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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: soil2006 am 16.12.2018 14:09

Titel: Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: soil2006 am 16.12.2018 14:09
Hallo zusammen,

Leider habe ich zu o.g. Thema nicht wirklich was gefunden, daher die Frage in die Runde. Wie schaut es bei euch mit einer Arbeitsbefreiung für Tätigkeiten als Ortsbürgermeister bzw. 1. Beigeordneten aus? §29 Absatz 2 TVöD ist mir bekannt, wird dies denn im allgemeinen so anerkannt oder wie wird es bei euch gehandhabt?

Vielen Dank! ;)
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: 2strong am 16.12.2018 14:22
Die Befreiung erfolgt gemäß Gemeindeordnung. Welches Bundesland ist denn für Dich einschlägig?
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: soil2006 am 16.12.2018 17:57
Für mich ist die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz ausschlaggebend
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: 2strong am 17.12.2018 04:13
18a Abs. 5 GO. "Notwendige Zeit" bezieht sich allerdings nur auf Kernarbeitszeit.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: Lars73 am 17.12.2018 07:07
Wie schon 2strong andeutet ist die zentrale Frage die Arbeitszeitregelung. Gibt es Kernzeiten etc.

Es sei auch noch auf dieses Rundschreiben hingewiesen:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2007/RdSchr_20070515.html
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: soil2006 am 17.12.2018 10:11
Okay, schon einmal vielen Dank für die Antworten. Leider ist das für mich persönlich alles sehr schwammig ausgeführt. Vielleicht sollte ich kurz meine Situation erklären, um ein wenig Verständnis in die Sache zu bringen. Ich arbeite auf einem Flugplatz der Bundeswehr, zuständig für mich ist das BwDlz. Meine Dienstzeit ist Mo-Do 07:00 Uhr - 16:30 Uhr Fr 07:00 - 11:55 Uhr, selten mal Wechselschicht, keine Gleitzeit. Mir "Vorgesetzt" sind am Standort nur Soldaten, alle Urlaubsanträge etc. laufen über deren Tische, dann erst zum BwDlz.
Vor ein paar Wochen wollte ich als Ratsmitglied meiner Gemeinde, einer Einladung des Innenministeriums zu einer Infoveranstaltung an einem Freitag folgen. Ich stellte einen Antrag auf Arbeitsbefreiung mit der Begründung gem. § 29 Abs. 2 TvöD. Mein Vorgesetzter kam nach Abgabe des Antrags auf mich zu und sagte mir ,dass ich aus seiner Sicht an dieser Veranstaltung teilnehmen könne, es aber möglich sei, das dass BwDlz diesem Antrag nicht stattgeben könnte. Die Begründung meines Vorgesetzen erschloss sich mir nicht, daher kann ich sie auch nicht widergeben. Darauf hin wurde eine, sagen wir mal, "Außerdienstliche" Einigung getroffen.
Da im kommenden Jahr Kommunalwahlen in RLP anstehen und ich das Amt des 1. Beigeordneten meiner OG anstrebe, möchte ich vorher abklären ob ein solches Amt Grundsätzlich durch mich ausgeübt werden kann, da ja doch einige Termin auf meine Arbeitszeit entfallen würden.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: Spid am 17.12.2018 16:44
Einen Antrag auf Arbeitsbefreiung mit der Begründung gem.  §29 Abs. 2 TVÖD würde ich stets ablehnen, da die genannte Norm keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung eröffnet. Es ist die gesetzliche Norm, die den jeweiligen Anspruch eröffnet.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: Lars73 am 17.12.2018 17:00
Die gesetzliche Norm regelt aber alleine eine unbezahlte Freistellung.

Man muss sich auf das genannte Rundschrieben i.V.m. inzwischen § 90 BBG stützen. Durch das starre Arbeitszeitmodell besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung für zwingende Termine im Rahmen des Mandates. Eine Infoveranstaltung des Innenministeriums wird dabei nur selten einen Freistellungsanspruch beründen können.

Sinnvoll ist es mit Vorgesetzten und zuständiger Stelle zu einer Vereinbarung zu kommen wie die Regelungs anzuwenden ist.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: Spid am 17.12.2018 17:13
Was aber weder etwas mit dem TVÖD im allgemeinen noch dem §29 Abs. 2 TVÖD im speziellen zu tun hat, sondern schlicht ein Entgegenkommen des AG ist.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: 2strong am 17.12.2018 23:38
@ Lars73

Weshalb verweist Du auf das BMI-Rundschreiben? Wenn ich mich nicht irre, dürfte das für eine kommunale Gebietskörperschaft in RLP doch keinerlei Bindungswirkung entfalten...

Anders als 18 Abs. 4 GO. Dort ist der Verdienstausfall geregelt.

@ soil2006
Die Teilnahme an Infoveranstaltungen sind von Freistellung und Verdienstausfall eher nicht abgedeckt, durchaus aber die (einschließlich Anreise) in die Dienstzeit fallende Teilnahme an VG-Sitzungen, Ausschüssen, Ortstermine etc. Hierzu bedarf es lediglich der Anzeige ggü. der Dienststelle.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: Lars73 am 18.12.2018 06:14
Weil es sich um einen Beschäftigten des Bundes handelt. Natürlich kann er sich auch unbezahlt freistellen lassen. Dann muss man schauen welche Regelung die Gemeinde zum Verdienstausfall trifft.
Titel: Antw:Arbeitsbefreiung Bürgermeister/1. Beigeordneter
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.01.2019 11:20
Es gibt nur den Anspruch auf -unbezahlte- Freistellung. Verdienstausfall ist wenn, in der kommunalen Entschädigungssatzuung geregelt. Bei mir -ähnlicher Fall- gibt es keinen Verdienstausfall. Privatvergnügen.

!. Beigeordneter sieht nach Wahlamt aus. Da ist man Beamter auf Zeit und es IST dann Dienst. :-)