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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: corz am 30.06.2020 10:57

Titel: Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: corz am 30.06.2020 10:57
Hallo zusammen,

in wenigen Jahren habe ich die 20 Jahre Berufserfahrung gesammelt.

1) Wenn ich das richtig sehe und bis dahin noch die Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, muss ich zu einem Bewerbungsverfahren zugelassen werden, wenn bei der Ausschreibung ein A2 Lehrgang gefordert wird? Ich bin dann bei erfolgreicher Bewerbung und Auswahl entsprechend der Ausschreibung und Stellenbewertung einzugruppieren? E9b/c/ E10, E11... usw?

2) Sollte ich auf meiner aktuellen Stelle bleiben und mit 20 jährigen Berufserfahrung von der Prüfungspflicht befreit sein, könnte ich doch bei offizieller Übertragung von Tätigkeiten, die einer Besoldung nach E9c TVÖD entsprechen, genau in diese eingruppiert werden?

Ich frage daher, da ich in den nächsten 1-2 Jahren wohl den A2 machen könnte, ich aber, wie oben beschrieben , schon bald die 20 Jahre Berufserfahrung habe. Dahingehend stelle ich mir selbst die Frage, ob der damit verbundene private Stress und Aufwand dem gerecht wird, wenn ich doch zeitnah "gleichgestellt" werden.

Ich möchte halt eigentlich nicht die nächsten 2-3 Jahre weniger für Frau und meine Kinder da sein. Da sind mir die möglichen paar Euro in dem Zeitraum zwischen dem Bestehen des A2 Lehrgangs (und der möglichen Eingruppierung in die E9b/c) und der Gleichstellung nach 20 Jahren Berufserfahrung und der dann möglichen Eingruppierung in die E9b/c nicht so wichtig... Da habe ich lieber weniger Geld, aber mehr Zeit für meine Familie.

Kann mir jemand zuverlässig die Frage beantworten, ob ich dann definitiv gleichgestellt werde nach den 20 Jahren?

Ob man dann bei dem Vorstellungsgespräch im Zweifel dann durch den fehlenden A2 "Nachteile" haben könnte, wäre erstmal nicht so wichtig, denn ich vertrete die Auffassung, dass wenn ein Bereich jemanden haben möchte oder nicht haben möchte, es immer einen Grund geben wird, sich gegen diese Person zu entscheiden.

Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: Schokobon am 30.06.2020 11:07
1) Wenn der AG in einer Ausschreibung diesen Lehrgang fordert du ihn aber nicht hast muss er dich nicht zum Bewerbungsverfahren zulassen. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wird erst bei der Eingruppierung (also nach Übertragung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten) relevant.

2) Besoldung ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht.
Ansonsten ja.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: Spid am 30.06.2020 11:10
Einstellung/Stellenbesetzung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist eine Eingruppierungsvorschrift. Einstellung und Stellenbesetzung sind keine tariflichen Regelungsgegenstände. Der AG legt die Voraussetzungen für Einstellung und Stellenbesetzung selbst fest.

Besoldung gibt es für Beamte und Soldaten. Das Entgelt der Tarifbeschäftigten bemißt sich nach der Eingruppierung. Wenn Du von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bist, steht sie einer Eingruppierung in E9c nicht mehr entgegen.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: corz am 30.06.2020 11:12
1) Wenn der AG in einer Ausschreibung diesen Lehrgang fordert du ihn aber nicht hast muss er dich nicht zum Bewerbungsverfahren zulassen.

In diesem Forum hatte der folgende Nutzer eine andere Auffassung, daher stelle ich mir die Frage, was nun korrekt ist?

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113263.msg159767.html#msg159767

Zitat
Der Befreiung von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht kann sehr wohl bei der Auswahl/Einstellung eine Bedeutung zufallen.
Wenn im konstitutiven Anforderungsprofil ein abgeschlossener Verwaltungslehrgang gefordert wird oder die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, dann sind Mitarbeitende mit 20jähriger Zugehörigkeit bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst im Auswahlverfahren zuzulassen.
Sie erfüllen dann die Voraussetzungen.

Nachtrag:

Dann frage ich noch einmal anders, der nicht vorhandene AII Lehrgang sorgt nicht dafür, dass ich sofort abgelehnt werde. Sondern es obliegt dann dem AG, ob er mich zulässt oder nicht?
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: Lars73 am 30.06.2020 11:20
Dort steht, dass wenn in der Ausschreibung als Option die Befreiuung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht genannt wird. Das ist ein anderer Sachverhalt und steht nicht im Widerspruch zu der Aussage hier.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: corz am 30.06.2020 11:22
Dann frage ich noch einmal anders, der nicht vorhandene AII Lehrgang sorgt nicht dafür, dass ich sofort abgelehnt werde. Sondern es obliegt dann dem AG, ob er mich zulässt oder nicht?

Auszug aus einer Ausschreibung wäre z. B.

"Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt,
Fachrichtung Allgemeine Dienste oder vergleichbare Qualifikation als tariflich Beschäftigter"

Wenn ich es richtig sehe, würde ich auch hier nicht zugelassen werden?
Muss also in einer Ausschreibung explizit den Passus für die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht haben?
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: Spid am 30.06.2020 11:25
Mir erschließt sich aus der Ausschreibung nicht, welche Qualifikation vergleichbar sein könnte oder sollte.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: corz am 30.06.2020 11:28
Mir erschließt sich aus der Ausschreibung nicht, welche Qualifikation vergleichbar sein könnte oder sollte.

Muss denn explizit ein Passus in der Ausschreibung zur Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht stehen?
Ich frage mich halt, welche Formulierungen dann entsprechend vorliegen müssen, damit man sich bewerben kann und auch zugelassen wird.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: Lars73 am 30.06.2020 11:28
Doch er kann zur sofortigen Ablehnung führen. Soweit eine zwingende Voraussetzung nicht erfüllt wird ist grundsätzlich die Bewerbung nicht zu berücksichtigen.

Hier bleibt die Frage ob die Berufserfahrung die zur Befreiung von der Prüfungspflicht führt als vergleichbare Qualifikation zur Laufbahnbefähigung anzusehen ist. Würde ich eher verneinen. Dagegen könnte eine bereits längere Tätigkeit auf entsprechenden Aufgaben eventuell als Qualifikation angesehen werden. (Wenn man diesen Spielraum als Arbeitgeber will sollte man aber seine Ausschreibung offener formulieren.)
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: corz am 30.06.2020 11:51
Dann muss ich mal genauer nachfragen bei diesen Stellen, was genau damit gemeint ist und wie eine Ausschreibung aussehen würde, damit ich zugelassen werde.

Danke auf jeden Fall.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: WasDennNun am 30.06.2020 12:02
Einfach da mal anmailen/anrufen und fragen ob sie dich im Verfahren berücksichtigen würden.
Oder einfach bewerben, dann wirst du ja sehen ob du eingeladen wirst.
Titel: Antw:Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -
Beitrag von: destiny am 01.07.2020 09:20
Bei uns wird jeder, wenn der A1 Voraussetzung ist, gleich abgelehnt, der diesen nicht hat.
Da ist es egal, ob man von der Prüfungspflicht befreit ist. Das interessiert nicht. Da könnte man selbst 100 Jahre Berufserfahrung haben. Kein A1 keine Berücksichtigung.