäre schon ein Grund für eine Klage...
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Ist es wirklich unzulässig, eine Funktion ausschließlich für "Beförderungsbewerber" auszuschreiben, d. h. Umsetzungsbewerber auszuschließen?
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Inwiefern wäre diese Einschränkung geeignet, die Stelle nach Eignung zu besetzen - sofern es sich um einen öffentlichen AG handelt, was sich ja nicht aus der Wahl des Unterforums ergibt.
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Inwiefern wäre diese Einschränkung geeignet, die Stelle nach Eignung zu besetzen - sofern es sich um einen öffentlichen AG handelt, was sich ja nicht aus der Wahl des Unterforums ergibt.
Es handelt sich um einen Träger eines Zweiges der Sozialversicherung der unter den Geltungsbereich des TvöD-Bund fällt --> öffentlicher AG
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Inwiefern könnte ein solcher Träger unter den Geltungsbereich des TVÖD Bund fallen?
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Ist es wirklich unzulässig, eine Funktion ausschließlich für "Beförderungsbewerber" auszuschreiben, d. h. Umsetzungsbewerber auszuschließen?
Diese Frage stelle ich mir ja auch. TB werden sind ja entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt also keine "Beförderungen" im engeren Sinne. Rückfragen beim Personalrat der Institution ergaben, dass ggf. auch Umsetzungsbewerber in Betracht kommt. Aber erst nachdem das eigentliche Verfahren ggf. fruchtlos verlief. Und hier sehe ich doch eine gehörige Benachteiligung "Bewerbenden" die sich schon in E 10 befinden.
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Laut LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010 - 7 SaGa 1546/10 kann der öffentliche Arbeitgeber mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung ersetzen will. Entscheidet er sich für eine Beförderungsbesetzung, haben Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (std. Rspr. BVerwG v. 27.03.2010 - 1 WB 37/09).
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Art. 33 Abs. 2 GG:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
...insofern dürfte die - offensichtlich nicht nachvollziehbar begründete - Einschränkung auf aktuelle EG9c-Bewerber, die auf einer solchen Stelle auch noch 24 Monate gesessen haben müssen, nicht verfassungskonform sein...
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Laut LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010 - 7 SaGa 1546/10 kann der öffentliche Arbeitgeber mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung ersetzen will. Entscheidet er sich für eine Beförderungsbesetzung, haben Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (std. Rspr. BVerwG v. 27.03.2010 - 1 WB 37/09).
Soweit das Urteil des LAG auf die Rechtsprechung des BVerwG rekurriert, ist es offenkundig fehlerhaft. Das BVerwG hat im Hinblick auf Beamte geurteilt, die sich in Laufbahnen befinden, in denen sie sich durch Beförderungen fortbewegen. Bei TB gibt es weder Laufbahnen noch Beförderungen.
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Na ja, ob das so offenkundig ist. Angegriffen wurde es jedenfalls nicht, jedenfalls nicht erfolgreich.
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M.E. könnte man grundsätzlich die Möglichkeit einer Höhergruppierung ausschreiben. Diese könnte denn bezogen auf die vorhandene freie Wertigkeit auf Beschäftigte in der E9c eingeschränkt werden. Dies mit einer konkreten Einsatzstelle zu koppelt und da Bewerber in der E10 auszuschließen erscheint mir rechtlich schwierig.
Allerdings kann die interne Kollegin kaum die konkrete Aufgabe erstreiten. Personalrat oder Gericht könnten wohl einen Abbruch des Verfahrens erzwingen. In der Neuausschreibung darf sie sich dann bewerben. Selbst im Erfolgsfall könnte der Arbeitgeber sie dann trotzdem mit anderen E10 Aufgaben betrauen. (Also z.B. ihren bisherigen.)
Bzw. an der Ausschreibung für eine Höhergruppierung kann sie sich dann nicht beteiligen und der Arbeitgeber entscheidet dann wo er die die neue E10-Kraft einsetzt.
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Ich möchte nicht ausschließen, dass beispielsweise Ziele der Personalentwicklung eine entsprechende Eingrenzung auf "Beförderungsbewerber" rechtfertigen können.
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...so ist es...man muss das dann aber auch in der Ausschreibung entsprechend begründen...
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Ja, davon gehe ich auch aus. Begründung "nachschieben", wenn einem die Bewerberlage nicht passt, dürfte rechtswidrig sein.
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...so ist es...man muss das dann aber auch in der Ausschreibung entsprechend begründen...
Muss man das?
Reicht es nicht schon aus entsprechend zu dokumentieren wie die Behörde zum ausgeschriebenen Anforderungsprofil gelangt ist und auf Basis welcher Begründung eine Eingrenzung in dieser auf Beförderungs/Entwicklungsbewerber der Entgeltgruppe E 9 c stattgefunden hat?
In der Ausschreibung ist doch auch nicht begründet warum Vollzeit, warum eine bestimmte Qualifikation etc.
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...weil es hier um Ausschlusskriterien geht, die Grundrechte einschränken...das muss der potentiell ausgeschlossene Bewerber nachvollziehen können
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Bei Eingrenzung auf Vollzeitbewerber wäre auch diese in der Ausschreibung zu begründen. Und der Umfang und Inhalt des auf die Qualifikation bezogenen Anforderungsprofils sind ebenfalls gerichtlich überprüfbar. Sollen zudem bestimmte Auswahlkriterien besonders gewichtet werden, ist dies bereits in der Ausschreibung kenntlich zu machen. Nur so kann ein Bewerber eindchätzen, ob er womöglich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde.